Darf ich bei meinem freund rechtlich übernachten?
ich (15) möchte gerne bei meinem freund (16) mal übernachten ...meine eltern argumentiren mit der sache das das nicht rechtlich ist? stimmt das?? habt ihr eine ahnung? oder könntet ihr mir sagen wo ich dies finde????
21 Antworten
Lol...da haben deine eltern unrecht. Wenn du 13 wärst dürftest das nicht. Dann macht sich dein Freund strafbar. Wenn deine Eltern alles mit den Eltern deines Freundes absprechen (Aufsichtsplflicht) dann ist das völlig legal. Schlagt gemeinsam vor, dass ihr in getrennten Betten schlaft. Vielleicht gibt es ihnen Sicherheit. Eltern sollten kapieren, dass man sowieso Sex hat iwann und dass sicher nicht nur nachts.
Da du noch nicht 16 bist, könnte sich dein Freund, aber auch euer beider Eltern sogar starfbar machen, wenn du bei ihm übernachtest. Natürlich kannst du bei den Eltern deines Freundes zu Besuch sein, wenn deine Eltern damit einverstanden sind.
Schwachsinn würde ich das nicht nennen. Ließ dir einfach mal den §180 StGB durch.
nenn mir einen fall in dem eltern bestraft wurden weil sie ihrer 15 jährigen tochter erlaubt haben beim 16 jährigen freund zu übernachten!!!??? und selbst wenn sie schwanger wird, wo kein kläger da kein richter
Ich habe nicht behauptet, dass ich es schlimm finde den Nachwuchs bei einem Freund übernachten zu lassen (je nachdem ob man den Freund kennt, wie alt beide sind, etc.). Dass das Gesetz etwas anderes sagt müssen wir hier aber nicht diskutieren.
Du solltest vielleicht mal richtig lesen, was ich geschrieben habe. Wenn sie beide 15 wären wäre es sogar noch einfacher.Aber so ist es ein Heranwachsender und ein Kind.
Im Falle der Eltern würde aber folgender Satz aus dem § 180 StGB greifen: "Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt"
Mit 15 ist man gesetzlich kein Kind mehr. Und ein Heranwachsender ist zwischen 18 und 21 Jahren alt (vgl. § 105 JGG).
Auszug:
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (1) Wer sexuelle Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem dritten oder sexuelle Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheiten Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte dadurch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Hiernach können sich Aufsichtspflichtige strafbar machen, wenn sie sexuelle Handlungen
kann man mit seinen Eltern abklären!
Das steht allerdings nicht unter dem § 180, dass man das vereinbaren kann.
Naja in der Praxis wird es dabei dann auf die Aufsichtspflicht der Eltern ankommen. Wenn diese ihre Tochter samt Freund ins Kino lassen und danach etwas passiert wird da auch keiner den Eltern an den Karren fahren können. Die Frage ist einfach, wie gut diese den Freund kennen und inwieweit sie zuvor Dinge klargestellt haben.
stimmt nicht. Du DARFST bei deinem Freund übernachten (ihr seid beide noch im Schutzalter). Da du jedoch noch nicht Volljährig bist und diene Eltern für dich Verantwortlich sind können sie dir das Verbieten und es gibt nichts das du tun kannst.
Das würde das Gesetz jedoch als Förderung von sexueller Handlungen Minderjähriger ansehen.
was das gesetzt so alles sieht, dann dürfte ja niemand unter 18 mehr schwanger werden^^
falsch, deine eltern haben unrecht. wenn du über 14 bist ist es vom gesetzgeber her GRUNDSÄTZLICH erlaubt! ABER deine eltern haben das aufenhaltsbestimmungsrecht und können dir das durchaus verbieten!
selten so einen schwachsinn gehört, ab 14 ist der geschlechtsverkehr (und das ist ja wohl das dahinterstehende problem) gesetztlich nicht mehr strafbar bzw. verboten