Besitz von Böllern unter 18 verboten?
Moin,
mal ne ganz simple frage die mich grad verwirrt. Man darf unter 18 (und Silvester is sowieso nicht) keine Böller zünden, das ist klar. Aber was ist jetzt wenn Jugendliche Böller besitzten(sie nicht zünden) und warum auch immer von den Bullen erwischt werden. Eigtl macht sich dann ja der jenige Strafbar, der die U18 Böller an Jugendliche verkauft hat. Aber machen sich auch die Jugendlichen strafbar?
Ich hoff ihr versteht was ich meine ^^
3 Antworten
Moin, Wenn ich eine Waffe habe und ich z.B rumballern würde, die Polizei würde mich jetz festnehmen. Der Händler ist in diesem Moment uninteressant da Ich die Waffe hatte. "Solltest du also Knallen und unter 18 J. sein und sollte die Polizei dich anhalten würden die nur die Böller Beschlagnahmen solltest du öfters auffallen kriegst du ein am Ar*** weil du die Böller besitzt hattest. danach würde dann der Händler/Freund/Eltern "der der es dir besorgt hatte" eine Strafe kriegen. Und wenn du u. 18 J. bist und Feuerwerk besitzt z.B Böller dann bist du in der Orangenen ZONE ;-) also es Juckt in diesen Moment keiner was du lagerst. außer jemand findet es raus..
das intressiert doch keinen
In unserer Straße laufen überall die Kinder mit Klasse 2 Böllern umher. Und soweit ich weiss intressiert das niemanden
Glaubst du wirklich das dich ein Polizist einfach mal so auf der Straße durchsucht oder Hausdurchsuchung macht ? :D
Der Besitz ist auch nicht reglementiert.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (also recht viel) dürfen an Silvester und Neujahr nach § 23 Abs. 2 S. 2 SprengV nur von Personen über 18 Jahren gezündet werden. Der Besitz ist nicht geregelt.
Klasse I, II, T1 dürfen in einer Wohnung bis zu einem Bruttogewicht 10kg (geblister bis zu 40 kg) gelagert werden, WENN der Raum nicht dem "dauernden Aufenthalt" von Personen dient. Damit sind Keller, Dachräume, aber auch Bäder und Toiletten gemeint. Allerdings Muss der Raum über eine Druckentlastungsfläche, wie z.B. ein Fenster verfügen !
Kasse I darf auch in "echten" Wohnräumen gelagert werden, aber nur bis 1kg brutto.
(Nach : Nr. 4.2 Anhang zu § 2 der 2. SprengV i.V.m. Anlage 6 Zeilen 11 + 12 des Anhangs zur 2.SprengV)