Ich möchte zu meinem Freund ziehen, der noch bei seinen Eltern wohnt, können dann Zuschüsse vom Amt bezahlt werden?

3 Antworten

Wenn in der Wohnung der Eltern Deines Freundes plötzlich 1 Person mehr lebt, wird denen auf jeden Fall 1/4 der KdU (Kosten der Unterkunft) gestrichen. Also müsstest Du von Deinen Eltern als Unterhalt 1/4 der Miete und die Kosten Deiner Verpflegung mitbringen.

Einen entsprechenden Anspruch auf Unterhalt hast Du gegen Deine Eltern, aber in dieser Situation (noch nicht volljährig) nur in begründeten Ausnahmefällen in Geld, denn Deine Eltern können Dir den Unterhalt ja als "Naturalunterhalt" gewähren, also Wohnraum und Versorgung stellen.

Wende Dich mal wegen der Situation mit Deinem Vater an das Jugendamt.


billy  10.11.2015, 17:05

Hut ab vor Deinen hellseherischen Fähigkeiten, woher kennst Du die Einzelheiten? 

Sorry , jetzt lese ich gerade die Ergänzungen unter der Antwort von @gaenseliesel -;)))

Da fehlen noch so einige weitere Angaben zu deiner momentanen Situation.

Unter "weitere Details hinzufügen":  ...... gleich unter deiner Fragestellung hattest du unendlich viel Platz zur Sachverhaltsdarstellung.


Clarii 
Beitragsersteller
 10.11.2015, 15:19

Jaa ich habe mich hier gerade angemeldet um meine Frage zu stellen aber das hat nicht ganz geklappt. 

Also, mein Freund und ich sind 17. Ich würde gerne zu ihm ziehen, da mein Vater Alkoholiker ist und durchgehend betrunken ist. Mein Freund wohnt noch bei seinen Eltern und die beziehen Harz IV. Daher wollte ich mit in den Mietvertrag, sodass ich mich dort ummelden kann. Aber da sie nicht immer so viel Geld zur Verfügung haben, frage ich ob die Eltern von meinem Freund Zuschüsse vom Amt bekommen, wenn ich dort wohnen würde?

Gaenseliesel  10.11.2015, 15:58
@Clarii

ok ja, alles soweit verstanden ;-)

Zu deiner Frage: Das Vorhaben wird schwierig wie auch schon wfwbinder dazu schreibt.

Möglichkeiten gibt es zwar aber die sind ganz schwer im Antrag durchzusetzen. Einzig mögliche Gründe wären:

1.wenn du z.B.  aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kannst,
2.der Bezug der Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt

Was sind schwerwiegende soziale Gründe?

- eine Eltern-Kind-Beziehung hat nie bestanden oder ist seit längerem nachhaltig und dauerhaft gestört (z.B. Auszubildender ist seit seiner Geburt oder frühem Kindesalter auswärts untergebracht),
- es besteht Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Auszubildenden (z.B. Elternteil ist schwer alkoholkrank, drogenabhängig, psychisch erkrankt).

So und nun lies hier weiter:

( sollen nur Infos zum Gestaltungsspielraum sein ) ;-)

unter

" Vier Tricks, die du im Gesetzestext nicht findest:"

http://www.joycenter.net/2012/05/u25-auszug/


billy  10.11.2015, 17:12
@Gaenseliesel

In letzter Zeit kommt es immer häufiger vor, dass das eingeben von Fragen für manche User zu anspruchsvoll zu sein scheint. 

Vielleicht wäre das mal eine Aufgabe für den Support hier für Abhilfe zu sorgen. -;)

Gaenseliesel  10.11.2015, 20:34
@billy

Dem Support müsste dies schon lange aufgefallen sein. Der macht doch jeden Tag Kontrolle ob wir beim Schreiben der Antworten brav waren. Evtl. Ausfallerscheinungen werden dann sofort gelöscht und angemahnt.

Diese " Nebensächlichkeiten " interessieren wohl nicht, die Aufklärung übernehmen wir dann doch immer.

