Bei welchen laufenden Verfahren kann man an der Ausreise gehindert werden?

5 Antworten

Wenn es einen Haftbefehl gibt, spielt es keine Rolle, weswegen dieser ausgestellt wurde. Bei einer Überprüfung wirst du an der Grenze festgesetzt.

An einer ausreise wird man nur gehindert, wenn ein Haftbefehl existiert, oder ein existenter Haftbefehl ausser Vollzug gesetzt wurde. Dann wird auch im allgemeinen der Reisepass eingezogen und dem Beschuldigten Reisen ins Ausland untersagt.

Ist jemand nur Beschuldigter in einem Verfahren, aber kein U-Haftbefehl ergangen, kann er Reisen soviel er will.

Die Ausreise kann untersagt werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Ausreisende

1.die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;


2.sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will;


3.einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will;


4.sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will;


5.sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will;


6.sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten will;


7.als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;


8.als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder § 48 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will;


9.als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach § 23 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;


10.eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird.

Hinzu käme als Ausreiseuntersagungsgrund noch das Fehlen gültiger Reisedokumente.

Die Strafverfolgung nach Nr. 2 ist nicht bestimmt. Welche Straftat es ist, hängt von der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ab. 

Die Aufzählung habe ich dem § 7 PassG entnommen. Es sind eigentlich die Passversagungsgründe, aber bei deren Vorliegen kann die Ausreise auch dann untersagt werden, wenn derjenige noch in Besitz des Passes ist. 

Würde z.B. die Grenzpolizei feststellen, dass derjenige sich dem IS anschließen wird, so kann ihm die Ausreise untersagt und ihm sogar sofort der Pass weggenommen werden (§ 13 PassG).

Wenn aktuell eine Gerichtsverfahren gegen dich läuft und du deswegen ein Ausreiseverbot aus welchen Gründen auch immer verhängt bekommen hast, wirst du am Flughafen vermutlich aufgehalten werden, ansonsten nicht.

Solange du kein Ausreiseverbot (das hätte man dir mitgeteilt) hast und kein Haftbefehl (das würde man dir eher nicht mitteilen) offen ist, kannst du das Land verlassen. Andernfalls erfährst du es spätestens bei der Ausreise.