Alleinerziehende in Ausbildung - Finanzierung des Lebensunterhalts?
Hallo, eine Freundin (38) von mir macht zur Zeit eine Ausbildung als Erzieherin. Sie ist alleinerziehend, der Vater zahlt auf einmal keinen Unterhalt und auch keine Hortkosten mehr. Sie bekommt nun Unterhaltsvorschuss und Schülerbafög. Das Geld reicht aber vor allem wegen der hohen Hortkosten vorne und hinten nicht. Mittlerweile kann sie nicht einmal mehr ihre Krankenkasse bezahlen. Sie bekommt kein Wohngeld (die Wohnung ist sehr günstig) un dauch kein ALG2 (sie ist ja in der Ausbildung), und dadurch auch keine Leistungen für Schule etc für das Kind. Sie müßte also die AUsbildung und den daraus folgenden sicheren Job schmeißen, damit sie wieder ALG2 bekommt und dadurch krankenversichert etc ist - Sozialstaat pervers!
Gibt es noch irgendwelche anderen Finanzierungsmöglichkeiten für sie, so dass sie ihre Ausbildung zuende bringen kann um als Erzieherin zu arbeiten? Oder ist sie gezwungen, ohne Ausbildung und damit arbeitslos zu enden?
Kennt ihr noch irgendwelche Finanzierungsmöglichkeiten? Es geht um ca 200 €/Monat für die nächsten drei Jahre.
Vielen Dank und liebe Grüße
Der Weisheitssucher
7 Antworten
Hat sie denn schon einen Antrag auf Wohngeld gestellt und hat eine Ablehnung bekommen ?
Sollte sie keinen Anspruch auf Wohngeld haben,dann kann sie trotzdem einen Antrag beim Jobcenter stellen.
Die Kosten für die Betreuung müssten doch beim Bafög - berücksichtigt worden sein,wenn sie alleinerziehend ist und sollte dieser Betrag nicht ausreichen,dann müsste es doch vom Jugendamt noch einen Zuschuss geben.
Das sie in der Ausbildung normalerweise keinen Leistungsanspruch hat ( § 7 Abs. 5 SGB - ll ) ist zwar korrekt,davon ist aber das Kind nicht betroffen und auch der Alleinerziehenden Mehrbedarf nicht.
Wenn sie für das Kind also nur das Kindergeld von dann 190 € ( ab 2016 ) bekommt und den Unterhaltsvorschuss von entweder 145 € ( 0 - 5 ) oder dann 194 € ( 6 - 11 ),dann würde das Einkommen des Kindes bei 335 € bzw.384 € liegen.
Dann käme es auf das Alter des Kindes an,bis 5 Jahre würde ihm ab 2016 dann 237 € Regelsatz zustehen und ab 6 bis 13 Jahren dann 270 € und dazu käme dann der Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ),also dann 50 % davon.
Würde die Warmmiete angenommen bei 350 € liegen,dann läge der Kopfanteil des Kindes bei 175 €,demnach hätte es dann einen Bedarf von 412 € bzw.445 € pro Monat.
Dem Kind würden dann in diesem Beispiel entweder 77 € oder 61 € zustehen,wenn von der Mutter kein anrechenbares Einkommen auf den Bedarf des Kindes angerechnet werden könnte.
Bei der Mutter sieht es so aus,dass ihr vom Bafög - 20 % nicht angerechnet werden,diese 20 % berechnen sich vom möglichen Höchstsatz und auch Fahrkosten die evtl.im Bafög - enthalten sind werden nicht angerechnet,gilt auch für die Beiträge zur KV.
Da sie selber keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hat,fehlen ja schon mal 190 €,es käme also jetzt darauf an wie hoch das anrechenbare Bafög - wäre und wie hoch die KDU - tatsächlich ist ( bis zur Angemessenheit wird aber nur berücksichtigt ),dann würde ihr Bedarf berechnet und wenn dann noch etwas zum Lebensunterhalt fehlen würde inkl.des Mehrbedarfs,dann würde sie die Differenz als Aufstockung bekommen.
