Abgeknickte- Vorfahrtsstraße immer noch die selbe Geschwindigkeit

8 Antworten

"Die Streckenverbote [...] enden nach Maßgabe von § 41 Abs. 2 Nr. 7, also innerorts nicht ohne weiteres an der nächsten Kreuzung (Einmündung)(OLG Koblenz VRS 48, 57; OLG Düsseldorf ZfS 88, 192; OLG Hamm NJW 74, 759; VRS 61, 353, NZV 96, 247). Aber Verkehrsteilnehmern, die an dieser Kreuzung erst auf die Straße mit dem Streckenverbot einbiegen und deswegen keine Kenntnis von dem Streckenverbot haben können, können wohl kaum belangt werden, wenn sie sich nicht daran halten (OLG Düsseldorf, NZV 88 77).

Aus diesem Grund "sollen" Streckenverbote wiederholt werden, wenn sie über die nächste Kreuzung/Einmündung hinaus gelten. Dass das aber nicht immer der Fall ist, wissen wir alle.

Über den Sinn dieser Regel will ich mich jetzt nicht auslassen.

Wie ist denn die Beschilderung? Ich nehme an, das ist innerorts. Kommst du aus einer 30er-Zone? Wird diese aufgehoben an der Vorfahrtstraße? (Schild)

Falls nicht, gilt immer noch Tempolimit 30

GangSt4r 
Beitragsersteller
 10.03.2013, 20:18

Sie ist innerorts und das Schild ist ziemlich verdeckt um ehrlich zu sein. Da ist ganz schön 30 steht da. Aber wenn ich von der anderen Straßenseite komm steht da 30 nur im Kurvenbereich. Darum versteh ich es nicht wieso es von einer Seite 30 ist ohne Zusatzzeichen und von der anderen Fahrrichtung 30 nur im Kurvenberreich.

Hallo !

Laut Stvo gilt die auf einem Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit so lange , bis durch ein anders lautendes Aufgehoben wird !

Dh. wenn an ein Verkehrszeichen zB die erlaubte Geschwindigkeit mit 30km/h vorschreibt , darf erst dann schneller gefahren werden , wenn auf einem darauf folgenden Verkehrszeichen die erlaubte Geschwindigkeit zB mit 50km/h werden werden darf .

Innerorts gilt eine Gewschwindigkeitsbegrenzung nur bis zur nächsten Kreuzung oder Straßeneinmüdung. Danach muß das Schild erneut auftauchen, wenn es noch gilt. Das ist unabhängig davon, wie die Vorfahrstraße verläuft. Ausnahme ist, du bist in einer Tempozone. Dann gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung überall, bis du diese Zone wieder verläßt.

claushilbig  07.02.2018, 02:06

"Innerorts gilt eine Gewschwindigkeitsbegrenzung nur bis zur nächsten Kreuzung oder Straßeneinmüdung."

Sagt wer?

Die StVO auf jeden Fall nicht!

  1. Zwischen innerorts und außerorts gibt es keinerlei Unterschied
  2. Es gilt:

"Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist.

Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282."

(StVO, Anlage 2, lfd. Nr. 55)

Da steht nichts von Kreuzungen oder Einmündungen, sie heben Geschwindigkeitsbegrenzungen also nicht auf!

Aber zum Trost: dieser Irrtum ist schrecklich weit verbreitet ...

Du verlässt sie dann ja nicht.Also bleibt es bei 30.Umd wie es ist, wenn Du sie verlässt, kommt ja drauf an.Ob es z.B eine ganze 30'er Zone ist oder so.