Bvg strafe verjährt?
Habe letztens herausgefunden das meine mutter seit 2 jahren mahnungen von inkasso und Rechtsanwälten vor mir versteckt hält es handelt sich dabei um 2x strafen fürs schwarzfahren aus 2014 bei dem der jetzige betrag bei 500€ steht. Da ich grade 18 geworden bin und mich in einer ausbildung befinde ist ein betrag in dieser höhe schwer zu zahlen. In den briefen ist bereits die rede von einem titel der beim amtsgericht erreicht worden ist...das wohl auch bei beiden verfahren. Ich bin natürlich interessiert daran die sache aus der welt zu schaffen finde es allerdings komisch das obwohl laut schreiben der anwaltskanzlei bereits ein gerichtsvollzieher eingeschaltet worden ist weder ein schreiben vom gericht noch vom gerichtsvollzieher gekommen ist...das einzige was ausser dem schreiben von inkasso und kanzlei noch vorhanden ist ist EIN mahnverfahren aus dem Jahre 2014...mit einer abgleichszahlung von 250€ war die kanzlei auf grund meiner bisherigen Korrespondenz nicht einverstanden (nicht verständlich da ich nicht auf schreiben eingehen kann die ich nicht bekomme) Meine frage ist ob und wann solche verfahren verjähren und ob es ansonsten noch eine andere Möglichkeit gibt diese kosten zumindest auf ein bezahlbares niveau zu senken
3 Antworten
Es gilt nun rauszufinden ob es tatsächlich einen Schuldtitel gibt, ansonsten würde ich eine Strafanzeige gegen die Kanzlei erwägen.
Gibt es den Titel, wirf einen Blick in die Zustellungsurkunde. Wenn dort deine amtliche Meldeadresse von der Zeit steht, ist der Zug abgefahren und der Titel ist rechtskräftig und vollstreckbar und das 30 Jahre lang, da er wirksam zugestellt wurde.
Jeder Vollstreckungsversuch lässt die 30 Jahre von vorne beginnen.
Solltest du den Weg einer evtl. Vollstreckungsabwehrklage gehen wollen oder müssen, bzw. evtl. Ansprüche an deine Mutter stellen wollen, so solltest du hier dringend vorher Rechtsberatung einholen.
Und auch ohne Titel wäre eine Forderung aus 2014 NICHT verjährt vor dem 31.12.2017.
Dein Problem ist, dass es zu einer Kontenpfändung kommen kann. Im Grunde bräuchtest Du dann ein P-Konto, wenn Du die 500.- € nicht auftreiben kannst.
Es könnte auch zur einem Pfändungsversuch Deines Lohnes kommen.
Auch wird Deine Kreditwürdigkeit darunter leiden.
Ich würde Dir auch dringend empfehlen eine Schufaabfrage zu machen (kostenlos).
ein Pfändungsversuch des Lohnes würde ins Leere laufen ....
da Azubi und somit mit Sicherheit unter dem aktuellen Freibetrag ...
Das spielt ja keine Rolle, erstmal kann es dazu kommen, vermutlich in Form eines vorläufigen Zahlungsverbotes, so dass kein Lohn ausgezahlt werden darf.
Du müsstest konkreter werden und jeden Forderungsfall schildern. Ist die die Hauptforderung berechtigt und wie hoch ist die Nebenforderung im Detail. Nur dann kann Dir auch geholfen werden.
Ansprüche aus 2014 sind am 01.01.2018 verjährt (drei Jahre).
Vollstreckungsbescheid und Titel verjähren frühstens nach 30 Jahren.
Da Du erst vor kurzem Volljährig geworden bist solltest Du nun allen Gläubigern dies mitteilen und darauf hinweisen, dass Du keine nachträglichen Genehmigungen erteilst und die Geschäfte somit unwirksam sind.
Die Strafe bei Schwarzfahren wäre ja in beiden Fällen 80.- €. Eine Nebenforderung über 420.- € ist viel zu hoch.
Verhandlungen und Ratenzahlungen können zu einer sehr teueren Einigungsgebühr führen.
Wie gesagt, Du kannst die Kosten senken. Für einen Rat müsstest Du aber mehr Informationen liefern, nämlich, was genau geschrieben wurde.
Die Hauptforderung sind bei beiden verfahren jeweils 40€ die jetzt geforderte summe beträgt einmal 255€ und einmal 256€ zusammen gesetzt aus etwa 4% zinsen sowie etliche Verzugsschäden vom inkasso und anwalt die sich zwischen 30-60€ bewegen und einmal angerechnet : RA-Geb mahnbescheid 38€ und GK mahnbescheid 32€
Habe grade gesehen das auf der forderungsbrechnung ebenfalls einmal RA-geb vollstreckungbescheid aus 2015 für 27€ verrechnet ist...wie ist das zu verstehen? Sind das die forderungen der Anwälte eines vollstreckungbescheids?
