Abmahnung wegen Youtube Video?

3 Antworten

Zunächst gilt für Filmberichte die selbe "Pressefreiheit" wie für Zeitungsberichte, siehe Grundgesetz Artikel 5:

"(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (...)"

Klar ist also, du darfst auch per Video über fast alles berichten, auch loben und kritisieren. Nur bei einer sog. "Schmäh-Kritik" (googeln) kann es Verurteilungen geben wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Firma.

Das Urheberrecht kannst du nur verletzen, wenn du das Programm der App verbreitest (was du ja nicht tust) oder ein Bild oder ein Text aus der App oder aus der Produkt-Beschreibung der Firma (oder sonst eines Dritten).  Erlaubt sind aber manchmal Zitate daraus, siehe UrhG § 51 Zitate.

Dann stellt sich noch die Frage, ob und wann man geschützte Markenzeichen wiedergeben darf. Dazu aus schmunzelkunst.de/saq.htm#marken:

"Für alle Fotografen von Bedeutung ist die jüngst vom Europäischen Gerichtshof bekräftigte Freiheit der Benutzung von Marken in Zusammenhängen, in denen sie einfach nur als Bestandteil der Wirklichkeit und nicht als besondere Kennzeichnung erscheinen ..."

Di darfst fremde Marken also zeigen, ohne zu fragen. Du darfst nur keine eigenen Waren oder Dienstleistungen unter diesen Marken anbieten - also auch keinen "Nivea-Kanal" auf YouTube usw., siehe Markengesetz §§ 4 und 14.

Gruß aus Berlin, Gerd

167Replica167  26.01.2019, 18:47

Mahlzeit sehr schöne Antwort.

Eine Frage, wie ist das wenn man auf YouTube Produktfälschungen präsentiert mit Markenzeichen aber nur zeigt woran man erkennt das es ebend kein Orginal ist? Alles legal?

GerdausBerlin  26.01.2019, 20:28
@167Replica167

Der Gesetzgeber schreibt in https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html, untersagt wäre die Benutzung einer fremden geschützten "Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen", also um ein Geschäft zu tätigen - also um etwas anzubieten oder etwas zu verkaufen.

Wenn ich in einem Video ein Produkt zeige, das ich gar nicht verkaufen möchte, liegt ja gar kein geschäftlicher Verkehr vor - sondern eine journalistische Berichterstattung im Sinne von GG Artikel 5.

Der Verkauf meiner Berichterstattung läuft wiederum unter einer völlig anderen Marke, etwa "Gerds gravierende Geschäftsmitteilungen". Und nicht unter "Rolex-News" oder ähnlichem ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

167Replica167  26.01.2019, 21:00
@GerdausBerlin

Danke für die antwort!

Ja genau der Kanal nennt sich z.b. Replica und zeigt Rolex Replicas die er von Freunden sogar nur ausgeliehen hat weil wenn er mit den Videos Geld verdient wäre der Einkauf der Replicas ja auch schon geschäftlicher verkehr oder ?

Beispiel:

Kanal: MyReplicaTest

Video Name: Rolex Replica PRODUKTTEST

Im Video wird gesagt es soll nur die Nachteile zum Orginal zeigen und nicht zum kauf anregen und in DE Beschreibung steht es auch.

Wäre somit alles in Ordnung?

167Replica167  27.01.2019, 16:49
@GerdausBerlin

Und lieber Gerd wäre ein solcher YouTuber ein Freiberufler oder Gewerbetreibender ? Vorrausgesetzt er hat keine Verträge mit Firmen und zeigt alles aus eigenem interresse, als nur YouTube Werbeeinnahmen.

https://youtu.be/GCieoJijBVo

Hier ein Beispiel, könnten sie mir da helfen wie die rechtliche Lage da im ganzen aussieht?

MfG

GerdausBerlin  27.01.2019, 20:14
@167Replica167

"... wenn er mit den Videos Geld verdient wäre der Einkauf der Replicas ja auch schon geschäftlicher verkehr oder ?"

