Darf man bei einer Heirat bis zum 31.12 eines Jahres die Steuerklasse rückwirkend für das ganze Jahr ändern? Oder geht das erst zum Folgejahr?
5 Antworten
Die Steuerklasse rückwirkend ändern ist nicht möglich.
Aber: Ihr könnt im kommenden Jahr nach der Heirat für das vergangene Jahr (indem ihr geheiratet habt) eine gemeinsame Veranlagung machen und somit für das ganze Jahr den ehelichen Splittingvorteil nutzen. Das bedeutet, wenn einer deutlich weniger oder gar nichts verdient, dann gibt es durch die gemeinsame Veranlagung einiges an Geld zurück.
Im kommenden Jahr kannst du dann mit der Steuerkombination 3/5 monatlich mehr raus zu bekommen. Aber vorsicht! Der Einkommenssteuerjahresausgleich ist Pflicht und es kann dann zu einer Nachzahlung kommen.
Alles Quatsch.
Das Datum im EStG gilt nur für das laufenden Jahr und nicht für ein Rückfolgendes Jahr. Ansonsten wäre man ja benachteiligt, wenn man am 31.12. heiratet bzw. im Dezember.
Also der 30.11. bezieht sich für Änderungen im laufendem Jahr.
Gesetzestext:
"Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen."
Für Rückfolgendes Jahr gilt § 38b (3), also auf Antrag.
Wenn du im Lauf des Jahres heiratest, dann wird bei einer Zusammenveranlagung der für Ehegatten gültige Splittingtarif für das gesamte Jahr berücksichtig. Eine Steuerklassenänderung im laufenden Jahr ist aber nur für die Monate nach der Heirat möglich.
Ihr macht einfach eine Einkommensteuererklärung.
Dann gibt es ordentlich Geld zurück.
Rückwirkend ändern geht nie, macht ja auch keinen Sinn, weil ja schon alle Löhne abgerechnet wurden.
"Richtig" abgerechnet wird dann im Einkommensteuerbescheid.