Darf ich meine Bücher im Internet kostenlos leihen ?
Ich möchte meine Bibliothek meiner Nachbarschaft zur Verfügung stellen. Ich würde gern die Liste der Bücher auf meinem Blog publizieren, ev. mit Foto. Kann ich mit dem Verlag bzw. mit dem Urheber Ärger? Gilt es als "Verbreiten"?
7 Antworten
Ein legal erworbenes Buch darf man auch wieder verkaufen - aber nicht für Geld verleihen!
UrhG§ 17 Verbreitungsrecht:
"(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung."
Lesenswert ist dazu noch UrhG § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen:
"(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."
Zur Verbreitung der Buchcover siehe UrhG § 57 Unwesentliches Beiwerk:
"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind."
Gruß aus Berlin, Gerd
Wenn ich es richtig verstehe, geht es hier um das Verleihen in Bezug auf eine "Vergütung", oder? Es ist nicht mein Fall. Andererseits: Alle meine Nachbarn im Kiez kenne ich nicht alle von vornherein persönlich... Sehen Sie dann ein Problem? – auf jeden Fall DANKE!
Deine Zielgruppe stellt meines Erachtens auf jeden Fall eine Öffentlichkeit dar - und erst recht, wenn durch die Infos per Internet eine Vielzahl Fremder angesprochen wird.
Allerdings muss man wohl unterscheiden zwischen Verleihen und Vermieten! Verleihen, untengeltlich, ist zulässig durch den Erschöpfungsgrundsatz in UrhG § 17 Absatz 2, also auch ohne Zustimmung des Urhebers.
Vermieten wird dort in Absatz 3 definiert. Es ist eine "unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung". Das ist bei einer reinen Bibliotheks(Verwaltungs-)Gebühr offenbar noch nicht der Fall.
Dennoch hat der Urheber in beiden Fällen ein Anrecht auf eine angemessene Vergütung, wie schon der Titel sagt: UrhG § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen!
Wenn das Verleihen "durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung" erfolgt, siehe ebenda. Das wäre in deinem Fall wohl der Fall.
Hindern kann dich also keiner an deiner Tat (anders als bei E-Books), aber eine "angemessene Vergütung" verlangen - allerdings höchstens über die VG Wort usw.:
"(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden." (Ebenda.)
Dem Wortlaut nach könntest du also abwarten, bis der Vertragspartner des Urhebers (z. B. die VG Wort) sich an dich wenden und eine Rechnung stellen.
Das werden die aber kaum tun, sie kriegen da nicht viel für. Mehr schon bei öffentlichen Büchereien, da zahl das das Land oder der Bund: http://www.bibliotheksverband.de/dbv/kampagnen/e-medien-in-der-bibliothek.html
Gruß aus Berlin, Gerd
Ein Problem sehe ich da nur, wenn du Kopien deiner Bücher (als PDF oder Epub) ins Netz stellst. Wenn du lediglich Autor, Titel und Verlag nennst, von mir aus mit Foto vom Cover, dann machst du nur Werbung für die und sie sollten sich freuen.
Gruß
Henzy
Nein. Das darfst du auf keinen Fall. Du darfst die Titel erwähnen aber nicht als Index. Cover sind grundsätzlich verboten.
Das ist die Idee! Ich versuche es auch mal mit meinen guten Fragen, meine Facebook-Posts, meine Stellenanzeigen, meine Einkaufsliste und meinen Newsletter! Cool! Und wie wär's mit einem Dienst, der gegen eine kleine Gebühr meine auf Papier ausgedruckte Mail (versteckt in einem Umschlag, worauf nur die Adresse steht), direkt zu den Leuten bringt, die es lesen sollen? Smart!
Kannst Du mit Deiner Nachbarschaft nicht reden? Warum musst Du das ins Internet stellen? Häng doch einfach einen Zettel an Deine Tür und schreib drauf, dass Du kostenlos Bücher ausleihen willst.
Das ist die Idee! Ich versuche es auch mal mit meinen guten Fragen, meine Facebook-Posts, meine Stellenanzeigen, meine Einkaufsliste und meinen Newsletter! Cool! Und wie wär's mit einem Dienst, der gegen eine kleine Gebühr meine auf Papier ausgedruckte Mail (versteckt in einem Umschlag, worauf nur die Adresse steht), direkt zu den Leuten bringt,
die es lesen sollen? Smart!
Ich bin mir nicht sicher, ob sie dann "Ärger" machen dürfen, jedoch macht es kein Verlag / Autor. Also hau das einfach auf deinen Blog, ist ja sogesehen auch Werbung für die und du verbreitest deren Bücher :)
(Solange du nicht die komplette Geschichte vorwegnimmst und / oder Bilder von den Seiten machst)
Wenn es oben heißt in UrhG § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen,
"wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der
Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden",
dann lese man zum Begriff der Öffentlichkeit UrhG § 15 Absatz 3:
"(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."
Ob man eine "persönliche Beziehung" hat zu einem, der Zugang zu deinen verleihbaren Werken hat, sollte man also prüfen. Bei den nächsten Nachbarn, die man gut persönlich kennt, sollte das gegeben sein. Bei relativ Fremden, die in der Nachbarschaft wohnen, sollte es sich hingegen um eine Öffentlichkeit im Sinne von § 15 handeln.
Gruß aus Berlin, Gerd