Auch die Stiftung Warentest verdient Geld mit dem Verkauf von Zeitschriften und von Test-Berichten im Internet. Auch sie kauft die getesteten Waren ganz normal ein wie jeder Kunde. Und sie nennt und zeigt natürlich die Marken, unter denen diese Waren angeboten und verkauft werden. Das nennt sich Berichterstattung, so wie in Artikel 3 GG ;-).

Der geschäftliche Verkehr bezieht sich hingegen nicht auf die getestete und berichtete Ware, sondern auf den Test und den Bericht als solchen! Ich verkaufe also einen Bericht (und die Dienstleistung Test), und nicht die getestete Ware.

Falls ich das doch tu und (auch indirekt, etwa über Strohmänner) die Ware verkaufe, und ein Marken-Inhaber, ein Mitbewerber oder ein Verbraucherschutz-Verband unternimmt rechtliche Schritte gegen mich (etwa eine kostenpflichtige Abmahnung plus Verlangens einer strafbewehrten Unterlassungserklärung), dann entscheidet im Streitfall ein Gericht, wer im Unrecht ist.

Gruß aus Berlin, Gerd

167Replica167  28.01.2019, 10:48
@GerdausBerlin

Hey danke Gerd, aber als Journalist oder berichterstter gelte ich nur mit der richtigen Ausbildung nicht als YouTuber oder?

Und könnten die plagiate dann sogar von der Steuer abgesetzt werden für die Videos? Wie ist das mit der Einfuhr? MfG

GerdausBerlin  28.01.2019, 21:33
@167Replica167

Dazu schreibt das Gesetz: "(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt." (https://www.gesetze-im-internet.de/partgg/__1.html)

Das reine Abfilmen von Produkten ohne kreative Zutaten, plus Hochladen ins Internet, könnte also als Gewerbe gedeutet werden. Die geistige Auseinandersetzung mit einer Materie wäre aber typisch für kritische Journalisten - ein doppelt freier Beruf, denn es gibt keine gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen, wie etwa bei Ärzten (was auch mit der Pressefreiheit zu tun hat: jeder Bürger soll öffentlich berichten und kommentieren dürfen!)

Und die Kosten, die einem entstehen, um einen Umsatz zu generieren und damit einen Gewinn, werden in der Regel abgezogen vom Gewinn, bevor dieser versteuert wird.

Gruß aus Berlin, Gerd

167Replica167  30.01.2019, 15:25
@GerdausBerlin

Vielen Dank Gerd für deine ausführlichen und hilfreichen antworten.

Einnahmen entstehen ja nach der Einnahmen Überschuss Rechnung richtig? Wenn ich im ersten Monat bei 0 bin weil ich ne Kamera und anderes Equipment kaufe als GWG bis 1000€ einzeln. Und imnächsten Monat schon Einnahmen über 410€ dann lohnt es nicht ein nebengewerbe anzumelden sondern direkt richtig oder ?

MfG

GerdausBerlin  31.01.2019, 02:45
@167Replica167

Zum Thema Steuern frage hier mal unter "Steuern" nach. Zum Gewerbe frage deine IHK. Generell gilt wohl, dass der Unterschied zwischen Haupt- und Neben-Gewerbe wohl einer statistischer Natur ist, nicht steuerlicher.

Wichtig ist viel eher, ob das Finanzamt deine gewerbliche (oder freiberufliche) Tätigkeit als "Steckenpferd" betrachtet. Dann kannst du kaum Ausgaben absetzen, jedenfalls nicht von Einnahmen aus anderen Quellen (wie Gehalt oder andere Gewebe).

Interessant ist dann noch, wie man eine aktuelle Investition auf längere Strecken aufteilen kann.

Gruß aus Berlin, Gerd

167Replica167  01.02.2019, 14:05
@GerdausBerlin

Hey danke Gerd,

Wie meinst du das Mit dem als steckenpferd betrachtet? Ich kann doch erstmal ein einzelunternehmen als kleingewerbe hauptberuflich anmelden und wenn ich meine fixkosten decken kann ist das für den Anfang dich garnicht schlecht. Oder?

