Dürfen mich Zöllner kontrollieren obwohl ich nicht über die Grenze gehe
Vor einiger Zeit war ich mit einpaar freundn von mir in der Nähe der Schweiz Grenze. Wir haben dort nur etwas gechillt und wollten auch nicht über die Grenze bis ein Zoll Auto an uns vorbeifuhr. Es hielt an und unsere kompletten Taschen wurden kontrolliert. Dies geschah aber nicht im zollgrenzgebiet. Dürften die zöllner das überhaupt?
11 Antworten
Der Zoll darf dich natürlich nicht nur an der Grenze kontrollieren. Die machen das auch auf Autobahnen oder in Grenzgebieten. Aber natürlich sind die auch in ganz normalen Städten, die nicht an der Grenze liegen kontrollieren.
Ohne das Gesetzbuch bemühen zu müssen steht ja Deine Antwort schon in der Frage "Zollgrenzbezirk". Ich kann nun nicht sagen ob es heute auch noch so ist, da ich auf die Schilder schon nicht mehr achte, früher stand auf denen ausdrücklich das man einen Ausweis mitzuführen hat.
Also ja, sie dürfen und zu dem sogar noch um einiges mehr.
Der Zoll hat nicht nur mit Grenzen zu tun sondern u.a. auch mit fast allem, was mit Steuern zu tun hat. Schnapsbrennereien unterstehen der Überwachung durch den Zoll. Im gesamten Land wird auf Straßen kontrolliert, ob Autos mit Diesel oder Heizöl fahren. Kfz-Steuer läuft mittlerweile über den Zoll. Zoll ist schon lange nicht nur eine Sache an Grenzen. Es sit eine Polizeieinheit mit bestimmten Aufgaben, die einem anderen Ministerium untersteht, aber ebenfalls Polizei ist.
Das können sie im Grenzgebiet und die können euch ja nicht ansehen, das ihr nicht über die Grenze wollt. Wenn ihr nix zu verbergen habt, dann lasst die einfach in die Taschen schauen und gut ist.
Die Zöllner haben auch das Recht zu verdachtsunabhängigen Personenkontrollen, auch wenn sie der Polizei nicht gleichgestellt sind.
lg, jakkily
Zollrechtliche Befugnisse beschränken sich keinesfalls auf den Grenzbereich, Grenzkontrollen sind nur ein kleines Aufgabenfeld des Zolls.
Befugnisse im sogenannten grenznahen Raum richten sich nach § 10 Abs. 1 ZollVG, vgl. http://www.buzer.de/gesetz/4695/a64903.htm
Es bestehen auch Befugnisse außerhalb dieses Raumes, vgl. § 10 Abs. 2 ZollVG.