Bafög Elternleistung lt. Bescheid verbindlich?

4 Antworten

Hallo zusammen, erst einmal ganz lieben Dank, bringt nun etwas Licht ins Dunkle, beide Eltern wollen und werden auch zahlen, sind sich nur nicht über die Anteile einig. Die Summe steht ja durch die BaföG Berechnung fest, hiert teilen sich die Eltern wg unterschiedlichen Familienmodell die Leistungsfähigkeit zu 20% / 80% während im Familienrecht bei der vor dem Studium liegenden Zeit durch fast gleiche Einkommen bei knapp 50/50% lag. Der eine Elternteil mag nun lieber der älteren Unterhaltsberechnung folgen und der ander aufgrund seinem neuen Familienmodell mit weiteren Kindern der für ihn günstigeren Bafög Aufteilung folgen. Kann das ja verstehen mag da nur nicht zwischen die Fronten geraten. Wenn BaföG aber wirklich nur ein Förderungsberechnungbescheid ist der lediglich berechnet ob mir BaföG überhaupt zusteht und den jeweiligen Elternbetrag ausweist wird dann ja wohl völlig unabhängig von deren Cent genauer Aufteilung die bisherige gequotete Berechnung mit knapp 50/50 greifen. Alles nicht so einfach, Dachte wie bei der Steuer Bescheid ist Bescheid und damit für alle bindent. Danke und liebe Grüße Elli

Der BAföG-Bescheid ist - etwas überspitzt und vereinfacht - ein reiner "Förderungsberechnungsbescheid"; er verpflichtet Deine Eltern nicht. Die Berechnung des anzurechnenden Einkommens der Eltern ist zwar aus dem Unterhaltsrecht abgeleitet, aber - wie Du zutreffend schreibst - eben nicht identisch.

Die tatsächliche Unterhaltspflicht, dem Grunde und der Höhe nach, ergibt sich immer noch nach dem BGB.

Das was auf dem Bafögbescheid steht ist für die Eltern nicht verbindlich. Die Berechnungsgrundlagen sind auch anders als die im BGB.

Der familienrechtliche Unterhaltsanspruch ergibt sich aber alleine aus dem BGB.

Welche Seite ist nun führend wenn sich die leistungswilligen Eltern nicht einig sind über die Zahlungen bzw. deren Aufteilung, gequotet oder nach Bafög Bescheid?

Wie meinst du das jetzt?
Dein Anspruch musst du gegen jeden Elternteil geltend machen. Ob sich die Eltern darüber einig sind oder nicht tut doch nichts zur Sache.

Du brauchst von beiden Eltern das unterhaltsrelevante Einkommen und deinen zu deckenden Restbedarf, dann kannst du den jeweiligen Anteil der Eltern am Unterhalt berechnen und fordern.

Wird dann nicht freiwillig gezahlt, bleibt nur der Klageweg oder Verzicht auf den Unterhaltsanspruch.

Steeler  07.11.2012, 13:17

Naja, ein Vorausleistungsantrag nach § 36 BAföG kann dann auch helfen, zumindest zum Teil. Dieses Geld ist normalerweise auch schneller da.

Eifelmensch  07.11.2012, 13:19
@Steeler

Gut, das wäre die 3. Alternative.

Der BaFöG-Bescheid, da steht doch drinne wer wieviel zahlen muss. Da gibts keine andere Aufteilung.

Und merke dir: Wenn das Amt was berechnet müssen deine Eltern das so hinnehmen. Kommen Sie dem nicht nach streckt dir das Amt das Geld vor und holen sich das dann später von deinen Eltern wieder zurück.

Also sollen sie lieber gleich zahlen. Das ist unumgänglich...

Steeler  07.11.2012, 12:31

Wo bitte steht, dass die Eltern durch einen BAföG-Bescheid zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden?

Mariechen2601  07.11.2012, 12:50
@Steeler

Die berechnen anhand der Lohnbescheinigungen den "Unterhalt". (Zudem sitzen bei uns Jugendamt und BaFöGStelle in einem Haus, bzw arbeiten zusammen.) Zusätzliche/weitere Kinder werden berücksichtigt. Mein Vater habe ich 2 x schriftlich aufgefordert mir den Unterhalt zu zahlen, dem kam er nicht nach und das habe ich der BaFöG-Stelle gemeldet. Siehe da, ich habe unter Vorbehalt den vollen Satz bekommen und das Amt hat sich das Geld von meinem Vater logischer Weise wieder zurück geholt.

Der hat auf gut deutsch geko.tzt. Und es wurde vom Amt anders berechnet, ich war in dem Sinne benachteiligt, unser Anwalt hatte damals das doppelte verlangt. Aber da er eh keine Anstalten gemacht hat zum regelmäßigen Zahlen, habe ich mich bewusst für regelmäßige Zahlungen vom Amt entschieden, da mich auch keiner fragt wie ich die Miete zahle etc..

Steeler  07.11.2012, 13:14
@Mariechen2601

"Die berechnen anhand der Lohnbescheinigungen den "Unterhalt"."

Nein. "Die" berechnen das anzurechnende Einkommen. So steht's im Gesetz, und genau das macht den von der TE beschriebenen Unterschied aus.

Leider verschweigst Du auch, dass das Amt (anstelle Deiner) Deinen Vater nur in Anspruch nehmen konnte, weil das Unterhaltsrecht das hergab (Übergang des Unterhaltsanspruchs, § 37 BAföG). Hätte kein Unterhaltsanspruch nach dem BGB bestanden, wären die Vorausleistungen für das Amt verloren gewesen. Ein Unterhaltsanspruch ist nicht Voraussetzung für einen Vorausleistungsanspruch nach § 36 BAföG.

Und dass Du auf die zweite Hälfte des Unterhaltsanspruchs, den Du ohne weiteres selbst zusätzlich hättest geltend machen können, aus freien Stücken verzichtet hast ... nun gut, Deine Entscheidung.

Mal ganz davon ab: Die Eltern der TE sind leistungswillig, anders als Dein Vater. Hier geht's wohl eher um die Frage: Wer wie viel? Ein Vorausleistungsantrag steht hier also - anders als bei Dir - nicht ernstlich zur Debatte.

Eifelmensch  07.11.2012, 13:14
@Mariechen2601

Allein beim zugrunde gelegten Einkommen gibt es schon einen Unterschied.

Beim Bafög ist das das Einkommen des vorletzten Jahres und im Unterhaltsrecht in der Regel das Einkommen der letzten 12 Monate.
Da können schon starke Differenzen auftreten.

Steeler hat Recht, der familienrechtliche Unterhaltsanspruch ergibt sich nur aus dem BGB.
Das was im Bafögbescheid steht begründet keinerlei Pflichten für die Eltern, hat familienrechtlich, und darum geht es hier, keine Relevanz!