Und die Einfuhr von plagiaten ist doch verboten oder? Also kann ich mich weiterhin nur von Freunden gekauften Dingen bedienen oder?

GerdausBerlin  01.02.2019, 15:23
@167Replica167

"Aus der Liebhaberei [Gerd: "Steckenpferd"] resultierende Einkünfte sind nicht steuerbar, negative Einkünfte, also Verluste, können folglich nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsquellen ausgeglichen werden." https://de.wikipedia.org/wiki/Liebhaberei

"Nach § 14 Absatz 2 Markengesetz ist die Benutzung einer Marke ohne die Zustimmung des Markeninhabers nur im „geschäftlichen Verkehr“ verboten.

Dies bedeutet, dass Plagiate nach Deutschland eingeführt und hier auch verkauft werden dürfen, solange dies nicht im „geschäftlichen Verkehr“ geschieht." https://www.advogarant.de/rechtsanwalt/gebiete/rechtsanwalt-fuer-verbraucherrecht/kauf-tausch/plagiate

Deine Freunde dürfen also als Gefallen im Einzelfall Plagiate an dich verkaufen - und diese vorher auch einführen, du auch. Wann es kritisch wird, bitte in dem Artikel weiterlesen.

167Replica167  02.02.2019, 09:51
@GerdausBerlin

Hey danke Gerd.

Das mit dem plagiaten bestellen sehe ich kritisch, aber wenn man sich immer mal wieder was ausleiht sollte ja gehen. Aber meinst du echt das so eine permanente Bericht Erstattung über plagiate nicht als geschäftlicher Verkehr eingestuft werden kann ? Schließlich ist es ja ein Geschäft Videos zu produzieren und Geld damit zu verdienen? Sorry für die fragen über fragen...

GerdausBerlin  02.02.2019, 10:08
@167Replica167

Auch wenn eine Berichterstattung als geschäftlicher Verkehr eingestuft werden kann, wird die Marke, über die berichtet wird, ja für diesen Verkehr nicht "markenmäßig" benutzt, also um eine Ware oder eine Dienstleistung anzupreisen oder zu verkaufen! Denn die Dienstleistung ist ja die Berichterstattung, und die hat eine völlig andere Marke (Markengesetz §§ 4 und 14, bzw. Titel, §§ 5 und 15)) - nämlich zum Beispiel "Replicas Plagiat-Show"! Und nicht "Die große Rolex-Show"!

Und zur Frage, wann eine Internetpräsenz Bericht Erstattung über plagiate nicht als geschäftlicher Verkehr eingestuft werden kann, schreiben Fachleute:

"Wer also Werbung schaltet, egal ob als “Privatmann” oder als Geschäftsmann, der muss damit rechnen, in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung als “geschäftlicher Verkehrsteilnehmer” angesehen zu werden." --->

https://www.recht-freundlich.de/markenrecht/handeln-im-geschaeftlichen-verkehr

"Auch private Webseitenbetreiber können Markenrechte verletzen, allerdings nur wenn sie in werblicher Weise verlinken." --->

https://www.kpw-law.de/2015/06/03/handeln-im-geschaeftlichen-verkehr-durch-private-homepage/

Ein Gericht entschied, dass "die Existenz von Bannerwerbung auf privaten Websites allein nicht zur Begründung des Handelns im geschäftlichen Verkehr genüge." ---->

https://www.rechtsanwalt.de/handeln-im-geschaeftlichen-verkehr/

167Replica167  02.02.2019, 10:23
@GerdausBerlin

Hey danke Gerd,

"Wer also Werbung schaltet, egal ob als “Privatmann” oder als Geschäftsmann, der muss damit rechnen, in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung als “geschäftlicher Verkehrsteilnehmer” angesehen zu werden." --->

Das macht mich stutzig, da YouTube ja Werbung auf die Videos schaltet. Will echt keine Probleme bekommen sondern alles richtig machen, echt schwer... was würdest du sagen kann man das machen mit den Videos oder lieber bleiben lassen? Ich meine am Ende klärt man ja nur auf woran man es erkennt und will auch nur davon abraten mehr auch nicht...

