Ausziehen | Dürfen mir meine Eltern das Ausziehen mit 19 Jahren verbieten?

12 Antworten

Keiner kann dir verbieten,mit Volljährigkeit von zu Hause auszuziehen,wenn du deinen Bedarf aus eigenen Einkommen decken kannst ! Bevor du über das Ausziehen nachdenkst,würde ich mich erst einmal erkundigen,ob deine Eltern so viel Einkommen haben,das sie dir noch Unterhalt zahlen müssten,wenn du in der 1 Ausbildung und unter 25 bist !!! Sollte nämlich deine Ausbildungsvergütung nicht hoch genug sein um deinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu finanzieren,stünde dir noch Unterhalt von den Eltern zu,wenn diese Leistungsfähig sind.Ab dem 18 Lebensjahr,sind nämlich beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet.Würde deine Ausbildungsvergütung + Unterhalt der Eltern nicht ausreichen um deinen Unterhaltsanspruch zu decken,würdest du noch Anspruch auf zu mindest den Bedarfsdeckenden Teil des Kindergeldes haben,der erforderlich ist um auf deinen Unterhaltsanspruch zu kommen.In einer eigenen Wohnung / Haushalt,stehen dir 670 € + 90 € für arbeitsbedingten Mehraufwand,also 760 € zu.Davon sind Ausbildungsvergütung ( Netto ) und das volle Kindergeld abzuziehen.Fehlt dann noch Geld um auf diese 760 € zu kommen,würde erst der Unterhalt der Eltern dazu kommen,den sie auf ihr Einkommen zahlen müssten,erst wenn dieser Unterhalt nicht ausreichen würde um auf deine 760 € zu kommen,stünde dir noch so viel vom Kindergeld zu,bist du auf deinen 760 € Unterhaltsanspruch bist.Es könnte natürlich auch sein,das dir mehr Unterhalt zustehen würde,je nachdem,wie viel deine Eltern Nettoeinkommen im Monat erzielen.Das kannst du im Internet in der Düsseldorfer Tabelle selber nachlesen.

Eichbaum1963  04.08.2013, 11:11

Mich würde auch mal interessieren, in welchem Gesetzestext es stehen soll, dass volljährige Kinder die freiwillig von zu Hause ausziehen, Anspruch auf Unterhalt haben.

Wäre doch herrlich für alle 18-jährigen: Gleich nach dem Geb. ausziehen und die Eltern dürften noch zahlen - das kann ja wohl nicht stimmen. ;)

Wenn, dann bezieht sich das Ganze wohl allenfalls auf einen Rauswurf durch die Eltern, während der Sprössling sich noch in Ausbildung befindet.

Eichbaum1963  04.08.2013, 11:57
@treblis

Jep. ;)

isomatte  04.08.2013, 12:00
@Eichbaum1963

Normalerweise greift der § 1612 des BGB,danach können sich Eltern eines volljährigen AZUBIS aussuchen,wie sie ihrer Unterhaltspflicht nachkommen,entweder durch Natural oder Barunterhalt !!! Abgesehen von diesem § 1612 gibt es noch die § 1601 und § 1602 des BGB,darin steht,das Verwande in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet sind,wenn es der Hilfebedürftige nicht aus eigenen Mitteln bewältigen kann.

isomatte  04.08.2013, 12:06
@treblis

Hast du in der Frage irgend etwas von ALG - 2 Bezug gelesen,ich nicht ???

treblis  04.08.2013, 12:12
@isomatte

"entweder durch Natural oder Barunterhalt !!!"

entweder oder und nich wie du in deiner Antwort geschrieben hast Barunterhaltspflicht. Die meisten Eltern entscheiden sich für die Naturalien.

treblis  04.08.2013, 12:14
@isomatte

Nein.

ALG2 würde auch nur unter bestimmten Bedigungen zustehen, wzB die Unzumutbarkeit im elterlichen Haus weiter zu wohnen.

