Darf eine Pfändung zweimal gepfändet werden.
Ich habe eine Pfändung auf meinen Konto vorgemerkt, die seit zwei Jahren nicht gepfändet werden kann, da mein Einkommen unter den Pfändungsbetrag liegt. P-Konto. Jetzt habe ich die Pfändung mit der gleichen Bearbeitungsnummer erneut erhalten über einen Gerichtsvollzieher. Nur der Betrag hat sich erhöht. Ist das zulässig.
4 Antworten
Es darf grundsätzlich immer wieder gepfändet werden, bis der titulierte Betrag und die vom Gericht anerkannten Kosten beglichen sind. Pfändungskosten (Gericht, ggf. Anwaltskosten) werden direkt damit eingetrieben.
Allerdings muss eine Pfändung sinnvoll und erfolgversprechend sein - vielen offensichtlich unsinnigen Pfändungsversuchen als Schikane oder Kostentreiberei kann man mit Vollstreckungserinnerung oder -gegenklage begegnen. Bei einer erneuten Pfändung nach 2 Jahren würde ich aber davon nicht ausgehen.
Es kann seit 2013 sofort die Vermögensauskunft gefordert werden (ehem. eidesstattliche Versicherung, Offenbarungseid), noch vor der Pfändung; ist da kein Vermögen, kann man sich gegen die Pfändungskosten wehren. Die kann allerdings auch alle 2 Jahre neu gefordert werden (oder bei Anhaltspunkten für Vermögensverbesserungen).
Es können beliebig viele Pfändungsversuche unternommen werden. Die Summe erhöht sich natürlich durch laufende Zinsen und dergleichen.
Hast du eine eidesstattliche Versicherung abgegeben? Die gilt meines Wissens für 2 Jahre und danach kann der Gläuber einen neuen Pfändungsversuch unternehmen. Der Pfändungsbetrag ist höher, weil in den 2 Jahren Zinsen angefallen und weitere Vollstreckungskosten hinzugekommen sind.
Der Schuldner dokumentiert mit der Vermögensauskunft, dass er kein pfändbares Vermögen hat. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erübrigen sich also. Lies mal hier:
Weil die Pfändung dann als nicht erfolgversprechend gilt. Mit der VA ist auch ein umfassender "Striptease" der finanziellen Verhältnisse verbunden, d.h. z.B. Konten werden auch tatsächlich abgefragt.
U.U. kann ein Gläubiger dann zwar zu pfänden versuchen, darf die Kosten aber dann nicht dem Schuldner anlasten.
Ein Missbrauch von Vollstreckungsmitteln als Schikane ist verboten.
Ja, sicher! Es kommen ja immer mehr Kosten hinzu, z.B. Zinsen.
Seit wann gewährt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung/Vermögensauskunft Vollstreckungsschutz?