167Replica167  02.02.2019, 10:38
@GerdausBerlin

Zum geschäftlichen Verkehr zählen grundsätzlich alle Handlungen, die einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck, also der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, dienen. Nicht erfaßt werden lediglich rein private, wissenschaftliche, politische und amtliche Handlungen (BGH, Urteil vom 13.11.2003 – I ZR 103/01 – GeDIOS).

GerdausBerlin  02.02.2019, 15:47
@167Replica167

Ich habe oben doch geschrieben, dass die Inhaber von Marken nichts dagegen machen können, wenn du über ihre Waren berichtest! Außer, du verbreitest Lügen. Du darfs nur nicht die Marke benutzen, um andere Waren oder Dienstleistungen anzupreisen. Du darfst also nicht sagen: "Mein Kanal ist der Rolex-Kanal"! Und du darfst nicht sagen: "Diese Uhr ist eine Rolex", wenn es keine Rolex ist!

Und du darfst über Rolex-Uhren berichten und dabei für Klopapier werben oder für sonst etwas. Das machen alle Fernsehsender so. Du darst nur keine Schleichwerbung machen - auch nicht auf YouTube.

167Replica167  02.02.2019, 17:26
@GerdausBerlin

Okey danke Gerd für die antwort mal wieder.

Ja Aber im Prinzip Berichte ich ja nicht direkt über ihre Waren, sondern über deren plagiate. Also so lange ich sage das ist keine Orginale rolex sondern ein plagiat und diesem Video schauen wir woran wir das erkennen und den Kauf solcher plagiate kann ich auf keinen Fall empfehlen ist das keine Herkunftstäuschung? Und ich verletzte mit den videos auch keine markenrechte wo durch man mich abmahnen könnte?

Das habe ich noch gefunden:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/nachschaffende-uebernahme-eines-produkts-mit-unvermeidbarer-herkunftstaeuschung_117516.html

Ganz unten auf der Seite unter Praxistipp.

167Replica167  02.02.2019, 17:31
@GerdausBerlin

Und dieses Video ist noch gut. Die deutsche Bahn erlaubt nur Privatpersonen den ICE abzufilmen, ist das nicht übertragbar auf palgiate und uhren ?

https://youtu.be/u93v6M2N-rc

167Replica167  02.02.2019, 17:36
@GerdausBerlin

Aber ich sehe gerade auf rolex ist kein geschmacksmuster angemeldet wenn ich bei der DPMA nachschaue. Und der Anwalt meinte nicht das Markenrecht ist entscheidend sondern das Design recht. Und wenn kein geschmacksmuster angemeldet ist kann man auch nicht dagegen verstoßen, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe alles..

GerdausBerlin  03.02.2019, 19:45
@167Replica167

Der Anwalt hat ein entscheidendes Detail nicht erwähnt: Der Kläger wollte mit dem geschützten fremden Design für seine eigene Dienstleistung werben! Und dann auch noch mit einem ICE 3 für eine Projekt mit demICE 1, so dass auch die Ausrege "legitimes Zitat" nach § 40 Nr. 3 GeschmMG nicht greift. Hier aus der Mitteilung der Pressestelle des Gerichts:

"Der u. a. für das Geschmacksmusterrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht "zum Zwecke des Zitats" nach § 40 Nr. 3 GeschmMG zulässig ist, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dient.

[...] Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte - so der Bundesgerichtshof - vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Daran fehlt es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Klägerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen."

Wenn ich aber einen Bericht über ein Plagiat mache, erscheint das Zeigen des Originals zur Veranschaulichung ein zulässiges Zitat zu sein.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=55718&linked=pm

167Replica167  03.02.2019, 21:47
@GerdausBerlin

Gerd du bist Klasse!

Sehr saubere, sachliche und nachvollziehbare Antworten die du mir gegeben hast! Das war sehr hilfreich, vielen Dank!

