13.Gehalt bei einer Bank ohne vertragliche Regelung bei Kündigung im Oktober?

1 Antwort

Ich möchte zum 30.09.2019 kündigen.
Steht mir ein anteiliges "13.Gehalt" noch zu?

.

Genobank = vermute mal, dass es eine Genossenschaftsbank ist.

In solchen Banken gibt es i.d.R. Betriebsräte, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge.

Alles, was darin geregelt ist, bedarf einzelvertraglich keine besondere Erklärung, da sich dies aus dem kollektiven Arbeitsrecht ergibt,

Sonderzahlungen sind i.d.R. an Bedingungen geknöpft. Das kann ...

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit (bei Dir sicher keine Frage mehr)
  • ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis
  • Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag
  • usw.

sein.

Ohne diese Information kann niemand eine zuverlässige Antwort auf Deine Frage geben.

Erkundige Dich, ob es solche "einschränkenden" Regelungen gibt und wie diese Regelungen lauten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
anglesmacgyver 
Beitragsersteller
 11.04.2019, 17:24

Danke vorab für die schnelle Info:

  • ja, "kleine" Genobank
  • nein, kein Betriebsrat
  • ja, bei Tarifanpassungen bekommen wir ebenfalls die Tarifleistungen erhöht. Ansonsten ist mir nicht bekannt, ob die Bank an einen Tarif vertraglich gebunden ist. Unterschrieben habe ich hierzu nichts und in meinem Arbeitsvertrag steht auch nichts von einem Tarifvertrag drin.
  • nein, es steht auch nichts im AV, wonach sich die Sonderzahlung, sprich 13.Gehalt richtet.
KHSchindelar  11.04.2019, 17:30
@anglesmacgyver

Da hilft dann zunächst einmal nur Fragen in der Personalabteilung.

Fällt die Auskunft nicht zu Deiner Zufriedenheit aus, kannst Du am/nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses Deinen "vermeintlichen" Anspruch beim Arbeitsgericht - mit Deiner o.g. Begründung - einklagen.

Dann wird das Gericht entscheiden ob ggf. bei Deinem Arbeitgeber Bedingungen des Zahlungsanspruches gibt und in welcher Form diese bestehen und ggf. den Mitarbeiteren dargelegt / zur Kenntnis gegeben wurden.

Vielleicht hilft Dir das auch etwas weiter.

https://www.arbeitskammer.de/index.php?type=112&id=474

Ergibt sich daraus eine "Rückzahlungspflicht", kann man die Zahlung vor dem üblichen Zahlungstermin der Sonderzahlung vergessen. Es würde keinen Sinn ergeben.