Darf ein abgemeldetes Auto am Seitenrand noch mit den alten Kennzeichen stehen?
Also wir haben unser drittes Auto abgemeldet weil der TÜV abgelaufen ist. Er steht aber immernoch am Seitenrand vor unserem Haus mit den Kennzeichen noch drann. Ist das erlaubt? Oder müssen die Kennzeichen runter?
Danke im Voraus
13 Antworten
Wenn er nicht mehr zugelassen ist, darf er auch nicht im öffentlichem Verkehrsraum abgestellt sein. Auf einem Privatgrundstück kein Problem, solange es nicht "die letzte Ruhestätte" für das Fahrzeug darstellen soll, er also wieder in Verkehr gebracht werden kann/soll und keine Betriebsflüssigkeiten ins Erdreich oder Ab-u. Regenwassersiel gelangen können.
das auto darf da überhaupt nicht stehen.
ein nicht angemeldetes und damit ebenfalls auch nicht versichertes kfz darf nicht auf öffentlichem grund stehen.
für eventuelle bussgelder und sonstige kosten wie z.b. abschleppen kommst du dann via rechnung auf. und eine menge ärger kann es auch nach sich ziehen.
auf einer eigenen oder einer gemieteten fläche darfst du es für einen gewissen zeitraum abstellen, wenn du sicherstellen kannst, dass keine schädlichen stoffe (betriebsflüssigkeiten z.b.) von dem fahrzeug in die umwelt gelangen können. also auf rasen abstellen - nein. garage mit betonboden oder auf einer säurefesten matte - ja.
Das darf nur vorübergehend (einige Tage) im öffentlichen Raum stehen.
Du wirst sofort benachrichtigt, wenn das Ordnungsamt den Wagen registriert hat und bekommst neben de, Bußgeldbescheid eine Frist für die Entfernung.
Die Kennzeichen sind kein Problem. Die können entstempelt solang dran bleiben, wie ihr wollt.
Entscheidend ist nur, dass das abgemeldete Auto mit oder ohne Kennzeichen auf Privatgelände steht.
Wenn es auf Privatgelände stehen würde, wäre es ja kein Problem, aber hier steht es ja wohl auf einer öffentlichen Straße.
Grundsätzlich ist das Abstellen eines Fahrzeuges am Straßenrand im Rahmen des Gemeingebrauchs gem. § 13 StrG gestattet.
Ist das Fahrzeug jedoch abgemeldet/ nicht zugelassen, bewegen wir uns nicht mehr im Bereich des Gemeingebrauchs, da dieser sich nur auf zugelassene Fahrzeuge erstreckt.
Das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeuges am Straßenrand stellt eine Sondernutzung im Sinne des § 16 StrG dar und bedarf der Erlaubnis.
Rein rechtlich könnte das Ordnungsamt das Fahrzeug zu einem Verwahrhof verbringen lassen und Dir ein Bußgeld auferlegen.