Änderung am Fahrzeug trotz Finanzierung?
Ich wollte nur mal wissen ob ich Änderungen an meinem Fahrzeug (Ford Fiesta) machen darf, wie zum Beispiel Tuning, Tieferlegen, andere Auspuffanlage usw., obwohl ich dieses auf Finanzierung laufen habe?
Danke schonmal im Vorraus
7 Antworten
ich habs damals einfach gemacht. allerdings nur dinge die man zurückrüsten kann. also fahrwerk und felgen. original-teile behalten, für den notfall. allerdings wusste ich schon am anfang, dass ichs danach auslöse und weiterfahre... hat auch nie probleme gegeben. auch bei den serviceintervallen hat keiner was gesagt..
Du darfst nur Änderungen vornehmen, die ohne grossen Aufwand wieder rückgängig gemacht werden können.
Bist du sicher, nie mit den Raten in Rückstand zu kommen, dann bastel drann rum. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Das Fahrzeug, und zwar im Orginalzustand, gehört der Bank bei der du Finanzierst. Das ist dir sicher klar, sonnst würdest du nicht fragen.
Und kannst du nicht bezahlen, wollen die ein Orginalfahrzeug wiederhaben, keine jugendliche Verbastelte Karre.
Nicht falsch verstehen, aber im Zweifel zahlst du den Wertverlust zum Wiederverkaufswert eines Orginalfahrzeugs.
Und nein, für den Weiterverkauf ist tiefer, breiter, Sportauspuff KEINE Wertsteigerung.
Veränderungen an einer Sache darf nur der Eigentümer im rechtlich zulässigen Umfang vornehmen!
Wäre ein solches Fahrzeug sicherungsübereignet, dann muß die Zustimmung des Eigentümers zu einer solchen Veränderung vorliegen.
Das ist absolut richtig. Unterschalgen darf man aber auch nicht, dass dem ganzen ein Kaufvertrag in Form eines Teilzahlungsgeschäfts mit Eigentumsvorbehalt des Verkäufers und Anwartschaftsrecht des Käufers zugrunde liegt.
Lt. Kaufvertrag wurde die Sache vom Käufer bereits erworben, nur mit dem Angebot der ugs. "Ratenzahlung", richtiger Teilzahlung (in mind. 2 Teilen), wobei der Verkäufer automatisch zum Kreditgeber wird, welcher sich das Eigentum als Sicherheit zur Erfüllung des Kaufvertrags vorbehält. Solange der Kaufvertrag eingehalten, also die Raten gezahlt werden, gilt der Kaufvertrag.
Wird der Kaufvertrag nicht erfüllt, kann der Verkäufer sein Eigentumsrecht durchsetzen. Bis dahin hat der Käufer das tatsächliche Sachrecht, welches auch rechtlich geschütz ist.
Ja kannst du machen. Du bist zwar noch nicht der Eigentümer des Fahrzeugs, sondern nur der Besitzer, aber die Finanzierung zielt ja darauf ab, dass du in absehbarer Zeit auch der Eigentümer wirst.
Das ist so ähnlich wie bei einer Mietwohnung, die man ja auch ändern/renovieren kann.
Solltest du das Fahrzeug dann doch zurückgeben wollen, beeinflussen die Modifikationen dann evtl. die Ablösesumme.
@schelm1: der Händler wird das Auto bei einer Rückgabe schon in dem Moment nicht mehr im Originalzustand zurückbekommen, indem man das Fahrzeug zum ersten Mal vom Händler-Hof fährt. Abnutzung oder Fremdbauteile durch Reparaturen treten zwangsläufig auf, der Händler darf den Verbraucher nicht "zwingen", dass Auto für Reparaturen in die Vertragswerkstatt zu bringen, kann dafür aber Garantieleistungen ablehnen.
Sollte man bspw. während der Finanzierung die Rate nicht mehr zahlen können, kann der Eigentümer (die Autohaus Bank) das Auto zurückverlangen. Je nach dem müssten dann die Modifikationen auf Verlangen des Eigentümers auf eigene Kosten wieder rückgängig gemacht werden.
Das heißt aber nicht, dass man es nicht machen darf. Der Finanzierungsplan sieht ohnehin einen Eigentürmerwechsel vor. Solange man die Raten zahlt, ist das kein Problem.
Ah ok. Das hört sich ja schonmal gut an
In einer Mietwohnung kannst du auch nicht einfach eine Wand raushacken, und wenn du die Wände im Schachbrettmuster anmahlst, musst du auch den Ursprungszustand wieder herstellen, wenn du Ausziehst.
Man kann mit fremden Eigenzum viel machen, solange man es nutzt.
Geht es aber zurück an den Eigentümer, will der es im Ursprungszustand oder zu zahlst Wertausgleich/Schadenersatz.
Schaue in deinem Finanzierungsvertrag nach und/oder setze dich mit dem Darlehensgeber in Verbindung und frage ihn.
@thetee99
Das spricht durchaus für die Zulässigkeit des gelgentlichen Waschens des Fahrzeugs etc.; keinesfalls aber für die Zulässigkeit von Veränderugnen am Fahrzeug selber!