Mit "Friseurleistung unzufrieden, welche Rechte habe ich?

2 Antworten

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Wer eine Arbeit übernimmt, haftet natürlich auch für das, was er macht. Vermutlich war es eine Kosmetikerin, weil Du schriebst, dass es kein Friseur war, aber eine Person mit angemeldetem Gewerbe (Du bist ja vermutlich zu Jemandem gegangen, dem Du es zugetraut hast und nicht zu einem Installateur).

Ab dort, wo geklärt ist, dass eine zugesicherte Eigenschaft der Behandlung fehlt (es ist kein Echthaar, es lässt sich nicht färben), geht es nur noch um die Frage der Abwicklung der Reklamation.

Deine Ansprüche regeln sich nach § 323 BGB.

Sie hat erstmal das Recht in angemessener Frist eine Nachbesserung vorzunehmen. Also mit Haaren wie versprochen (Echthaar, kann gefärbt werden) die Behandlung zu wiederholen.

Du kannst auch Zurücktreten, aber entweder nur, wenn die Arbeit in der von Dir gesetzten Nachfrist nicht nachgebessert wurde, oder eine Nachbesserung verweigert wird, oder aber ein besonderer Grund vorliegt. Das könnte hier der Fall sein, weil die Vertragspartnerin das wohl gar nicht richtig kann.

Beim Rücktritt hast Du dann aber das Problem, dass Du nicht alle Zahlungen nachweisen kannst.

Nach § 325 BGB kannst Du dann aber trotzdem Schadenersatz verlangen. Wegen der abgebrochenen Haare. Eventuell sogar, weil das nun nicht reparabel ist, entweder für die Kosten einer neuen Frisur, oder sogar für eine Haarverlängerung in ordnungsgemäßer Ausführung.

Da möchte ich mich aber zur Höhe nicht festlegen, dass sollte dann ein Volljurist machen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Wie üblich mußt Du der Friseurin zuerst die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen. erst wenn diese fehl schlägt kannst du den Kaufpreis zurückfordern. Da die Friseurin offenbar auch von ihrem Lieferanten nicht korrekt bedient wurde, macht das Ganze nur noch langwieriger.