Darf man als ALG II Empfänger + Teilzeit Arbeitnehmer Urlaub machen?
Wie ist es wenn man vom Jobcenter monatliche Leistungen erhält, noch dazu einen Job hat wo der Lohn eben schwankend ist (deshalb vom Amt am Monatsanfang Geld bezieht, aber dies dann am 15. wenn er sein Lohn erhält "und dies über dem Regelsatz ist" zurückzahlen muss) in der Urlaub fahren will? Also vom Arbeitgeber aus hat er 30 Tage Urlaub und nimmt davon (6Tage/Woche) 23 Tage in anspruch! Darf er ohne genehmigung des J-Center´s in den Urlaub fahren? Denn von denen aus darf er ja nur 3 Wochen, sind diese 5 Tage/Woche berechnet, oder durchgehend 7Tage/Woche? Was würde passieren wenn er ohne es zu melden Fährt? falls es rauskommen sollte, würde dann was Abgezogen, oder gar wegfallen und wenn Abzüge werden sie dies tägl. berechnen? Danke schon mal im voraus!
6 Antworten
Du musst das auf jeden Fall mitteilen, denn solange du Hilfeempfänger bist, hast du gewisse Pflichten, z.B. eine Meldepflich, wenn du vorgeladen wirst.
Was jedoch nicht nötig ist, ist einen Antrag zu stellen, denn der Erholungsurlaub steht dir als Arbeitnehmer zu. Es geht also weniger um eine Genehmigung durch als um eine Mitteilung des Jobcenters. Ist also eher eine Formsache.
Siehe dazu auch § 7 SGB II, hier nimmt das SGB II Bezug auf die EAO.
Das ist defintiv falsch. Wer Leistungen bezieht, muss sich mit seinem Sachbearbeiter abstimmen BEVOR er seinen ständigen Wohnort verlässt. Die Bestimmung sagt sogar aus, dass der Leistungsempfänger am letzten Tag noch vorsprechen muss, um sicher zu stellen, dass nicht während seiner Ortsabwesenheit ein Vermittlungsangebot vorliegt. Und am ersten Tagf nach seinem "Urlaub" muss er sich persönlich wieder melden. Sonst wird die Leistung automatisch gestrichen. Telefonisch oder per mail könnte er sich schließlich auch aus Neu-Seeland melden.
Ob er arbeiten ist oder bezahlten Urlaub hat, macht für die Arge wohl keinen Unterschied. Er ist ja -so oder so - nicht als Arbeitslos gemeldet, muß aus der Arge-Sicht auch nicht zur Verfügung stehen.
das wäre nun meine Antwort als Leihe.
Für Aufstocker, die in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stehen, gelten laut Fachanweisung der Jobcenter die Regelungen der EAO explizit nicht:
(2) Die Regelungen der EAO gelten nicht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht arbeitslos sind (z.B. bei bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung; während Maßnahmen zur Ein-gliederung in Arbeit). Jedoch ist es zweckmäßig, auch während der Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung die voraussichtliche Dauer einer Abwesenheit zu erheben, da auch während einer solchen Maßnahme die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich ist.
Das heißt, als (sozialversicherungspflichtiger) Aufstocker hast du in der Tat die normalen, arbeitsvertraglichen Urlaubsansprüche und unterliegst nicht der Genehmigungspflicht.
Das ist eine gute Frage, über die man in der Tat philosophieren könnte.
Zwar stellt § 7 Abs. 4a SGB II die Wirkung der EAO auch für Nicht-Arbeitslose her, aber die Fachanweisung ist an der Stelle in der Tat unklar.
In der Regel wird die Rechtsunsicherheit durch eine entsprechende Meldeverpflicht in der Eingliederungsvereinbarung beseitigt bzw. umgangen. Sodass vielleicht kein ganzer Leistungsausschluss droht, aber zumindest eine Sanktion.
Daher ist eine Mitteilung in der Tat eine gute Alternative.
Nach Absprache (und Genehmigung) des Jobcenters darf der Leistungsempfänger für drei Wochen im Jahr ortsabwesend sein. Er muss also nicht für Vermittlungen und Termine zur Verfügung stehen. Die Leistung wird im gewohnten Umfang weiter gezahlt. Man kann auch für 6 Wochen abwesen sein, dann entfällt aber der Leistungsanspruch für die gesamten 6 Wochen. Mit dem Urlaub des Zuverdienst-Jobs hat das nichts zu tun. Den restlichen Urlaub kannst du ja auch zu Hause verbringen.
Sollte wegen Nichtmeldens ein termin versäumt werden, wird automatisch die Leistung gesperrt, mindestens bis die erste persönliche Meldung wieder erfolgt.
Eine Regelung besagt, dass sozialversicherungspflichtig Tätige mit ALG-II-Anspruch beim JobCenter den gleichen Urlaubsanspruch (mit Ortsabwesenheit) haben wie bei ihrem Arbeitgeber (also nicht nur 3 Wochen). Sie sollen es nur melden (ich habe jedoch schon erlebt, dass jemandem gesagt wurde, wenn er eine Vollzeitarbeit hat, braucht er sich nicht abzumelden, da er eh nicht vermittelt wird).
du darfst urlaub nehmen, selbstverständlich. du bekommst ja lohfortzahlung. aber du solltest das mit dem job-center besprechen.
Gilt das auch für Aufstocker, die einen Teilzeitjob haben und aufgefordert sind, einen Vollzeitjob zu suchen?
Unabhängig davon würde ich dennoch empfehlen, das Jobcenter nachweislich zu informieren - am Besten per Fax mit qualifizierter Sendebestätigung. Damit geht man möglichen Konsequenzen bei Terminversäumnissen aus dem Weg, die bei dreieinhalb Wochen Urlaub ja durchaus passieren könnten.