Dürfen Kundeneine Rechnung per Mail ablehnen und auf eine Rechnung per Post bestehen?

7 Antworten

Vergleiche hierzu folgender Ausschnitt aus Abschnitt 14.1 Absatz 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass:

(1) Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers elektronisch zu übermitteln ( § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG ). Die Zustimmung des Empfängers der elektronisch übermittelten Rechnung bedarf dabei keiner besonderen Form; es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch übermittelt werden soll. Die Zustimmung kann z. B. in Form einer Rahmenvereinbarung (z. B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) erklärt werden. Sie kann auch nachträglich erklärt werden. Es genügt aber auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend billigen.

Was das Extra-Berechnen der Papierrechnungen angeht: wenn ich dein Kunde wäre, wäre ich das in diesem Fall nur ein Mal gewesen. Die Zulässigkeit hiervon ist zudem fraglich. Das zitierte Urteil in der Antwort von unlocker spricht Bände.

Ist die frage ob das im Sinne der kundenzufriedenheit heutzutage ratsam wäre? ICH als Kunde würde mich zwar nicht wundern wenn es heißt "als standart kommt nur noch Email" aber ich würde bei "du MUSST das akzeptieren" auf stur stellen und sagen das es noch andere Anbieter gibt! Und nein, ich als Kunde würde dafür auch nicht zshlen! Rechtliche Dinge völlig außer acht gelassen - nur mal aus Kundensicht!

TomWinchester 
Beitragsersteller
 29.09.2014, 14:39

Andere Anbieter gibt es in unserem Fall glücklicher Weise nicht :) Daher müssen die Kunden (sofern rechtlich zulässig) wohl oder übel hinnehmen dass wir an die Umwelt denken und auch Kosten sparen möchten um weiterhin die hohen Qualitätsstandards mit unseren guten Preisen beibehalten zu können ... die armen Kunden ;-))))))

Für eine per Post verschickte monatliche Handyrechnung darf ein Mobilfunkprovider keine Gebühr verlangen http://www.teltarif.de/urteil-handy-rechnung-sim-pfand-drillisch/news/54519.html (ähnliches Urteil in Österreich)

Haglaz  29.09.2014, 14:36

Erstens ist das Urteil vom OLG Frankfurt, und zweitens hat das nichts mit der Fragestellung zu tun.

Repwf  30.09.2014, 00:06
@Haglaz

Also ich finde schon das das passen könnte. Auszug:

"Kunden werden laut Richter benachteiligt Die Richter erklärten die entsprechenden Posten im Preisverzeichnis für ungültig, mit denen Kunden für eine per Post versendete Handy-Rechnung eine Gebühr in Höhe von jeweils 1,50 Euro in Rechnung gestellt wird. Vor allem für Kunden ohne Internetzugang, die die Rechnung nicht über das Kundenportal des Providers abrufen können, stellen die Kosten für eine Papierrechnung per Post eine unangemessene Benachteiligung dar, so die Kammer. Außerdem liege es im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen."

...das wäre ja dann hier auch der fall? Eben auch diese "zwei Klassen Kunden"

Da würde mich mal brennend interessieren, um was für eine Branche es sich da handelt, da es keine weiteren Anbieter gibt. ;)

Im Interesse der Kundenzufriedenheit ist es jedenfalls nicht, für eine Rechnung per Post zusätzliche Kosten zu berechnen.

Rechtlich gesehen dürften diese Kosten auch auf sehr dünnem Eis stehen - denn das, was lt. OLG Frankfurt für Handyrechnungen gilt, könnte jedes andere Gericht, ggf. sogar der BGH, für alle anderen Branchen entscheiden - u. U. selbst dann, wenn die Geschäfte nur Online abgewickelt werden.

Handelt es sich dabei aber rein um Offline-Geschäfte, dürfte so eine "Gebühr" absolut keinen Bestand haben, benachteiligt es doch unangemessen die Leute, die gar kein I-Net haben!

Und seien wir doch ehrlich: der Umweltgedanke dient doch nur als Alibi - denn wenn der Rechnungsempfänger diese ausdruckt (was er oft sogar muss) - ist dies hinfällig. Ergo dient es in erster Linie nur zur Kostenersparnis des Rechnungsstellers, denn der spart sich das Ausdrucken (Toner/Tinte/Papier) sowie Umschläge und vor allem Porto. ;)

Richtig "lustig" aber wirds im Gegenzug dann, wenn der Kunde per Mail nachfragt, bzw. reklamiert und keine Antwort erhält - schlussendlich per Post seine Schreiben schicken muss - darf der dann auch diese Kosten berechnen? :P

Oder aber der Abschuss: wenn alles Online geschieht, der Kunde aber zwingend schriftlich per Post widerrufen muss...

Fazit: so ist der Kunde nicht König sondern nur ein notwendiges Übel. ;))

Die Frage ist von 2014. Mittlerweile ist die rechtliche Lage eindeutig: Grundsätzlich besteht Anspruch auf eine Rechnung. Sofern der Kunde diese in brieflicher Form wünscht, musst du diesem Wunsch entsprechen. Eine Gebühr darf hierfür nicht verlangt werden (im Supermarkt zahlst du ja auch keine Gebühr für den Kassenbon auf Papier).