Ob das erhöhte Beförderungsentgelt durchgesetzt werden kann, wenn Du es nun nachträglich nicht genehmigst, hängt sehr von den Umständen der Schwarzfahrt ab.
Wenn allerdings schon ein Vollstreckungsbescheid vorliegt und dort auch die Einspruchsfrist abgelaufen ist, wird es fast unmöglich sein hier noch etwas zu machen
Fall 1)
Hauptforderung 40.- €
Bei Vollstreckungsbescheid wären folgende Kosten berechtigt:
0,5 Gerichtsgebühr (KV-Nr. 1100 GKG) 32,00 €
1,0 Verfahrensgebühr Rechtsanwalt (VV-Nr. 3305 RVG) 45,00 €
Auslagenpauschale Rechtsanwalt (VV-Nr. 7002 RVG) 9,00 €
0,5 Verfahrensgebühr Rechtsanwalt (VV-Nr. 3308 RVG) 22,50 €
Auslagenpauschale Rechtsanwalt (VV-Nr. 7002 RVG) 4,50 €
Kosten gesamt 113.- €
Dann bleiben noch 102.- € Nebenforderung, die auch bei Abzug von 10.- € Zinsen für 2,5 Jahre immer noch mit 92.- € zu hoch sind.
Aber durch den rechtsgültigen Vollstreckungsbescheid wird nichts mehr zu machen sein...
Fall 2)
Vermutlich ähnlich wie Fall 1?
Deine 27 € sind die Rechtsanwaltsgebühren für den Vollstreckungsbescheid.
Ansprüche verjähren i.d.R. nach 3 Jahren. Wenn der Anspruch tituliert ist (z.B. mittels Urteil) beträgt die Frist 30 Jahre. Ist unter den Dokumenten ein gerichtlicher Mahnbescheid?
Unter den dokumenten ist ein einziger mahnbescheid ebenfalls aus dem Jahre 2014
Wenn gegen den gerichtlichen Mahnbescheid (keine Mahnung des Anwalts!) kein Einspruch eingelegt wird, wird dieser automatisch rechtskräftig -> 30 Jahre Verjährung. Eine Neuaufnahme ist bei Rechtskräftigkeit nur unter ganz, ganz wenigen Gründen möglich.
Stell deine Mutter zur Rede und weise sie darauf hin, dass sie die Mehrkosten, die durch das Einkassieren der Briefe entstanden ist, zu tragen hat. Ich würde meine Mutter mit der Wegnahme von Poststücken und dem daraus entstandenen Schaden nicht "so davonkommen lassen".
Solange es nur ein Mahnbescheid ist und auf diesen kein Vollstreckungsbescheid ergangen ist, ist dessen aufschiebende Wirkung nach sechs Monaten verfallen.
Stimmt wohl. Dann aber auf jeden Fall nachfragen, ob es nicht noch mehr Briefe gibt - vielleicht gibt es den Bescheid ja schon und du weißt nichts davon. Ansonsten mal beim Anwalt unter Angabe des Az. nachfragen, ob ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist.
Anwalt? Du meinst Amtsgericht, wenn bekannt. Und dann bitte Kopie anfordern. Und beachten, dass die 14-tägige Nachfrist läuft bei etwaigen Zustellmängeln.
Ich meine Anwalt. Wenn der Bescheid existiert, hat er wohl auch eine vollstreckbare Ausfertigung davon. Außerdem kann man auf die Weise auch eine gewisse "Aufarbeitungsbereitschaft" ggü. der anderen Seite symbolisieren.
Die letzten Ereignisse sind Grund für meinen bevorstehenden Auszug meine mutter zeigt sich einsichtig und sagt sie währe auch bereit das zu zahlen ich weiß jedoch das sie finanziell in etwa genauso schlecht darsteht wie ich. Sie hat mir als folge ihrer "einsicht" alle von ihr abgefangen dokumente überreicht und in diesen ist wie bereits beschrieben ausser den schreiben vom inkasso und anwalt nur dieser eine mahnbescheid...keine weiteren Schreiben von titulierung oder vollstreckung nichts von einem gericht oder einem gv obwohl in den letzten schreiben bereits von dem erreichen eines titels durch das amtsgericht wedding die rede ist sowie von einer beauftragung eines gerichtsvollziehers...und das bei beiden fällen
In dem Fall würde ich den Anwalt schriftlich per unterschriebenen Brief antworten:
Du hast erst am Datum durch Erhalt seines Schreibens vom Datum von der Forderung erfahren.
Du bittest den Anwalt um Kopie(n) der Titel/Vollstreckungsbescheid nebst einer aktuellen Forderungsaufstellung und einer Vollmachtsurkunde im Original nach § 174 BGB.
Ferner im gleichen Schreiben darauf hinweisen, dass Du zum Zeitpunkt der Fahrten noch Minderjährig warst, es dazu keine Einwilligung/Genehmigung Deiner Erziehungsberechtigten gab und Du auch KEINE Genehmigung nach § 108 Abs. 3 BGB erteilst.
