Dürfen Eltern Wohnungsgeberbescheinigung ausfüllen als Mieter?
Hallo!
Ich muss notgedrungen bei meinen Eltern übergangsweise einziehen und benötige auch eine Wohnungsgeberbescheinigung. Bei dem ersten Vordruck, dass ich im Internet gefunden habe steht folgendes:
Ich bestätige mit meiner Unterschrift den Ein- bzw. Auszug d er oben genannten Person(en) in die näher bezeichnete W ohnung und dass ich als Wohnungsgeber oder als beauftragte Person diese Bescheinigung ausstelle n darf. Ich habe d avon Kenntnis genommen, dass ich ordnungswidrig handele, wenn ich hierzu nicht berechtigt bin und dass es verboten ist, eine Wohnanschrift für eine Anmeldung eines Wohnsitzes einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen das Verbot s tellt auch eine Ordnungswidrigkeit dar.
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Ich werde natürlich dort nicht dauerhaft bleiben. Aber da ich für diverse Ämter und auch meinen Ausweis eine Meldeadresse benötige, muss ich dieses Dokument ja einreichen. Dürfen meine Eltern das ohne den Vermieter das zu sagen?
5 Antworten
Ja, als Wohnungsgeber sind deine Eltern zuständig. Der Vermieter hat da kein Mitspracherecht. Der ist von deinem Einzug lediglich zu informieren.
Deine Eltern sind rechtmaessige Besitzer der Wohnung (nicht Eigentuemer!) und ueberlassen dir einen Teil davon zu Wohnzwecken. Somit sind deine Eltern auch die Wohnungsgeber und fuer die Ausstellung der Wohnungsgeberbescheinigung zustaendig. Deren Vermieter hat damit hingegen nichts zu tun.
Nein, das gilt auch bei engen Familienangehörigen. Kinder darf man immer aufnehmen und dann ist man auch der deren Wohnungsgeber.
Dies ist so nicht richtig.
Denn auch in Mietverträgen kann man die Anzahl der Personen festlegen.
Und nach deinem Text dürfte ein Ehepaar das eine 2 Zimmerwohnung gemietet hat ihren 30 jährigen Sohn und ihre 28 jährige Tochter aufnehmen. Und auch hier handelt es sich um die Kinder des Ehepaares.
Das darf sie auch. Nur bei Überbelegung geht das nicht. Dann müßte die Wohnung unter 40 qm haben. Und auch dann darf man Kinder zumindest als Besuch aufnehmen, vorübergehend,
Hier geht es ja nicht um den Besuch, sondern um einen Einzug.
Und dieser ist nur bei einer Untervermietung durch den Hauptmieter möglich, ansonsten nur durch den Vermieter.
Und dies wurde mir auch von einem RA bestätigt.
Deine Eltern müssen sogar die Wohnungsgeberbescheiniguing ausfüllen.
Sie sind die Wohnungsgeber (Mittelteil) und müssen erklären, nicht Vermieter zu sein (zweites Kästchen ankreuzen) und dessen Anschrift darunter angeben
Ja, das dürfen sie, wenn sie dich als Familienangehörigen aufnehmen, nehmen sie dich als Untermieter auf, brauchen sie die Erlaubnis des Vermieters.
Das Kind der Eltern muss nicht als Untermieter dargestellt werden. Die Erlaubnis des Wohnungsvermieters ist nicht nötig. Mitteilung genügt.
Muß nicht, kann aber. Deshalb hab ich ja beide Varianten erwähnt.
JA - das dürfen sie
Und als Beteiligte im Meldeverfahren müssen sie sogar. Sie sind Deine Wohnungsgeber.
Dies gilt nach meinem Kenntnisstand aber nur für einen möglichen Untermieter, wobei dafür ein Einverständnis des Vermieters vorliegen muss.