Bei Krankenschein Schonarbeit?
Mein Freund (Auszubildender Feinwerkmechaniker) hat sich letzte Woche Mittwoch auf der Arbeit den Finger stark gequetscht, er ist blau geworden & mein Freund hatte starke Schmerzen, weshalb er noch am selben Tag nach der Schicht ins Krankenhaus fuhr und der Arzt einen Haarriss diagnostizierte. Da am Donnerstag Feiertag war, brachte er den Krankenschein am Freitag auf seine Arbeitsstelle. Heute rief sein Chef ihn an, & wollte, dass er kommt, um Schonarbeit zu machen. Wie ist das jetzt? Muss der Krankenschein rückgängig gemacht werden? Wie läuft das mit der BG ab? & bekommt er die Arbeit wie normal bezahlt?
8 Antworten
Moin,
Der AG kan verlangen dass arbeiten verrichtet werden, die der krank geschrieben verrichten kann. - der ist ja nicht ans Bett gefesselt, oder hat was Ansteckendes.
Sachen, wie Telefondienst usw. könen ohne Weiteres verlangt werden.
In dem Fall würde ich aber Rücksprache mit den Ärzten halten, was genau geht u. was nicht.
Der AG kan verlangen dass arbeiten verrichtet werden, die der krank geschrieben verrichten kann. - der ist ja nicht ans Bett gefesselt, oder hat was Ansteckendes.
In welchem Land?
selbstverständlich kann er das.
Der Chef kann dem jede Arbeit zuweisen, die der Heilung nicht im Wege steht.
Ein gelber Zettel heißt nicht zwingend Urlaub.
Mit nem kaputten Fuß ist z.B. ein Dachdecker unzweifelhaft arbeitsunfähig.
Im Büro behindert ein Hinkefuß aber i.d.R. nicht.
Grundsätzlich hast du da Recht, aber Gelber Schein ist nicht gleich Gelber Schein. Wenn er seine Hand (hier: Finger) gequetscht hat, wird er auch keine "Leichte Arbeit" wie Telefondienst machen können, da dies die Hände erfordert. Sofern der Arzt ihn hierfür freigestellt hat kann er auch nicht arbeiten.
Das siehst Du falsch. Allein schon deswegen, weil nur der Arzt entscheiden kann, ob man überhaupt noch irgendwelche Arbeiten machen kann. Desweiteren hat in diesem Fall die BG dabei noch ein Wörtchen mitzureden, weil die schließlich bezahlen muss, bis die Arbeitsfähigkeit wieder vollständig hergestellt ist.
Nicht, dass mich da einer falsch versteht:
natürlich bedarf es seitens des AG der Rücksprache z.B. mit BG u. Krankenkasse.
Übrigens sind BG u. KK selber dran Interessiert, dass die Kosten für die nicht zu hoch werden.
Die werden also Allles daran setzen, dass der MA so genannte "Schonarbeit" im Rahmen der Möglichkeiten verrichten kann.
Der Fragesteller schreibt, dass er sich son bissken ein Fingechen gequetscht hat.
Wenn einer mit n kaputten Finger nichteinmal leichte, bzw. Schonarbeit verrichten kann, dann könnte der auch auch zu Hause nicht mal Kaffee kochen, o. sich selbst die Zähne putzen.
OK, je nachdem welcher Finger das ist kann das wirklich seehr lästig werden.
Ich selbst hatte mal 2 Mittelhandknochen links gebrochen.
Mit einer Hand kriegste nichtmal ordentlich die Schuhe zu oder n Butterbrot durchgeschnitten.
Wie gesagt das is dann aber schon so lästig, dass auch zu Hause nix richtig geht.
Wenn der MA allerdings Auto fahren kann und mit seinem Handy rumspielen kann (ich unterstelle das einfach mal), dann kann der auch einfache "Schonarbeiten" verrichten.
Wäre ich Chef, würde ich den in absprache mit KK u. BG auf n Lehrgang schicken.