Kopie Deines Personalausweises mit geschwärzten Passnummern beifügen.
Das klingt soweit ganz gut aber was heißt das für einen normal sterblichen? Was würde nach diesem schreiben auf mich zu kommen. Sollte ich mir vielleicht eine beratungsstunde bei einem Rechtsanwalt bezahlen damit dieser sich die ganze Sache auch nochmal mit allen dokumenten ansehen kann?
Mit dem Schreiben soll folgendes überprüft werden:
1) Ob überhaupt ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, davon hängt nämlich ab, wie "akut" dein Problem ist.
2) Der Anwalt muss formal korrekt mandatiert sein. Wenn dies nicht der Fall ist - er also die Vollmachtsurkunde nicht nachweisen kann - gäbe es neuen Spielraum. Grade bei solchen Massenverfahren kann das durchaus mal vorkommen.
3) Die Strafen sind Vertragsstrafen, weil du mit der Nutzung sozusagen dem Beförderungsvertrag zugestimmt hast. Wenn du unter zum Zeitpunkt unter 18 warst, haben deine Eltern das Recht, von dir geschlossene Verträge anzufechten. Das ganze heißt "beschränkt geschäftsfähig": https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4higkeit_%28Deutschland%29#Minderj.C3.A4hrige_ab_7_Jahren
Ich könnte mir aber vorstellen, dass hierbei der §110 BGB gilt, weil du mit eigenen Mitteln für den Vertrag aufgekommen bist. Außerdem steigt dadurch die Wahrscheinlichkeit, dass du wg. Erschleichen von Transportleistungen angezeigt wirst.
Wenn du so wenig Geld hast, wie du sagst, kannst du dir beim Gericht einen sog. Beratungsschein holen. Der kostet 10€ und du kannst dich danach bei einem Rechtsanwalt beraten lassen. Das ganze ist selbstverständlich diskret, du musst dir also keine Sorgen haben, dass die Transportfirma/deine Mutter/etc. etwas davon mitbekommt. Die genaue Prozedur kannst du am Amtsgericht deines Wohnorts nachfragen.
Du solltest außerdem überprüfen, ob die Auskunfteien etwas an deiner Bonität gedreht haben. Das ist komplett kostenlos und recht wichtig, weil diese Information für alle möglichen Bank- und Mietgeschäfte eingeholt werden:
https://www.meineschufa.de/index.php?site=11_3_1
https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft.html
https://www.creditreform.de/mitgliedschaft/online-services/eigenauskunft.html
Ich könnte mir aber vorstellen, dass hierbei der §110 BGB gilt, weil du mit eigenen Mitteln für den Vertrag aufgekommen bist.
Kann sein, kommt aber auf den Einzelfall an.
Außerdem steigt dadurch die Wahrscheinlichkeit, dass du wg. Erschleichen von Transportleistungen angezeigt wirst.
Wenn die Taten vor dem 05.06.2013 waren, sind beide bereits verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährungsfirst beginnt hier bei Vollendung der Straftat.
Wenn du so wenig Geld hast, wie du sagst, kannst du dir beim Gericht einen sog. Beratungsschein holen. Der kostet 10€ und du kannst dich danach bei einem Rechtsanwalt beraten lassen. Das ganze ist selbstverständlich diskret, du musst dir also keine Sorgen haben, dass die Transportfirma/deine Mutter/etc. etwas davon mitbekommt. Die genaue Prozedur kannst du am Amtsgericht deines Wohnorts nachfragen.
Er muss dies sogar bei seinem örtlichen Amtsgericht machen (und sollte Lohnabrechnungen/Kontoauszügen mitnehmen), wobei der Eigenanteil mittlerweile 15.- € beträgt und die Beratungshilfe üblicherweise als Darlehn gewährt wird und in den folgenden vier Jahren in Raten (abhängig vom Einkommen) abzuzahlen ist. Eine Restschuld wird nach vier Jahren erlassen.
Wenn ich diesen bei der kanzlei anfrage mache ich diese nicht vielleicht auf einen von ihnen begangenen fehler aufmerksam den sie evtl ausgleichen können? Nicht falsch verstehen ich bin normalerweise der letzte der sich aus schulden drückt und hätte sie sofern ich vorher davon gewusst hätte schon längst bezahlt...nur kann ich es mir bei meiner momentanen situation nicht leisten besonders jetzt nach unterzeichnen meines mietvertrages und da ich nebenbei auch noch weitere ratenzahlungen zu leisten habe (zahnspange, mietkaution...) mit der von mir angebotenen zahlung von 250€ war die kanzlei ebendfalls nicht einverstanden ich weiß jedoch auch das der gv die geforderte summe nicht eintreiben kann da ich über keinerlei nennenswerte wertsachen verfüge...bin recht verzweifelt da das für mich sowas wie mein Geburtstagsgeschenk war und ich leider auch nur über diese summe an rücklagen verfüge