Mir scheint, als hättest du die Kommentare mit dem Link nich verstanden.

isomatte  04.08.2013, 12:36
@treblis

Auch wenn der volljährige AZUBI - ohne die Zustimmung der Eltern aus der gemeinsamen Wohnung auszieht,darf der zustehende Unterhalt nicht vollkommen versagt werden,das ist zur Not auch Gerichtlich durchsetzbar,ein Grund für einen Auszug bei Volljährigkeit findet sich immer,den ein Gericht auch akzeptiert !!!

treblis  04.08.2013, 12:41
@isomatte

Du hast wohl noch nich genug erlebt im Leben. Ich wohnte im betreuten wohnen und habe also vollstes Spektrum von dem, was Eltern machen und was nich. Es findet sich nich immer ein Grund, daß der Sprössling Unterhalt in Bar von seinen Eltern bekommt.

isomatte  04.08.2013, 12:48
@treblis

Auch dann hätte man keinen Anspruch auf ALG - 2 !!! Ein AZUBI - müsste dann erst einmal einen Antrag auf BAB - oder Bafög stellen. Selbst wenn diese abgelehnt werden würden,weil das Einkommen zu hoch ist,hätte man kein Anspruch auf ALG - 2,weil man dem Grunde nach einen Anspruch hätte.Man würde allenfalls die ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung bekommen,wenn die Pauschale im BAB - oder Bafög nicht ausreichen würde,die für die Unterkunftskosten gedacht sind,aber diese zählen nicht als ALG - 2 Bezug.

isomatte  04.08.2013, 17:58
@treblis

Ich habe innerhalb von 4 Jahren,Vater,Mutter und Bruder durch Krankheit verloren,das dürfte für den Anfang an Erlebnissen reichen !!!

treblis  05.08.2013, 00:40
@isomatte

Das is nich vergleichbar.

treblis  04.08.2013, 11:05

Zeig ma den Paragraphen zu deiner Behauptung des Barunterhalts..

Die müssten dir auch mehr Geld geben damit du gut leben kannst.

Klar darfst du ausziehen, und wenn du aus den Elternhaus auch raus bist dann kriegst du auch Kindergeld und kannst auch verschiedene Hilfen beantragen, dann kriegst du mehr Geld, und die Eltern müssen dir auch Hilfe leisten.

Aber am besten beredest du das mit dem Arbeitsamt, die können dir mehr dazu sagen.

treblis  04.08.2013, 01:41

Eltern sind unterhaltspflichtig, solange sich das Kind in der ersten Ausbildung befindet und es noch nich 25 ist. Eine Wohnung müssen sie dem Sprössling aber deswegen noch nich finanzieren, nur weils ihn gelüstet in einer eigenen Wohnung zu wohnen.

Wenn diese Regelung http://www.diakonie-sh.de/teams/40/40.58/40.32/index.html greift, muss er sich ans Jobcenter wenden.

bigsur  04.08.2013, 01:53

Nein, die müssen kein Geld geben. Die Eltern bleiben unterhaltspflichtig, sie können den Unterhalt aber als Naturalunterhalt leisten. D.h. Alles bleibt wie es ist.

isomatte  04.08.2013, 10:58
@bigsur

Ab dem 18 Lebensjahr sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet,wenn sie Leistungsfähig sind !!!

treblis  04.08.2013, 11:03
@isomatte

Schwachsinn. Würde ja bedeuten, daß sie dem Sprößling eine Wohnung zahlen müssten. Das müssen sie aber nich.

Eichbaum1963  04.08.2013, 11:26
@isomatte

Nein, @isomatte. Die Eltern sind bei einem freiwilligen Auszug eines volljährigen Kindes nicht zum Barunterhalt verpflichtet.

Sie bieten schließlich Unterhalt in Form des Mitwohnens an - eine eigene Wohnung nebst weiterer Kosten müssen sie aber nicht für das Kind zahlen.

Nein, dürfen Sie nicht! Du bist volljährig und brauchst nicht zu fragen, darf ich. Es ist und bleibt Deine Entscheidung.

Nein, das können sie nicht. Du bist ja dann vollhährig. Das Erziehungsrecht/Sorgerecht erlischt mit dem 18. Geburtstag. Wenn du keinen Unterhalt brauchst, kein Problem. Wenn du Unterhalt brauchst, haben die Eltern die Wahl, Natural- oder Barunterhalt.

Das ist nicht so eindeutig zu beantworten. Natürlich kann man wenn man volljährig ist ausziehe. Braucht man dafür aber Geld von den Eltern, entscheidet man das nicht allein. Ist dir zuzumuten weiter zu Hause zu wohnen, müssen dir deine Eltern kein Unterhalt zahlen. Sie können sich darauf berufen, dass du zu Hause bestens versorgt bist.