Darf ich das Batman Logo mit in das Hintergrundbild meines youtube Kanals einbinden?
Erst einmal hallo zusammen!
Ich sitze nun bereits den drittten Abend vor dem Rechner und finde im Netz einfach nicht die passende Antwort auf die Frage, ob ich das Batman Logo mit in das Hintergrundbild meines youtube Kanals einbinden darf.
Das Bild, welches wir selbst bei Nacht in unserer Stadt geschossen haben, zeigt am Himmel, wie man es aus den Filmen kennt, das berühmte Batman Logo.
Ein paar Freunde und ich wollen einige Charity Batman Clips drehen und auf unseren Kanal hochladen.
Es wird absolut kein kommerzieller Zweck verfolgt, sondern soll nur unterhaltsam sein.
Wir hatten in der vergangenen Woche den ersten Clip gedreht, der sehr gut ankam und gleich einige tausend Klicks generiert hat.
Bislang gibt es auf dem Kanal nur dieses eine Video zu sehen, sonst nichts.
Jetzt würden wir gerne eben dieses Hintergundbild ergänzen, bloß wissen wir nicht, ob es ok ist, das Batman Logo zu benutzen, da es ja eine Marke ist oder mache ich mir da zu viele Sorgen?
Vielen Dank schonmal für eure Tipps und Ratschläge! S.R.
2 Antworten
Das Logo ist mit Sicherheit geschützt - ohne Genehmigung des Rechteinhabers sollte man das nicht einbinden - das kann teuer werden...
Wollt ihr
a) über die geschützte Marke berichten?
b) die geschützte Marke veralbern?
c) die geschützte Marke ausnutzen für euren (wenn auch unkommerziellen) "geschäftlichen Verkehr" im Sinne von Markengesetz § 14?
Für a) gilt Artikel 5 Grundgesetz, Meinungs- und Veröffentlichungs-Freiheit.
Für b) gilt auch, "Dass "Scherz und Satire durch das Recht der Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) gedeckt ist". Schreibt schmunzelkunst.de/saq.htm#marken.
Für c) gilt: "(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ...
(Nr. 3) ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt." Markengesetz § 14.
Und ihr wollt wohl die "im Inland bekannte Marke" nicht veralbern oder darüber berichten, sondern ihre Bekanntheit und "Wertschätzung" ausnutzen - für eure Zwecke.
Dabei spielt es keine Rolle, ob ihr das kommerziell tut - also mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen - oder gemeinnützig (wie etwa der ADAC oder die katholische Kirche). Entscheidend ist, ob ihr das "im geschäftlichen Verkehr" tut.
Ein geschäftlicher Verkehr ist nun schwer zu leugnen, wenn man dauerhaft über Massenmedien einen Massenmarkt anspricht (wie etwa der ADAC oder die katholische Kirche) - und nicht nur etwa einmalig wie ein Pfadfinderführer die Teilnehmer eines Pfadfinderlagers.
Dann blieben nur noch die Fragen, ob man einen "rechtfertigenden Grund" hat für sein Handeln - etwa Satire oder Berichterstattung -,
und ob man die bekannte Marke "in unlauterer Weise ausnutzt".
Gruß aus Berlin, Gerd