Die genannten Zahlen lassen sich nicht nachvollziehen. Soweit kein Anspruch auf Grundsicherung besteht, gibt es mutmaßlich nur Wohngeld.
Ein „ordnungsgemäßes Abmelden“ vom Arbeitslosengeld II gibt es so nicht. Womöglich hat es sich hier um einen Verzicht gehandelt. Dadurch wird jedoch ein Bewilligungszeitraum nicht beendet. Nach einer vorläufigen Bewilligung hat grundsätzlich eine abschließende Entscheidung zu erfolgen. Bei selbstständigen Tätigkeiten erfolgt dabei eine Durchschnittsbildung des Einkommens über den gesamten Bewilligungszeitraum. Dies könnte hier beabsichtigt sein. Ein mutmaßlich erfolgter Sozialleistungsverzicht mag hier keine besonders glückliche Entscheidung gewesen sein.
Wenn nach Aussteuerung Nahtlosigkeitsarbeitslosengeld gezahlt wird, kann es erst zu Vermittlungsbemühungen kommen, soweit über die Erwerbsfähigkeit begutachtet wurde; womöglich soll ein Antrag auf Rehabilitation, Teilhabe oder Erwerbsminderungsrente gestellt werden.
Einerseits gibt es im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung eine Art von Mindesteinkommen, welches hier mutmaßlich nicht erreicht sein könnte. Andererseits fehlen hier Angaben zu Höhe der Einnahmen und den Unterkunftskosten. Ebenso bleibt die Krankenversicherung des Elternteils unklar.