ab wann zählt Baubeginn?

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Was Baubeginn ist, ergibt sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag nichts genaueres bestimmt, ist dieser durch Auslegung zu ermitteln.

Als Baubeginn für den Bauträger gilt sicherlich jedoch nur das, was er selbst an Gewerken in Ihrem Auftrag für Sie ausführt.

Beginnt der Bauträger nicht die Bauleistung -für die Sie den Bauträger beauftragt haben- auszuführen, sollten Sie dem Bauträger eine Frist für den Beginn mit der Ausführung der Arbeiten setzen, für deren Ausführung Sie den Bauträger beauftragt haben.

Mit dem Bau ist unverzüglich -nach VOB- zu beginnen.

Wir würden aber bezweifeln wollen, ob der vereinbarte VOB Vertrag überhaupt rechtsgültig ist. Mit einem Verbraucher ist die Vereinbarung der VOB so gut als wie fast gar nicht mehr möglich, bzw. nur noch dann möglich, wenn der Verbraucher (der Bauherr) durch einen für die Vertragsverhandlungen bevollmächtigten Architekten vertreten wurde.

Mit freundlichen Grüßen

ReiMa-Baudienstleistungen


PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden.

Es stellt sich die Frage ab wann Zahlung erfolgen soll. Bei Baubeginn z.B. 1. Rate würde ja bedeuten, das der Bauträger euch Bescheid geben muß. Sonst fließt kein Geld. VOB ist Standard, hat nur was mit der Bauausführung zu tun. Vorsicht bei Bauträgern mit der Zahlung der letzten Rate. Erst nach Endabnahme mit einem kundigen Menschen,wg. verdeckter Baumängel.

Dorfrocker  01.04.2010, 23:59

Erstens ist VOB nicht unbedingt Standard(man kann auch nach BGB abschließen,dann verlängern sich die Gewährleistungsfristen) und zweitens hat die VOB mehr als nur mit der Bauausführung zu tun(siehe VOB/A und VOB/C)! http://de.wikipedia.org/wiki/Vergabe-undVertragsordnungf%C3%BCrBauleistungen

mario9  02.04.2010, 14:46
@Dorfrocker

VOB mit 4 Jahre ist schon ok, bei BGB kann es sonst ein Problem mit der Gewährleistung geben, da Firmen untereinander nur VOB vereinbaren.

Walenta  02.04.2010, 17:58
@mario9

Und bitte dran denken: nicht BGB und VOB in einem Vertrag vermischen!!! Rosinenpickerei ist verboten!!!

Ando74 
Beitragsersteller
 01.04.2010, 22:24

Die 1. Rate war fällig nach Erstellen der Unterlagen für die Bauanzeige, die 2. Rate ist nach der Bodenplatte fällig. Insofern hat die Zahlung nichts mit dem Baubeginn direkt zu tun.

Baubeginn ist quasi mit dem 1. Spatenstich, also dem Aushub für die Fundamente etc.

Wenn euer Bauträger schon jetzt an fängt euch "zu ärgern" müsst ihr aufpassen und solltet alle Anfragen, Beschwerden schriftlich machen und nicht telefonisch.

Zahlungen leistet ihr nur dann wenn die entsprechenden Arbeiten abgenommen wurden, z.B. vom Architekt und dieser bestätigt, dass alles in Ordnung ist. Denn die Zahlung ist das einzige Druckmittel, welches ihr gegen den Bauträger in der Hand habt.

Leistet auf keinen Fall ohne Abnahme des Gewerks und nach Fertigstellung von diesem. Gibt genug Beispiele bei denen Leute gezahlt haben, Gewerk war nicht in Ordnung oder nicht fertig und der Bauträger ist pleite gegangenund dann steht man da.

Habt ihr den Eindruck, dass der Architekt eher auf Seiten des Bauträgers steht, sucht euch einen neutralen Bausachverständigen, der den Bau überwacht.

Ansonsten viel Glück.

Und noch eines: kündigt euere Mietwohnung nicht zu früh, man muss immer einen Puffer von 1-2 Monaten einplanen. Ihr habt hoffentlich einen Passus im Vertrag wenn der Bauträger nicht termingerecht fertig wird...dass er Betrag X oder ähnliches bezahlt???

Nach Erteilung der Baugenehmigung hat man eine bestimmte Frist,innerhalb der man den Bau BEGONNEN haben muß(ansonsten verfällt die Baugenehmigung).Und dieser Baubeginn ist der Behörde anzuzeigen.Dafür gibt es (zumindest in BRB)direkt ein Vordruck,der der Baugenehmigung beiliegt.Den Baubeginn anzeigen kann also sowohl der Bauherr als auch derjenige,der sozusagen als Bauleiter fungiert.Das kann ein Architekt sein oder auch Firma,welche als Bauhauptauftragnehmer fungiert.Normalerweise muß diese Mitteilung VOR dem sogenannten ersten Spatenstich erfolgen.Fragt doch einfach mal auf dem Bauamt nach,als Bauherren ist das kein Problem.Allerdings scheint mir Euer Vertragswerk mit der Firma nicht zu 100 % wasserdicht zu sein.Evtl.solltet Ihr über einen externen Fachmann als Kontrolleur nachdenken.Das kostet zwar extra,aber hilft oft weiter.

Walenta  02.04.2010, 17:56

...aber diese "Frist" oder besser die Gültigkeit der BG beträgt drei Jahre! Ich denke, das dürfte reichen ;-)

Dorfrocker  03.04.2010, 13:08
@Walenta

Das ist richtig.Die Frist zum Baubeginn beträgt drei Jahre,allerdings gibt es keine Frist zur Fertigstellung.Nur halt die Vorschrift zur Bauabnahme,wenn man einziehen will.

Normalerweise ist Baubeginn ab Baustelleneinrichtung, d.h. sobald die Baufirma mit den ersten Geräten auf dem Baugrundstück anrückt. Wenn sich die Firma auch um den Baustrom kümmert, dann schon ab Aufstellung des Baustromverteilers. Ist das Grundstück schon voll aufgeschlossen? Sind alle nötigen Anschlüsse am Grundstück verfügbar? Vielleicht gibt´s da ja noch Probleme.