einmalig fake Ware aus China bestellen - Zoll?
Hallo! Ich habe nur eine gefälschte Tasche aus China bestellt. Wirklich nur eine. Was kann passieren, wenn der Zoll diese entdeckt?
6 Antworten
Soviel ich weis, wenn ein Markenname zu unrecht darauf ist wird die ware vernichtet. Manchmal geht das Zeug auch einfach durch den Zoll wenns zu billig ist.
Musst eben abwarten was passiert.
Wenn der Markenrechtsinhaber einen Antrag auf Grenzbeschlagnahme gestellt hat (und das haben bekannte Marken alle), dann erhältst Du Post vom Anwalt des Rechteinhabers mit einer Unterlassungserklärung.
Die Kosten für den Anwalt trägst Du, meist ein paar hundert EUR.
Die markenrechtlichen Ansprüche der §§14-19 setzen Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Die Einfuhr zum eigenen privaten Bedarf begründet daher nicht die Beschlagnahme (s.a. OLG Düsseldorf https://openjur.de/u/762306.html ).
Die Einfuhr einer Tasche zum persönlichem Gebrauch ist kein Handeln im geschäftlichen Verkehr.
Doch - denn schließlich wurde diese von einem Händler verkauft. Das bedeutet, daß diese aus einem geschäftlichen Verkehr verkauft wurde.
Ich habe beruflich mit Zollangelegenheiten zu tun - die Zöllner, mit denen ich zu tun habe, ziehen Fälschungen ein und informieren den Rechteinhaber. Laut deren Aussage wird das genau so gehandhabt.
Was hat denn der Link vom OLG D'Dorf mit dem Sachverhalt zu tun???
Es kommt nicht darauf an wo diese gekauft wurde, sondern ob derjenige, der die einführt im "geschäftlichem Verkehr" handelt.
http://www.markenrecht.justlaw.de/abgrenzung-ausmass.htm
Die markenrechtlichen Ansprüche der §§14-19 setzen Handeln im
geschäftlichen Verkehr voraus. Die Einfuhr zum eigenen privaten Bedarf begründet daher nicht die Beschlagnahme (s.a. OLG Düsseldorf ).
Ingerl/Roohnke Markengesetz §146 Rn3
http://www.beck-shop.de/Ingerl-Rohnke-Markengesetz-MarkenG/productview.aspx?product=27666&pac=verlag&adword=google%2fBeck_RSW%2faut%3aIngerl_ctr%3akur_res%3aPC3110_p%3a27666_tit%3aMarkenG&gclid=CKiYpdLD_dECFfQW0wodCx4OLg
Die Entscheidung ist mir zu lang. So lange kann ich nicht am Stück lesen.
Ich kopiere Dir gerne auch den Wortlaut rein, damit Du nicht so viel lesen musst:
Beachten Sie bitte, auch beim Kauf eines einzigen gefälschten Artikels, welchen Sie für private Zwecke erwerben, kann geschäftlicher Verkehr vermutet werden, wenn der Absender unternehmerische Ziele mit dem Verkauf verfolgt.
Da braucht man gar kein MargenG-Buch dafür kaufen.
Doch das muss man, weil im Internet steht viel....
Aber davon steht nichts in dem Buch.
Allerdings ist das tatsächlich richtig, denn das gilt auch wenn es fremden geschäftlichen Geschäftszwecken dient und darauf muss man erstmal kommen.
Im Reiseverkehr ist eine Beschlagnahme einer einzigen Sache nicht möglich.
Stellt man dem folgend auf die nach außen tretende Zielrichtung ab, liegt bei einem Reisenden daher, außer in Fällen der Einfuhr z.B. einer großen Anzahl gleichartiger Produkte und einer damit erkennbaren Absicht mit diesen Produkten Handel treiben zu wollen, ein rein privates Handeln und keine Benutzung im geschäftlichen
Verkehr vor.Ansprüche aus dem § 14 MarkenG scheiden danach aus. Betreffende Waren können vom Zoll nicht sichergestellt werden.
