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Ja darfst du - dazu muss das Zitat einen Zweck erfüllen, es muss deutlich als Zitat gekennzeichnet sein, die Quelle muss vollständig - in dem Fall Autor und Verlag - angegeben werden. Die Rechtsgrundlage ist hierbei § 51 UrhG

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

§ 63 Quellenangabe

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.

(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.

Ein Zitat ist erlaubt in einem eigenen Werk, in dem man eben ein anderes geschütztes Werk wiedergibt

Ein Zitat eines geschützten Werkes darf nicht länger sein als nötig für den Zweck, zu dem dein eigenes Werk dieses Zitat benötigt. Wenn du in deinem Werk (hier ein Video) also behauptest, der türkische Autor XY wird immer langweiliger, dann darfst du höchstens so viel aus dessen Werk zitieren, wie nötig ist, um deinen Zuschauern zu belegen --> dass dieser XY tatsächlich immer langweiliger wird ...

Wenn du aber deine Meinung bekräftigen willst, wonach Australiens Haushaltsdefizit haarsträubend ist, dann darfst du aus dem Werk des türkischen Autors lediglich so einen kurzen Ausschnitt zitieren, dass der gar nicht geschützt ist als Textwerk im Sinne von § 2 UrhG.

Anders kann es aussehen, wenn dies das einzige Werk über dies Thema ist oder sonst wie sonderlich relevant - so dass du dies Thema gar nicht ohne die Länge dieses Zitats korrekt bearbeiten kanns.

Zur Frage, was und wieviel ich zitieren darf.

Gruß aus Berlin, Gerd