Kein Arbeitgeber hat die Kompetenz zu entscheiden was ein Arbeitnehmer noch machen kann oder nicht die hat nur der Arzt. Der Patient kann z.B. Schmerzmittel einnehmen müssen die eine Autofahrt zur Arbeit (Fahrtauglichkeit) oder das Bedienen von Maschinen verhindern. Auf dem gelben Schein steht auch nicht: "Patient hat kaputten Finger" sondern nur "Patient ist arbeitsunfähig" und das hat für den Chef zu gelten. Und wie schon von einigen geschrieben haben, hat die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall das Sagen. Ich würde dort anrufen und nachfragen was in diesem Fall zu tun ist!!!!
In meiner früheren Firma hatte eine Büroangestellte die Grippe (also nicht einmal ein Arbeitsunfall), der Chef verlangte Erscheinen und leichte Arbeit (Mahnungen schreiben, Sachen einheften) Als sie ins Lager ging, welches über eine Metalltreppe erreichbar ist, wurde ihr schwindelig, sie rutschte aus und fiel die Treppe herunter. Gott sei Dank nur Prellungen. Der Chef wollte dann von ihr, dass sie sagt sie wäre nur zu Besuch gewesen. Das tat sie natürlich nicht und der Chef bekam Ärger vom Feinsten!
Stimmt so nicht, das Angebot einer verweisbaren Tätigkeit ist statthaft, aber als Azubi dürfte er keinen Telefondienst machen, weil das nicht zu seinen Aufgaben gehört. Er könnte aber als Azubi sich mit Kalkulationen und Programmierung von NC oder CNC_Maschinen beschäftigen, auch theoretisch.
Angebot heisst aber auch man darf muß aber nicht.
Immer wieder diese "schlauen Chefs". Wenn er AU geschrieben ist, ist er arbeitsunfähig. Geht er doch arbeiten und es ist was in der Arbeit (Unfall, Wegeunfall) dann hat er keinen Versicherungsschutz und den grössten Ärger, vor allem bei einem Arbeitsunfall. Der Chef weiß ja eigentlich auch nicht was ihm genau fehlt, da auf dem Schein für den Chef nur steht, dass er arbeitsunfähig ist. Es liegt nicht im Ermessen des Chefs zu entscheiden ob jemand arbeiten kann und was, das macht der Arzt! Und der hat den Freund AU geschrieben. Er braucht bloß auszurutschen und fällt auf die Hand und dann ist der Schaden noch größer!
stimmt nicht, er verliert keinen Versicherungsschutz!
Mit genau dieser Begründung müsste ihm bei seinem "überaus schweren" Arbeitsunfall, strikte Bettruhe verordnet werden.
Was für ein Unsinn. Und das gleich doppelt
Mit genau dieser Begründung müsste ihm bei seinem "überaus schweren" Arbeitsunfall, strikte Bettruhe verordnet werden.
Hallo,
Solange er vom Arzt krankgeschrieben ist, muss er auch nicht zur Arbeit erscheinen.
Er kann es allerdings auf freiwilliger Basis, wenn dadurch der Heilungsprozess nicht beeinträchtigt wird, bzw. sein Gesundheitszustand eine Arbeit für ihn und die Kollegen es zuläßt. Dieses gilt aber nur für einen "normalen" Krankenschein, nicht für eine Erkrankung als Folge eines Arbeitsunfalls.
Allerdings sollte er bei einem Arbeitsunfall zu Hause bleiben und die Krankschreibung somit ernst nehmen. Kommt es dann nämlich zu Komplikationen in der Heilung etc., dann wird die BG nicht für die Behandlungskosten / Folgekosten aufkommen.
mfg
Parhalia
Die beiden ersten Aussagen sind falsch!
Wenn man "arbeitsunfähig krank geschrieben" ist, darf man nicht arbeiten, hat demzufolge auch keine Möglichkeit, "freiwilig" zur Arbeit zu gehen (was für ein Unsinn auch). Das Ganze nicht zuletzt aus versicherungsrechtlichen Gründen.
