Anzeige erstatten im Alter von 16?
Kann man mit 16 Jahren eine Anzeige erstatten? Also auch ohne, dass die Eltern davon wissen oder irgendwo unterschreiben müssen/ was weiß ich.. ?!
5 Antworten
Ja klar. Das geht. es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die besagt, daß die Eltern beteiligt werden müssen.
Die Frage war aber die nach einer Anzeige, nicht die nach einem Strafantrag^^
Mein Fehler, da gebe ich dir zunächst Recht. Aber Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern ist vor einer Vernehmung eines Minderjährigen der Grund mitzuteilen, sofern kriminaltaktische Erwägungen nicht entgegenstehen (auch Zeugenvernehmungen). Sind Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter nicht erreichbar, ist der Grund der Vernehmung nachträglich mitzuteilen.Bei der Vernehmung Minderjähriger haben Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter ein Anwesenheitsrecht. Auch dürfen Minderjährige keinen Strafantrag stellen. Was wiederum bedeutet, dass die Eltern es erfahren werden bzw. müssen (auch bei einem Offizialdelikt).
Das mag sein, daß das Ergebnis dann tatsächlich so ausssieht. Daß die PDV nach meiner Auffassung nicht ganz rechtskonform ist, soll hier mal außen vorbleiben. In jedem Fall soll diese dazu dienen, daß die Eltern die gleichen Rechte im Strafverfahren wahrnehmen können wie der Beschuldigte. So stehts ja auch im JGG. Wenn es aber NUR um einen Zeugen geht und nicht gleichzeitig auch um ein Tatopfer, dann gibt es keine Rechte, die geltend zu machen wären. Und dann fehlt mir bei der Information an die Eltern der formaljuristische Sinn.
Angenommen es geht um sexuelle Belästigung und Verführung Minderjähriger und man selbst ist das Opfer und möchte den Täter anzeigen. Müssen die Eltern dabei sein oder zustimmen oder ähnliches?
Ich würde hier zu einem Weg raten, der mit Juristerei zwar nix zu tun hat, vermutlich aber am Besten zum Ziel führt. Man sollte sich an die Jugendgerichtshilfe beim Jugendamt wenden, dort die Sache schildern und darauf pochen, daß die Eltern nix erfahren sollen. Dann sollte das eigentlich auch tatsächlich funktionieren.
Voraussetzung ist aber, daß hier tatsächlich eine Strafbarkeit gegeben ist - was sich ohne Kenntnis der Details nicht beurteilen läßt.
@skyfly71
Die Vorschrift soll ja vom Grundsatz dem Schutz des Minderjährigen dienen. Das man im Einzelfall hiervon abweichen kann/muss, steht außer Frage. Auch hängt das von der jeweiligen Entwicklung der Person ab. Nur wird es in der Regel immer so sein, dass es nicht ohne die Eltern geht und das war ja die Frage.
@HPStoerung
Bei deinen beschriebenen "Vorwürfen" sehe ich das genauso wie skyfly71 (über die Jugendgerichtshilfe).
Du kannst Anzeige erstatten, aber keinen Strafantrag stellen! Es gibt viele Delikte, die von amtswegen verfolgt werden. Du wärst dann quasi mehr ein Zeuge als ein Anzeigenerstatter. Besser ist es jedoch, mit den Eltern darüber zu sprechen
Wie schauts aus mit sexueller Belästigung oder Verführung Minderjähriger? Müssen da zwangsläufig die Eltern dabei sein?
wird auf jeden Fall im öffentlichen Interesse verfolgt = kein Strafantrag erforderlich
"Minderjährige sind nicht berechtigt, selbständig einen Strafantrag zu stellen. Strafanträge sind beim gesetzlichen Vertreter einzuholen. Sind dies die Eltern, so haben sie grundsätzlich gemeinsam den Strafantrag zu stellen. Die Bevollmächtigung eines Elternteiles durch den anderen ist zulässig. Lehnt ein Elternteil die Stellung des Strafantrages ab, kann der antragswillige Elternteil die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes beantragen. Wird die Entscheidung nicht beantragt, ist der einseitige Strafantrag rechtsunwirksam. Allein antragsberechtigt ist eine Person, wenn nach den Bestimmungen des BGB nur ihr die Personensorge zusteht bzw. übertragen ist. Ist ein antragsberechtigter Elternteil selbst an der Tat beteiligt, die nur auf Antrag verfolgt werden kann, ist er rechtlich an der Antragstellung gehindert. Bei bestehender Ehe ist dann der andere Elternteil von der Vertretung ausge-schlossen. Für die Entscheidung über den Antrag ist ein Verfahren zur Bestellung eines Pflegers einzuleiten.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt die Antragsmündigkeit."
PDV 382
Es war doch die Frage nach der Anzeige. Und da gibt es keine Altersgrenze. Selbst ein 4-jähriges Kind könnte einen Menschen wegen einer Tat anzeigen.
Man sollte sich klarmachen, was eine Anzeige überhaupt ist:
Es ist die Mitteilung eines Verdachtes an die zuständigen Stellen, nicht mehr aber auch nicht weniger.
Der Strafantrag ist eine ganz andere Baustelle.
Nebenher: Eine PDV ist eine innerdienstliche Handlungsanweisung, kein Gesetzesersatz.
Das mit dem Strafantrag usw. haben wir bereits unter dem Beitrag von skyfly71 ausführlich erörtet. Eine Anzeigenerstattung ist in der Regel mit einer Vernehmung verbunden. Siehe auch hierzu den Beitrag von skyfly71. Eine PDV ist eine verbindliche innerdienstliche Handlungsanweisung.
Nur wenn es eine Anzeige gegen die Eltern ist, ist das über das Jugendamt möglich. Ansonsten nicht.
Warum sollen deine Eltern nichts von der Anzeige wissen? Geht die Anzeige gegen deine Eltern selbst?
Nein, geht sie nicht. Aber sie sollen trotzdem nichts von wissen..
Unabhängig davon ob du mit 16 Anzeige erstatten darfst oder nicht, werden deine Eltern davon erfahren! Also rede mit Ihnen, es wird schon so schlimm nicht sein!
Doch, es gibt die PDV 382. Die Antragsmündigkeit beginnt erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.