Anzeige wegen 1 Mal Schwarzfahren, Skandal!
Ich bin heute mit der Straßenbahn in die Stadt gefahren und habe aber vergessen ein Ticket was ich schon länger habe, abzustempeln, weil ich es einfach nicht gewohnt bin, mit Bahn oder Bus zu fahren. Und wurde dann nach 4 Haltestellen erwischt.
Ich musste dann mit bis zur Wache und meine Daten angeben und hab eine 40 €-Strafe bekommen, die ich sofort bar gezahlt habe. Der Wachmeister meint dann auch noch, das ich eine Anzeige bekomme. Ist das nicht lächerlich?
Ich finde das skandalös, man lässt sich einmal im Leben was zu Schulden kommen, dann auch noch unbewusst, und man bekommt eine Anzeige wegen was weiß ich. Hab das Wort nicht mehr im Kopf. Ich bin 18 geworden, nun hab ich ein wenig gegoogelt und hab einen richtigen Schock bekommen, wegen Sozialstunden oder sogar Haftstrafe. Was blüht mir denn da jetzt noch?
Muss ich hinter Gittern weil ich schwarzgefahren bin? Das wäre ja skandalös, wenn das passiert, können die sich auf ne Klage einstellen, die sich gewaschen hat.
16 Antworten
eine anzeige kann einwandfrei geführt werden.... steht in jeder agbbeschreibung der öffentlichen verkehrsmittel...
du könntest schon mal auf gar nichgts klagen weil du der schuldige bist egal wie deine umstände lauten...
haftstrafe gibt es nicht, in der regel eine erneute geldbuße.... bei einem mal... normal kein richtiges verfahren
mfg
öööh schlau?
eine geldbuße die wegen ausfall der transportkosten entstehen, evtl eine ZWEITE geldbuße bei der verhandlung..... wie es in den AGBS steht.... es wird explizit darauf hingewiesen, das es zwar öffentliches verkehrsmittel ist, aber nicht öffentlich sondern durchaus privat finanziert wird.... also ist es betrug, wie es in den... genau.... agbs steht^^
- Die Möglichkeit einer Anzeige leitet sich aus dem StGB und nicht irgendwelchen AGB her. Da steht das allenfalls aus Abschreckungsgründen drin.
- Die 40€ waren eine zivilrechtliche Vertragsstrafe.
- Genau genommen ist es nicht Betrug, sondern eine Sonderform davon namens "Erschleichen von Leistungen".
- Dieser Tatbestand erfordert Vorsatz, der (zumindest nach der obigen Schilderung) nicht vorliegt. Das wäre unter Umständen in einer Verhandlung zu klären. Wohl aber mit ungewissem Ausgang.
erschleichen von leistungen ist ein betrugsdelikt... danke... die möglichkleit der anzeige ist aus dem stgb weil man nirgendwo anders klagen könnte außer unter dem deutschen recht (in diesem fall) die vierzig euro sind nichts anderes als die freiwillige einverständnisserklärung die allein durch das betreten des geländes oder des verkehrsmittels toleriert und aktzeptiert werden... vorsatz kann nicht nachgewiesen werden wie auch nicht die eindeutige absicht erkennbar wäre es ohne vorsatz gemacht zu haben....
mal ehrlich... denkst du du redest hier mit einem wikileser?^^
ach ja.... alleine das nichtbeachten der agbs und der fahrtkostenpreise kann als vorsatz gewertet werden....
nur so.... aber ich sehe... von jura hast du ahnung wie pferde vom traben.... etwas was man ihnen antrainiert^^
"alleine das nichtbeachten der agbs und der fahrtkostenpreise kann als vorsatz gewertet werden...." Tut mir Leid, aber diese Aussage ist völliger Quatsch. Laut Beschreibung des Fragestellers ist er nicht einfach ohne Karte eingestiegen, sondern war sich nicht darüber im klaren, dass diese entwertet werden musste. Hier liegt also möglicherweise kein Vorsatz vor. Das bloße Nichtbeachten der AGB hat damit nichts zu tun.
liebe reiswaffel^^ beschränke deine juristische finesse bitte auf das nächste pausenbrot... ja es fällt mit der marmelade nach unten^^
vorsatz im sinne wäre.... man benutzt ein mittel welches nicht sein eigenes ist... in dem fall ein verkehrsmittel...
jedoch beschäftigt sich der einsteigende weder mit dem agb des verkehrsmittels als auch mit der natürlichkeit seine fahrkarte zu entwerten...
dies allein wäre juristisch einwandfrei vorsätzlich, da er anderes eigentum sozusagen missbraucht hat...
im sinne des deutschen gesetzes ist, das der mensch kein idiot ist (was manchmal angezweifelt werden kann), weswegen einfachste mittel vorausgesetzt werden...
sozusagen hat nun derjenige eigentlich nur zu beweisen, dass er zu beschränkt ist, eine fahrkarte zu sehen oder sich mit einem schriftsatz auseinanderzusetzen....
also entweder blind, oder nicht suppenfähig (was ist ein löffel)...
also is weiter deine reiswaffeln, geh mir nicht auf den zeiger (keine beleidigung^^) und setz dich nochmal in die ecke zum schämen^^
(für andere nutzer die das lesen sollten.... es liegt nicht in öffentlichem interesse ein mordsverfahren aufzumachen oder ein exempel zu statuieren... nur reiswaffel hat keine ahnung was eine SACHLAGE ist^^)
Es geht nicht um Vorsatz bezüglich des Einsteigens, sondern bezüglich des Schwarzfahrens. Und ob eine AGB Wirkung entfaltet wenn sie nicht einsehbar ist, bliebe auch noch zu klären... Aber das weißt du ja sicherlich alles besser. Blub.
Also eigentlich passiert da nix großartiges..ich würd auch erwischt, hab dann mein Ticket nchträglich gezeigt und musste garnichts zahlen der so ..
Wenn ersichtlich war, dass du es nicht von vorneherein bewußt darauf angelegt hast, dann wird die Anzeige meist fallen gelassen, vor allem beim ersten Mal.
Die 40€ jedoch sind keine STRAFE. Das ist das erhöhte Beförderungsentgelt, wenn du keinen gültigen Fahrschein dabei hast.
Schwarzfahren ist eine Straftat und wird gemäß § 265a StGB als "Erschleichen von Leistungen", in deinem Fall Beförderungsleistungen, auf Antrag verfolgt. Die 40,-€ waren lediglich eine zivilrechtliche Vertragsstrafe von Seiten des Verkehrsunternehmens.
Sorgen um eine Haftstrafe musst du dir aber keineswegs machen, wenn du nicht schon in anderen Dingen in Erscheinung getreten bist. Das Verfahren wird dann wohl eingestellt, gegebenenfalls auch gegen eine Auflage wie beispielsweise Sozialstunden.
Appropos: Der § 265a StGB erfordert Vorsatz.
Stimmt, eine Freiheitsstrafe ist nicht zu erwarten, wie das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden hat. Mehr dazu unter anwalt.de/rechtstipps/keine-freiheitsstrafe-fuers-schwarzfahren_008094.html
Viele Grüße, dein Team von anwalt.de
Im internet steht sogar das wenn man Kopfschmerzen hat sofort Stirbt
Eine nochmalige Geldbuße wäre das nicht, da es noch garkeine gab. Außerdem richtet sich die Möglichkeit einer Anzeige nicht danach, was in irgendwelchen AGB steht...