Angenommen sie hätte 500 € anrechenbares Bafög - dann ginge ab 2016 erst mal ein Regelsatz von 404 € ab,es bliebe ein Rest von 96 €.
Jetzt würde es darauf ankommen wie alt das Kind ist,wenn es noch keine 7 Jahre wäre,dann stünde ihr als Mehrbedarf für 1 Kind unter 7 Jahren 36 % ihres Regelsatzes zu und wenn das Kind älter als 7 bzw.7 wäre,dann sind es nur noch 12 % ihres Regelsatzes.
Also unter 7 Jahren würden ihr in dem Fall noch ca. 145 € abzüglich des Überschusses ( Restbetrag ) von 96 € zustehen und dazu könnte sie dann ggf.noch die Zuzahlung für den Hort abziehen,wenn dieser nicht von anderer Stelle übernommen würde,somit könnte sie dann ihren max.Alleinerziehenden Mehrbedarf von ca.145 € erhalten,wenn das Kind noch unter 7.
Dazu käme dann der Bedarf des Kindes noch,also 77 € bzw.61 €,dann würde sie auf ihre 200 € kommen die ihr fehlen.
Sollte keine Möglichkeit eines Nebenjobs bestehen,dann könnte man eine Zahlung auf Basis eines zinslosen Darlehens prüfen,die Ausnahmen regelt dann nämlich der § 7 Abs. 6 SGB - ll,da kann man mal genauer nachlesen.
Danke dir für deinen Stern !
zum bafög hinzu kommt der kinderzuschlag, der gezahlt wird bis zum 10. lebensjahr des kindes. dieser liegt bei 113 euro. dieser wird im alg2 nicht angerechnet, da es eine zweckgebundene einnahme ist.
sie muss einen antrag auf alg2 für das kind und für sich stellen. aufgrund dessen das sie alleinerziehend ist, bekommt sie noch den mehrbedarf alleinerziehend, dass kind bekommt mietanteil und sozialgeld. beim bafögamt den kinderzuschlag mit beantragen. sind ca.113 euro und wird bis zum 10. lebensjahr des kindes gezahlt. dieser wird im alg2 nicht angerechent.
im zweiten schritt den vater wegen nichtzahlung von unterhalt sofort in verzug setzen und so es einen titel gibt pfänden. wenn es noch keinen gibt diesen über die beistandschaft einfordern und unterhaltsvorschuss beantragen.
sollten die kosten der kdu und heizung höher sein als der betrag im bafög vorgesehen, dann können sie ebenfalls im jobcenter beantragt werden.
kostenübernahme für hortkosten beantragt sie im jugendamt.
Wie ist das mit den Hortkosten. müssen die nicht nach Einkommen gestaffelt sein? Da kann man sicher was machen, wenn die zu hoch sind. Ordentlich durchformulieren und dann evtl. klagen.
Was anderes außer einem privaten Sponsor oder einem Nebenjob fällt mir da auch nicht ein.
Sie könnte einfach mal eine Beratungsstelle aufsuchen, z.B. bei der Caritas, der AWO...
Eventuell könnte man vom Vater des Kindes auch Unterhalt einklagen? Wenn er bislang gezahlt hat, scheint er ja ausreichend Geld zu verdienen... Bei ihren Einkommensverhältnissen müsste sie Prozesskostenhilfe bekommen.
Gibt es eventuell gut situierte Leute im Verwandten- oder Freundeskreis, mit denen man einen Darlehensvertrag abschließen könnte?
Wieso sind die Hortkosten so immens hoch?? Die sind doch eigentlich wesentlich günstiger als Kita-Gebühren. Wenn das Einkommen so gering ist, übernimmt das Jugendamt auf Antrag die Betreuungskosten.
Kindergeld ist ja schon angesprochen worden, Vater auf Unterhalt verklagen ebenso.