Wenn man partout wieder arbeiten will, muss man erneut zum Arzt und sich "gesund schreiben" lassen! Erst dann darf man sich wieder auf den Weg zur Arbeitsstelle machen!
Also, was gibt es dann daran zu meckern ? Ich habe nicht behauptet, dass man das aus Eigendünken so einfach machen soll. Es kommt aber auch auf die Art der Erkrankung an.
Ich nehme Deinen Einwand diesbezüglich nur als Ergänzung dahingehend an, dass man seinen Arzt bei einem Vorhaben vorzeitiger Arbeitsaufnahme dann vorab konsultieren sollte.
Ansonsten darf man natürlich auch schon wieder freiwillig auf der Arbeit auflaufen, wenn eine zuvor ausgestellte AU dann nicht mehr hinsichtlich ihrer Fortdauer für die Genesung zwingend wäre.
Außer halt dem besagten Arbeítsunfall...
Ehrlich gesagt ist das hier
Die beiden ersten Aussagen sind falsch!
Wenn man "arbeitsunfähig krank geschrieben" ist, darf man nicht arbeiten, hat demzufolge auch keine Möglichkeit, "freiwilig" zur Arbeit zu gehen (was für ein Unsinn auch). Das Ganze nicht zuletzt aus versicherungsrechtlichen Gründen.
Wenn man partout wieder arbeiten will, muss man erneut zum Arzt und sich "gesund schreiben" lassen! Erst dann darf man sich wieder auf den Weg zur Arbeitsstelle machen!
kompletter Quatsch.
Mein Reden...;-)
Kein Quatsch, ihr Besserwisser!
Eine AU-Bescheinigung bedeutet voraussichtlich arbeitsunfähig bis.... Ist man vorher gesund, kann ohne Probleme wieder arbeiten gehen. Die AU hat sich dann erledigt. In Deutschland gibt es weder Krank- noch Gesundschreibungen, letztere nicht mal umgangssprachlich.
Das kann der Chef eigentlich schon, aber es kommt auch immer ein bisschen auf die Art des Krankenscheins an.. Normalerweise steht ja da drauf ob jemand ganz arbeitsunfähig ist (z. B. 100% Arbeitsunfähig, 50% Arbeitsunfähig, darf nur sitzende Tätigkeiten ausüben usw.). Deshalb sollte er diesen nochmals genau studieren und evt. auch Beschwerde einreichen, wenn dort wirklich steht, dass er zu 100% Arbeitsunfähig ist.. Dann hat er nämlich auch keinen Versicherungsschutz und das kann dann richtig problematisch werden (und ein Unfall kann ja eigentlich bei jeder Art von Arbeit geschehen, auch wenn sie keine Haupttätigkeiten oder schweisstreibenden Arbeiten sind)..
Am besten ruft dein Mann beim Arzt an und fragt, ob er wirklich zu Hause bleiben muss oder ob er Schonarbeit machen könnte, dann ist er nämlich auf der sicheren Seite und muss sich nicht für etwas verantworten, was er evt. falsch verstanden hat..
Bei mir steht immer nur voraussichlich arbeitsunfähig bis ...
Ich bin mir sicher bei allen anderen auch.
Schonarbeit gibt es nicht, aber eine sogenannte verweisbare Tätigkeit. Es muss aber eine Tätigkeit sein die in die Ausbildung passt. Der Chef kann soetwas fordern, und man verliert, wenn man darauf eingeht weder Kranken- noch Unfallversicherungsschutz, das Geld zahlt der Chef auch weiter. Letzendlich meldet der Chef der BG, dass die Tätigkeit wider aufgenommen wurde und wenn die Krankschreibung nur 3 Tage betrug (also Freitag bis Sonntag) dann ist es ein nichtmeldepflichtiger Arbeitsunfall und der Firma bleibt ggf. eine Höherstufung im BG-Beitrag erspart. Der Krankenschein muss nicht rückgängig gemacht werden.
Kann er nicht! Es ist ein Arbeitsunfall. Siehe memphys91!