Anzeige wegen 1 Mal Schwarzfahren, Skandal!

16 Antworten

eine anzeige kann einwandfrei geführt werden.... steht in jeder agbbeschreibung der öffentlichen verkehrsmittel...

du könntest schon mal auf gar nichgts klagen weil du der schuldige bist egal wie deine umstände lauten...

haftstrafe gibt es nicht, in der regel eine erneute geldbuße.... bei einem mal... normal kein richtiges verfahren

mfg

Reiswaffel87  11.02.2011, 21:58

Eine nochmalige Geldbuße wäre das nicht, da es noch garkeine gab. Außerdem richtet sich die Möglichkeit einer Anzeige nicht danach, was in irgendwelchen AGB steht...

fieserfisch  11.02.2011, 22:06
@Reiswaffel87

öööh schlau?

eine geldbuße die wegen ausfall der transportkosten entstehen, evtl eine ZWEITE geldbuße bei der verhandlung..... wie es in den AGBS steht.... es wird explizit darauf hingewiesen, das es zwar öffentliches verkehrsmittel ist, aber nicht öffentlich sondern durchaus privat finanziert wird.... also ist es betrug, wie es in den... genau.... agbs steht^^

Reiswaffel87  11.02.2011, 22:33
@fieserfisch
  1. Die Möglichkeit einer Anzeige leitet sich aus dem StGB und nicht irgendwelchen AGB her. Da steht das allenfalls aus Abschreckungsgründen drin.
  2. Die 40€ waren eine zivilrechtliche Vertragsstrafe.
  3. Genau genommen ist es nicht Betrug, sondern eine Sonderform davon namens "Erschleichen von Leistungen".
  4. Dieser Tatbestand erfordert Vorsatz, der (zumindest nach der obigen Schilderung) nicht vorliegt. Das wäre unter Umständen in einer Verhandlung zu klären. Wohl aber mit ungewissem Ausgang.
fieserfisch  11.02.2011, 23:05
@Reiswaffel87

erschleichen von leistungen ist ein betrugsdelikt... danke... die möglichkleit der anzeige ist aus dem stgb weil man nirgendwo anders klagen könnte außer unter dem deutschen recht (in diesem fall) die vierzig euro sind nichts anderes als die freiwillige einverständnisserklärung die allein durch das betreten des geländes oder des verkehrsmittels toleriert und aktzeptiert werden... vorsatz kann nicht nachgewiesen werden wie auch nicht die eindeutige absicht erkennbar wäre es ohne vorsatz gemacht zu haben....

mal ehrlich... denkst du du redest hier mit einem wikileser?^^

fieserfisch  11.02.2011, 23:11
@fieserfisch

ach ja.... alleine das nichtbeachten der agbs und der fahrtkostenpreise kann als vorsatz gewertet werden....

nur so.... aber ich sehe... von jura hast du ahnung wie pferde vom traben.... etwas was man ihnen antrainiert^^

Reiswaffel87  12.02.2011, 00:26
@fieserfisch

"alleine das nichtbeachten der agbs und der fahrtkostenpreise kann als vorsatz gewertet werden...." Tut mir Leid, aber diese Aussage ist völliger Quatsch. Laut Beschreibung des Fragestellers ist er nicht einfach ohne Karte eingestiegen, sondern war sich nicht darüber im klaren, dass diese entwertet werden musste. Hier liegt also möglicherweise kein Vorsatz vor. Das bloße Nichtbeachten der AGB hat damit nichts zu tun.

fieserfisch  14.02.2011, 19:46
@Reiswaffel87

liebe reiswaffel^^ beschränke deine juristische finesse bitte auf das nächste pausenbrot... ja es fällt mit der marmelade nach unten^^

vorsatz im sinne wäre.... man benutzt ein mittel welches nicht sein eigenes ist... in dem fall ein verkehrsmittel...

jedoch beschäftigt sich der einsteigende weder mit dem agb des verkehrsmittels als auch mit der natürlichkeit seine fahrkarte zu entwerten...

dies allein wäre juristisch einwandfrei vorsätzlich, da er anderes eigentum sozusagen missbraucht hat...

im sinne des deutschen gesetzes ist, das der mensch kein idiot ist (was manchmal angezweifelt werden kann), weswegen einfachste mittel vorausgesetzt werden...

sozusagen hat nun derjenige eigentlich nur zu beweisen, dass er zu beschränkt ist, eine fahrkarte zu sehen oder sich mit einem schriftsatz auseinanderzusetzen....

also entweder blind, oder nicht suppenfähig (was ist ein löffel)...

also is weiter deine reiswaffeln, geh mir nicht auf den zeiger (keine beleidigung^^) und setz dich nochmal in die ecke zum schämen^^

(für andere nutzer die das lesen sollten.... es liegt nicht in öffentlichem interesse ein mordsverfahren aufzumachen oder ein exempel zu statuieren... nur reiswaffel hat keine ahnung was eine SACHLAGE ist^^)

Reiswaffel87  03.03.2011, 20:16
@fieserfisch

Es geht nicht um Vorsatz bezüglich des Einsteigens, sondern bezüglich des Schwarzfahrens. Und ob eine AGB Wirkung entfaltet wenn sie nicht einsehbar ist, bliebe auch noch zu klären... Aber das weißt du ja sicherlich alles besser. Blub.

Also eigentlich passiert da nix großartiges..ich würd auch erwischt, hab dann mein Ticket nchträglich gezeigt und musste garnichts zahlen der so ..

Wenn ersichtlich war, dass du es nicht von vorneherein bewußt darauf angelegt hast, dann wird die Anzeige meist fallen gelassen, vor allem beim ersten Mal.
Die 40€ jedoch sind keine STRAFE. Das ist das erhöhte Beförderungsentgelt, wenn du keinen gültigen Fahrschein dabei hast.

Schwarzfahren ist eine Straftat und wird gemäß § 265a StGB als "Erschleichen von Leistungen", in deinem Fall Beförderungsleistungen, auf Antrag verfolgt. Die 40,-€ waren lediglich eine zivilrechtliche Vertragsstrafe von Seiten des Verkehrsunternehmens.

Sorgen um eine Haftstrafe musst du dir aber keineswegs machen, wenn du nicht schon in anderen Dingen in Erscheinung getreten bist. Das Verfahren wird dann wohl eingestellt, gegebenenfalls auch gegen eine Auflage wie beispielsweise Sozialstunden.

Appropos: Der § 265a StGB erfordert Vorsatz.

anwaltde  02.01.2013, 16:02

Stimmt, eine Freiheitsstrafe ist nicht zu erwarten, wie das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden hat. Mehr dazu unter anwalt.de/rechtstipps/keine-freiheitsstrafe-fuers-schwarzfahren_008094.html

Viele Grüße, dein Team von anwalt.de

Im internet steht sogar das wenn man Kopfschmerzen hat sofort Stirbt