Dürfen Polizisten am Steuer eines Autos Telefonieren?
Oder gilt für Polizei das gleiche Gesetz wie für Normalos?
10 Antworten
Grundsätzlich gilt für alle das gleiche.
Und da hört es auch schon wieder auf.
Gemäß §35 StVO können die darin genannten Institutionen, auch die Polizei, Sonderrechte in Anspruch nehmen, diese befreien wenn es notwendig ist, von den Vorschriften der StVO. Darunter fällt auch das Telefonieren mit dem Handy am Steuer. D.h. wenn es erforderlich wäre das Telefon als Fahrer zu nutzen, dann dürfte die Polizei das auch.
Der Bürger der das sieht ist in der Regel natürlich empört, weil "WARUM DARF DER WAS DAS ICH NICHT DARF, FRECHHEIT" - Jedoch kann der Bürger als Aussenstehender nunmal nicht wissen was der Grund ist und ob es erforderlich ist. Man könnte jetzt zwar sagen das das Auto auch ein Funkgerät hat, jedoch gibt es i.d.R. einen Grund. Zu viele Informationen um es über Funk durchzugeben, oder das blöde Funkgerät hat mal wieder keinen Empfang ;)
Da die Polizisten zumeist zu zweit im Streifenwagen unterwegs sind, bedient der in der Regel der Beifahrer das Funkgerät.
Sollte ein Polizist alleine unterwegs sein, wie es in ländlichen Gegenden als "Dorfsheriff" passieren kann, dann kann er im Rahmen des Dienstes, also bei Sonderrechten, auch während der Fahrt das Funkgerät bedienen.
Wohlgemerkt nur das Funkgerät, für Privathandys gilt das Gleiche, wie für jeden anderen Autofahrer auch.
Polizisten im Dienst dürfen unter Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO unter bestimmten Umständen am Steuer telefonieren.
Ob sich ein Polizist im Dienst befindet und ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten vorliegen, hast du als Außenstehender aber nicht zu beurteilen.
Einfach mal in den § 35 StVO schauen, da steht was der Polizei, und Anderen, erlaubt ist und welche Voraussetzungen dafür gelten.
Grundsätzlich gilt für die Polizei die gleichen Gesetze wie für alle. Es gibt lediglich Sonderrechte bei einer Fahrt mit Blaulicht. Telefonieren dürfen Sie aber auch dann nicht.
Sonderrechte sind nicht an eine Blaulichtfahrt gebunden. Und doch, der Fahrzeugführer darf unter Inanspruchnahme der Sonderrechte aus § 35 StVO telefonieren, da auch das Handyverbot ja in der StVO (§ 23) geregelt ist und Sonderrechte eben von den Vorschriften der StVO befreien.