Darf ein 17 Jähriger Miete Zahlen, mit seiner Ausbildungsvergütung?
6 Antworten
Zahlen darf er, nur den Mietvertrag müssen seine Eltern (mit) abschließen.
Üblicherweise funktioniert das nur, wenn die Eltern noch irgendwie was zuschießen. Denn Nahrung etc. braucht der Azubi ja auch.
Du darfst gerne meine Miete bezahlen ....
Als 17jähriger alleine, kann man kein rechtsgültigen Mietvertrag abschließen.
Naja, das ist schon sehr "konstruiert" und sicher nur in seltenen Fällen möglich/nötig.
Wer braucht schon zum Ausbildungsplatz auch zwingend eine eigene Mietwohnung?
Darüberhinaus wird sich ein Vermieter wohl kaum ohne zusätzliche Sicherheiten darauf einlassen.
Also wird das dem Fragesteller vermutlich nicht weiterhelfen.
Soviel zu § 113 BGB.
Der § 113 BGB ist da ganz sicher nicht einschlägig.
Denke mal an Ostdeutschland, da ist es leider inzwischen üblich, dass junge Menschen in den Westen ziehen und dort eine Ausbildung oder Arbeit zu beginnen. Ganz so abweg ist das nicht!
Es ist überhaupt nichts konstruiert, es ist schlicht ergreifend eine rechtliche Antwort auf die Frage, ob ein Vermietern da nun zustimmt oder nicht, ist nicht Inhalt der Frage. Bitte beachte die gewählte Rubrik Rechte und Gesetz.
Es inzwischen mehr als ermüdend, wenn jemand eine rechtlich falsche Antwort gibt, ich darauf hingeweise und nichts anderes als Ausreden kommen.
Miete zahlen darf er, einen Mietvertrag machen darf er nicht. Das müssen die Eltern noch machen.
Aber neben Miete kommen noch einige Hundert € dazu...bitte bei der Planung mit einberechnen
Klar darf jemand mit seiner Ausbildungsvergütung eine Wohnung mieten. Man sollte nur dran denken was dann noch alles mit dazu gehört zu den Nebenkosten und so. Aber da steht nichts im Wege.
Dies ist schon die zweite Frage im Sachen Recht von dir. Ich habe das dumpfe Gefühl, ich mache gerade für dich die Hausaufgaben....
Ja, wenn die Eltern einen Minderjährigen die Aufnahme einer Berufsausbildung erlaubt haben und in diesem Zusammenhang auch eine Mietwohnung nötig ist, so gilt in diesem Fall der Minderjährige als volljährig mit entsprechenden Rechten und Pflichten.
113 BGB
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. (§ 113 (1) Satz 1BGB)
Ein Mietvertrag gehört da definitiv nicht dazu.
Ach so, und nachdem es um eine Berufsausbildung geht - Berufsausbildungsverträge fallen generell nicht unter den § 113 BGB.
doch, auch ein Mietvertrag gehört gerade dazu und ich habe mir abgewöhnt Leute zu verbessern, die von nichts eine Ahnung haben auch von allen einer Meinung!
Weiß der Herr Palandt auch schon, dass er seinen Kommentar überarbeiten muss?
Ich empfehle dir als Wochenendlektüre Paragraph 113 BGB.