Solange alles auch so läuft ..........   ;-))

Besprich diese Sache mit einer Sozialberatung. Google dazu mit
sozialberatung
und füge Deinen Wohnort hinzu (oder den nächstgrößeren, falls er klein ist). - Dir werden so (behördenunabhängige) Beratungsstellen gezeigt wie die Diakonie / Diakonisches Werk, Caritas, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder die Arbeiterwohlfahrt (AWO). Vereinbare dort einen Beratungstermin.

Gaenseliesel hat Dir ja schon einen wichtigen Link reingegeben, so dass Du schon mal gute Infos hast.

Falls Du nicht nachweisen kannst, dass ein Zusammenwohnen mit Deinem Vater nicht mehr zumutbar ist, gilt:

❀Hartz IV: Kein Umzug zum Freund✿ http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-kein-umzug-zum-freund-18925.html

(Weil hier pro Antwort und pro Kommentar immer nur EIN Link erlaubt ist, setze ich nun neu an.)


cyracus  11.11.2015, 17:42

Google mit

legitimation eines beistands pdf (die Wörter genau so)

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen. - Einzig nicht mehr aktuell in der Info: Darin wird erklärt, dass Beistände sich nicht ausweisen müssen (liest Du ja dann dort). - Für mich völlig unverständlich, der Richter kannte wohl nicht die Info des ehemaligen Präsidenten des Bundessozialgerichts Dr. Matthias von Wulffen - kopfschüttel. Dieses Urteil wird hoffentlich gekippt. - Das JuraForum erklärt im Artikel vom 9.11.2015:

Hartz IV-Empfänger haben Recht auf Beistand beim Jobcenter
http://www.juraforum.de/ratgeber/sozialrecht/hartz-iv-empfaenger-haben-recht-auf-beistand-beim-jobcenter

     „Diese Entscheidung des Sozialgerichtes Stuttgart ist noch nicht
     rechtmäßig, so dass die rechtliche Situation noch nicht abschließend
     geklärt ist. Aufgrund dessen sollte der Beistand eines Hartz IV
     Empfängers besser seinen Personalausweis mitbringen, um sich
     notfalls ausweisen zu können. Wichtig ist, dass Hartz IV Bezieher
     ihren Beistand unangemeldet mitbringen dürfen. Er braucht auch nicht
     über eine juristische Vorbildung zur Verfügung. Hartz IV Empfängern
     sollten von dieser Befugnis am besten Gebrauch zu machen. Dies gilt
     gerade auch dann, wenn er Schikanen seitens des Jobcenters
     befürchtet.“

In der Info erfährst Du unter anderem, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.

Wenn Du bei einer Sozialberatung bist, frage dort, ob dort Beistände / Ämterlotsen / Behördenbegleiter ehrenamtlich Dienst machen.

cyracus  11.11.2015, 17:41

Für den Fall, dass Du beim Jobcenter vorsprechen musst oder beim Jugendamt vorstellig wirst, geh nicht allein hin, sondern lass Dich begleiten von einem erfahrenen Beistand, auch Ämterlotse genannt. - Dazu diese Info, Du wirst leicht erkennen, was auf Dich zutreffend ist:

Umgang mit Sozialbehörden

Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).

Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird (sind es mehrere Anlagen, diese mit Nummern versehen aufzählen). - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.

Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).

Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Nicht (oder angeblich nicht) abgegebene Unterlagen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gedeutet werden, was zu Sanktionen führen kann = Kürzung von Geld. - Und: Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache zügiger bearbeitet.

Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit
jobcenter unterlagen verloren.

Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im Vertrauen landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ (wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden.

Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):

     (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit
           einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene
           gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
           unverzüglich widerspricht.

Für einen ehrenamtlichen Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit

     Ämterlotsen
     Behördenlotsen
     Behördenbegleiter
     Hartz IV Mitläufer
     Hartz IV Gegenwind e.V.
     Wir gehen mit org

Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus. (Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast Du ein Recht.)

Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft): Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.