167Replica167  11.02.2019, 23:41
@GerdausBerlin

Hey Gerd ich bin's nochmal.

https://www.rechtsanwalt.de/handeln-im-geschaeftlichen-verkehr/

In deinem Link wird von privat Personen gesprochen? YouTube ist aber keine kleine private Seite?

Wenn ich aber einen Bericht über ein Plagiat mache, erscheint das Zeigen des Originals zur Veranschaulichungein zulässiges Zitat zu sein.

Und da schreibst du das Orginal. Fälschungen zeigen villeicht dochnicht so gut wenn man Gewerbe anmelden möchte mit YouTube?

GerdausBerlin  12.02.2019, 20:43
@167Replica167

Ich halte den Kommentar von Rechtsanwalt Koch, Bonn, für überkandidelt: Wenn ein Markenzeichen (hier: Apple-Logo) zu sehen ist auf einem Laptop, mit dem ich arbeite, dann ist das keine markenmäßige Verwendung des Zeichens, denn ich will ja keine Ware verkaufen (auch eine Dienstleistung ist eine Ware, wenn ich sie zum Kauf anbiete oder sie verkaufe) mit Hilfe des Zeichens, sondern eine Ware herstellen mit Hilfe der Ware, auf dem das Zeichen zu sehen ist!

Ich stelle die Ware "Berichterstattung" her, und dazu muss ich nicht das Logo auf meinem Arbeitsgerät abkleben!

Erst dann, wenn ich schreibe "Berichterstattung aus dem Apple-Studio", könnte ein durchschnittlich informierter Zuschauer den Eindruck gewinnen, meine Ware, also meine Berichterstattung stamme aus demselben Hause, das die Rechte an der Marke "Apple" inne hat. Meine ich. Und bislang hat Rechtsanwalt Koch, Bonn, noch kein Urteil zitiert, das einer anderen Meinung folgt, obwohl die

Voraussetzung der „markenmäßigen Benutzung“ von der Rechtsprechung großzügig ausgelegt

wird, wie es hier heißt: https://www.noerr.com/de/newsroom/News/nur-dekorative-benutzung-oder-schon-markenverletzung.aspx

Generell sollen Rechtsanwalt Koch, Bonn, und du mal dies in eine Suchmaschine eingeben: "markenmäßige Benutzung".

Gruß aus Berlin, Gerd

Rechtlich(*) gesehen sehe ich kein Problem, wenn du Apps vorstellst. Darüber werden sich dann die Entwickler höchstens freuen, wenn auf einmal dein Video etliche Male geschaut wird und sie dadurch mehr Profit erwirtschaften. Und selbst wenn sie was dagegen haben, müssen sie Beschwere bei YouTube einreichen und die sperren dir im allerschlimmsten Fall das Video oder löschen es. Dazu noch einen Strike - aber das kann ich mir hier nicht vorstellen.

Problematisch wird es eher bei den Tutorials mit GIMP/Photoshop. Wenn du Bilder verwendest, um diese darin zu bearbeiten - aber diese Bilder nicht dir gehören, dann kannst du Probleme bekommen. Auch da dann wieder mehr Richtung Copyright-Verletzung und einen Strike mit Sperrung/Löschung des Videos. Ich hab bisher von keinem gehört, das er eine Abmahnung deswegen bekommen hat.

(*)Da ich leider kein Rechtsvertreter oder dergleichen bin, ist die Antwort natürlich keine Absicherung dagegen. Es kann also eine Chance geben, das bei dir ein Brief ankommt mit einer Anzeige/Abmahnung was auch immer. Aber ich halte die Chance für seeeeeeeehr gering bis nicht vorhanden. Sonst würden Let's Player und die ganzen anderen Grafik-Lehrer auf YTube ja auch ständig Ärger bekommen^^

Guten Morgen, im Regelfall benötigst du die Genehmigung. Am besten einfach auf der Website im Impressum & AGBs (sofern vorhanden) nachschauen. Wenn dort kein Verweis vorzufinden ist, schreib am besten den Support an. Einfach nachfragen. Zu 95% wirst du eine Genehmigung erhalten, sofern du damit KEIN Geld verdienst.