Bekifft von Polizist gefunden
Was ist wenn man stoned ist und von der Polizei erwischt wird, also nicht iwie im Auto sondern auf der Straße. Weil der Besitz ist verboten aber rauchen darf mans, wie ist das dann, die können ja nicht nachweisen, wem es gehört hat.
9 Antworten
sind zwar viele richtige antworten hier, aber leute, erklärt es ihm doch so, das er es versteht....nun, ist ganz einfach: solange du nur einen joint rauchst, ist das nicht strafbar, alles andere ja. wenn du also bekifft gefunden wirst, ist das alleine nicht strafbar. aber da du bekifft bist, hat die polizei natürlich den verdacht (berechtigeterweise), das du ja irgendwo vieleicht noch drogen haben könntest an deinem körper, du dann also welche bestzt. dieser verdacht erlaubt der polizei, dich zu durchsuchen. finden die dann also drogen bei dir, hast du ein problem, da der besitz alleine schon strafbar ist. finden sie nichts, können sie dir nichts (ich gehe nur davon aus, ob du was dabei hast zum zeitpunkt der kontrolle, oder nicht. ob du eventeull mit drogen handelst, sie verkaufst, schmuggelst oder anbaust oder herstellts, ist für die frage ja irrelevant). denn , wie gesagt, der konsum, und nur der konsum, ist nicht strafbar. allerdings werden sie natürlich mehr auf dich in zukunft achten als vorher, und sobald du bei deinem dealeer was kaufst, hast du wieder ein problem. in BW wird zwar tortzdem eine anzeige gemacht, auch wenn sie nichts finden, aber die wird dann normalerweise eingestellt werden. das geschiet dann deshalb, weil du ja die drogen irgenwo herbekommen hast, und im laufe eines verfahrens werden sie dich dann dazu vernehmen und dir die frage auch stellen. gibts du dann die antwort, woher du die hast, haben sie dich am sack (denn dann hast sie ja gekauft=straftat). sagst du nix, kann dir dann nichst passieren, da sie dir nichts anderes als den legalen konsum nachweisen können.
Nein, die klemmt nicht, aber auch bin mal faul....;-)
Danke für die Übersetzung... ;-)
gerne
Sozialstunden als Strafe in einen alten Heim. ca. 20 Stunden. Das wäre in Ordnung ! Aber wenn niemanden in Gefahr ist dh. du noch grade gehen kannst, Nichts. Aber natürlich werden deine Eltern es erfahren !
Wenn kein weiteres BtM (Betäubungsmittel oder auch "Drogen") gefunden wird, hat sich das für die meisten Beamten erledigt. Es kann (sollte) aber sein, dass dennoch eine Strafanzeige folgt. Wenn jemand unter Drogeneinfluss steht (strafloser Konsum), stellt sich trotzdem die Frage nach der Herkunft des BtM und diese Frage begründet bereits die Beschuldigteneigenschaft. Das bedeutet, dass man eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft zu übersenden hat. Sicherlich wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt, aber "Ärger" bedeutet es trotzdem erstmal. Eine mögliche Speicherung der Personalien im polizeilichen Datensystemen ist dann wiederum ein anderes Thema ;-)
Da Konsum keinen strafrechtlich relevanten Besitz voraussetzt, kann von dem einen konsequenterweise auch nicht auf das andere geschlossen werden. Dementsprechend kann bloßer Konsum auch kaum zu einer weitergehenden Verfolgung führen, geschweige denn einen Beschuldigtenstatus begründen.
Zwar ist der Konsum von "illegalen Drogen" als ein Akt der Selbstgefährdung verfassungsgemäß nicht strafbar, allerdings begründet bereits der bloße Konsum einen Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO für eine Straftat nach dem BtMG (Betäubungsmittelgesetz) und gibt somit Anlass für weitere polizeiliche Ermittlungen. Alleine die Frage nach der Herkunft des BtM für den Konsum begründet die Beschuldigteneigeschaft. Zumindest in BW ist die Polizei auch dann zur Vorlage einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn "nur" der Konsum und kein weiterer Besitz nachgewiesen wurde. So zum Beispiel auch bei einem festgestellten Verstoß nach § 24a StVG (Fahren unter Drogeneinfluss). Entsprechendes ergibt sich aus einer Dienstbesprechung des Justizministeriums BW mit den Generalstaatsanwälten und Leitenden Oberstaatsanwälten am 23.09.1999 in Rottweil. Wenn natürlich keine Angaben zur Sache gemacht werden, ist die Einstellung des Verfahrens selbstverständlich.
Kommt zwar etwas verspätet, aber für die, die es interessiert. Wenn dich ein Polizist sagen wir mal bekifft anhält, hast du ja THC oder auch Cannabis IM Körper. D.H., dass du es ja bei dir hast oder in Drogenbesitz bist. Deshalb würde ich mich nicht auf die "1 joint regel" verlassen und die finger von dem scheiss lassen.Denn es kann euch auch nüchtern zum Verhängnis werden, wenn ihr z.b. Eigentlich ein regelmäßiger kiffer seid, aber seit 3 wochen nicht gekifft habt und von der Polizei einfach aus jux und dollerei angehalten werdet
Der Konsum von jeglichen BtM ist in Deutschland legal und zieht dementsprechend keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich. Insbesondere kann vom bloßen Konsum nicht auf dessen Wissentlichkeit, geschweige denn auf vorhergehenden, strafrechtlich relevanten Besitz geschlossen werden. Allerdings kann der Verdacht auf BtM-Konsum einen Grund für eine Personendurchsuchung darstellen, wird aber nichts gefunden, hat sich die Sache damit auch erledigt.
Wenn du auf der Straße gefunden wirst, könnte es sich jedoch auf deine Fahrerlaubnis auswirken.
Wobei jedoch zu bedenken ist, dass ein 15-Jähriger im Regelfall keine Fahrerlaubnis besitzt.
Da bin ich mir nicht sicher, müsste ich nachschauen.
Zwar ist der Konsum von "illegalen Drogen" als ein Akt der Selbstgefährdung verfassungsgemäß nicht strafbar, allerdings begründet bereits der bloße Konsum einen Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO für eine Straftat nach dem BtMG (Betäubungsmittelgesetz) und gibt somit Anlass für weitere polizeiliche Ermittlungen. Alleine die Frage nach der Herkunft des BtM für den Konsum begründet die Beschuldigteneigeschaft. Zumindest in BW ist die Polizei auch dann zur Vorlage einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn "nur" der Konsum und kein weiterer Besitz nachgewiesen wurde. So zum Beispiel auch bei einem festgestellten Verstoß nach § 24a StVG (Fahren unter Drogeneinfluss). Entsprechendes ergibt sich aus einer Dienstbesprechung des Justizministeriums BW mit den Generalstaatsanwälten und Leitenden Oberstaatsanwälten am 23.09.1999 in Rottweil. Wenn natürlich keine Angaben zur Sache gemacht werden, ist die Einstellung des Verfahrens selbstverständlich.
öhm, ist ja alles so in ordnung...aber der jung ist 15 und versteht doch kein wort beamtendeutsch......schreibt es ihm doch so, das er das auch versteht...
Gute Antwort, aber Deine Shift-Taste klemmt ^^