So bereits die Gesetzesbegründung zum Warenzeichengesetz, Bt-Ds. 11/4792, S. 41; ebenso Art.3 Abs. 2 VO 1383/2003 für das Tätigwerden der Zollbehörden nach Gemeinschaftsrecht, vgl. Fn. 7;
Erhält man die Sachen aber per Versand, dann kann ein geschäftliches Handeln vorliegen, wenn sich aus dem Absender geschäftliches/gewerbliches Handeln des Absenders ergibt, weil bei der Einfuhr der Absender geschäftlich handelt und daher bei der Einfuhr geschäftliches Handeln vorliegt. Und es können Unterlassungansprüche geltend gemacht werden auch, wenn man selbst die Ware zu privaten Zwecken kauft.
Kauft man von einer Privatperson zu privaten Zwecken, dann gelten die entsprechenden Vorschriften in etwa wie im Reiseverkehr.
Für den Zoll ist es damit jedoch nach wie vor schwierig zu erkennen, wann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, was bei Vorliegen der Offensichtlichkeit oder eines Verdachtes als vorrangig zu prüfende Eingriffsschwelle für ein Tätigwerden nach dem MarkenG notwendig ist. Um nicht dem Vorwurf einer Amtspflichtverletzung durch Unterlassen und damit einer Haftung
Da kann man also nur hoffen, dass keiner was merkt.
Erhält man die Sachen aber per Versand, dann kann ein geschäftliches
Handeln vorliegen, wenn sich aus dem Absender
geschäftliches/gewerbliches Handeln des Absenders ergibt, weil bei der
Einfuhr der Absender geschäftlich handelt und daher bei der Einfuhr
geschäftliches Handeln vorliegt.
Das sag' ich doch die ganze Zeit schon!!!
Bei Waren die aus China kommen, schrillen beim Zoll die Arlarmglocken.
nicht schrillen - klingeln.
Ebay kein Problem.
kommt auf den Hersteller an - mit Zollhandelsabkommen bekommst Post über die Entsorgung vom Zoll und eine gepfefferte Rechnung vom Rechteinhaber
Tasche wird vernichtet, du trägst die Vernichtungsgebühren (100-200 €) und der Originalhersteller wird benachrichtigt (der entscheidet dann ob er noch eine Anzeige wegen Markenrechtsverletzung rausschickt oder nicht)
Die markenrechtlichen Ansprüche der §§14-19 setzen Handeln im
"geschäftlichen Verkehr" voraus. Die Einfuhr zum eigenen privaten Bedarf begründet daher nicht die Beschlagnahme (s.a. OLG Düsseldorf ).
Es gibt keine Anzeige wegen einer Markenrechtsverletzung. Der Verletzte könnte Unterlassungsansprüche und Schadenersatz geltend machen aber nur wenn ein Verstoss vorliegt und der ist nur dann gegeben, wenn handeln im "geschäftlichen Verkehr" vorliegt.
Bitte nur antworten wenn man auch Ahnung hat.
Die Unterlassungserklärung kann man aber beruhigt in die Tonne kloppen falls denn eine solche kommt, denn eine solche Unterlassungserklärung setzt Handeln im "geschäftlichen Verkehr" voraus.
...(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr...§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
http://www.markenrecht.justlaw.de/abgrenzung-ausmass.htm
Die Einfuhr einer Tasche zum persönlichem Gebrauch ist kein Handeln im geschäftlichen Verkehr.
„Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche
Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist", d.h. es verlangt eine Teilnahme am Erwerbsleben durch Wahrnehmung eigener oder fremder Geschäftsinteressen und nimmt auf diese Weise den privaten Bereich von Verletzungsansprüchen aus (vgl. Fezer, Markenrecht, 4 Auflage 2009, § 19 MarkenG).