Getankt, kontaktlos bezahlt, PIN vergessen einzugeben und Strafe erhalten?

3 Antworten

Es ist deine Aufgabe zu kontrollieren ob noch weitere Handlungen am Terminal erforderlich sind.

Es ist ebenso dringend emphohlen EC-Belege aufzubewahren um eben nachweisen zu können, dass der Bezahlvorgang abeschlossen wurde.

Nun bist du in einer nicht so tollen Situation.

Dem Grunde nach sind die zusätzlichen Kosten statthaft, ob sie der Höhe nach angemessen sind kann man natürlich bezweifeln.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Inwieweit hier eine Mitverantwortung der Tankstellenmitarbeiterin in den Raum zustellen ist, bin ich noch nicht ganz schlüssig, stelle ich mir aber schwierig vor. Da käme es sicher auch auf den genauen Geschehensablauf an.

Zu diskutieren wäre allerdings die Höhe der Inkassogebühren. Du kannst dir ja mal diesen Thread durchlesen: https://www.finanzfrage.net/frage/inkasso-kosten-berechtigt#answer-1657000

Bei Interesse an Hilfestellung bitte einmal eine kurze Rückmeldung geben. Leider melden sich die Fragesteller nach dem ersten Post oft nicht mehr, daher unternehme ich nichts, bis ich von dir eine Rückmeldung habe.

Zwei Fragen hätte ich gerne schon mal beantwortet:

Welche Kanzlei vertritt hier die Gegenseite?

Würdest du es hinsichtlich der Inkassokosten notfalls auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen?

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Nur1frage 
Beitragsersteller
 15.06.2021, 21:45

Reinfeldt & Dr. Hellgardt heißt die Kanzlei.. - haben sehr viele schlechte Bewertungen im Netz.

Und zu der zweiten Frage bezogen kann ich keine Antwort geben, da ich sowas noch nie erlebt habe und ich nicht weiß welche Rechte man in so einer Situation hat etc...

Meinst du mit den Inkassogebühren die 76,44€? Um eine Hilfestellung wäre ich sehr dankbar 🙏

Answer123  15.06.2021, 21:52
@Nur1frage
Meinst du mit den Inkassogebühren die 76,44€?

Genau die. In welcher Höhe die erstattungsfähig sind, ist in der Rechtsprechung nach wie vor sehr umstritten. In dem oben von mir verlinkten Fall haben wir angeboten, freiwillig und ohne Anerkennung eine niedrigere Summe zu zahlen. Darauf hat sich das Inkassobüro eingelassen. Das ist aber natürlich keine Garantie.

Answer123  16.06.2021, 00:08
@Answer123

Hier mal ein Antwortvorschlag. Hinweis: Ich bin kein Rechtsanwalt, für die juristische Korrektheit der Ausführungen übernehme ich keine Gewähr. Im Zweifelsfall solltest du dich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

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Reinfeldt & Dr. Hellgardt Rechtsanwälte
Eiffestr. 76
20537 Hamburg

Datum: 16.06.2021

Ihr Schreiben vom XX.XX.2021 - AZ XXXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem o.g. Schreiben machen Sie eine Forderung der Firma Aral AG in der Gesamthöhe von 105,09 € geltend.

Eine unterschriebene Vollmacht der Aral AG ist Ihrem Schreiben nicht beigefügt, daher rüge ich vorsorglich Ihre fehlende Aktivlegitimierung (§ 174 BGB).

Die Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten für die Adressermittlung habe ich mit Datum vom heutigen Tage zweckgebunden unmittelbar an Ihre Mandantin überwiesen.

Im Übrigen bestreite ich aber, dass eine Inkassovergütung in der geltend gemachten Höhe und insbesondere ein Gebührensatz von 1,3 der Sache angemessen und zulässig ist. Weiterhin wird vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, dass eine solche Vergütung zwischen Ihnen und Ihrer Mandantin rechtswirksam vereinbart und von Ihrer Mandantin tatsächlich an Sie gezahlt wurde oder wird.

Dass für ein – wie hier vorliegend – offensichtlich vollkommen automatisiert erstelltes Anschreiben ein Aufwand in Höhe von 76,44 € (inkl. Auslagen) entstehen soll, erschließt sich nicht. Eine ernsthafte juristische Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt ist nicht erkennbar. Die Abfertigung solcher Schreiben wie des hier vorliegenden erfolgt offenbar unter primär kaufmännischen Gesichtspunkten im Massengeschäft. Ein Rechtsanwalt, der mittels seiner Büroorganisation vollautomatisiertes Mengeninkasso in Form des massenhaften Versendens standardisierter Mahnschreiben betreibt, übt ein rein kaufmännisches Inkasso aus (vgl. BFH, Beschluss vom 20. August 2012 – III B 246/11, juris Rn. 16 f.; Riedel/Sußbauer/Pankatz, RVG, 10. Aufl., § 1 Rn. 36a und 36b; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., § 1 Rn. 38; Schneider/Wolf/Volpert, RVG, 8. Aufl., § 1 Rn. 156). Eine Anwendbarkeit des RVG im vorliegenden Fall könnte daher insgesamt in Frage zu stellen sein.

Ihre Mandantin ist im Übrigen hinreichend geschäfts- und rechtserfahren, damit Ihr eine Abwägung und Beschränkung des Auftrages auf üblicherweise ausreichende und zweckdienliche Mittel zugemutet werden kann, um der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht zu genügen. Das wäre hier ein einfaches Anschreiben zwecks Zahlungsaufforderung im Sinne der Nr. 2301 VV RVG, wie es meiner Ansicht nach auch vorliegend versendet wurde. Darüber hinausgehende Kosten dürften ihr selbst anzulasten sein.

Ich erlaubte mir, an dieser Stelle auch auf das Urteil des BGH vom 14.03.2019 (4 StR 426/18) zu verweisen, das ebenfalls auf eine Anwendbarkeit der Nr. 2301 VV RVG bei der Verwendung voll automatisierter Schreiben im Massengeschäft und eine damit verbundene Beschränkung auf einen Gebührensatz von 0,3 abstellt.

Unberührt des Vorstehenden biete ich kulanzweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zusätzlich zur bereits gezahlten Summe die Zahlung einer Aufwandsentschädigung anlog einem Gebührensatz von 0,5 inkl. entsprechender Auslagenpauschale an.

Das Zahlungsangebot und die bereits geleistete Zahlung erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung. Eine Rückforderung kommt insbesondere in Betracht, falls es vor übereinstimmender Erledigterklärung aller Parteien zu einer Klageerhebung oder vergleichbarem kommen sollte, und insbesondere im dem Fall, dass und soweit im Rahmen einer das hier gegenständliche Rechtsverhältnis betreffenden gerichtlichen Entscheidung das Bestehen der geltend gemachten Forderung oder der geltend gemachten Inkassogebühren rechtskräftig negiert wird.

Mit freundlichen Grüßen

Name

Du solltest die berechtigte Forderung bezahlen. Wer kontaktlos mit einer Karte zahlt, muss solange warten, bis auf dem Display die Meldung kommt: Zahlung abgeschlossen oder Zahlung erfolgreich. Nicht immer hat der Händler das Terminal so eingerichtet, dass keine PIN eingegeben werden muss, tatsächlich kann der Händler auch das reine Lastschriftverfahren per Unterschrift wählen. Manche Systeme wechseln auch zwischen PIN und Unterschrift. Wenn du vorher einfach abgehauen bist, legt das einen Betrugsversuch nahe. Es hätte ja auch gar keine Zahlung erfolgen können, z. B. bei einer gesperrten Karte.