Ja, wenn Du widersprichst, wird erstmals nicht einbehalten und Du musst im Falle einer Erstattung auch nicht hinterher rennen, dass Du Dein Geld wieder bekommst!

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Die Abschlußgebühr darf er Dir nicht zurückgeben. Das sind sogenannte Kick-back-Geschäfte, die nicht erlaubt sind.

Wende Dich doch mal an den Ombudsmann, den der Vermittler auf seiner Seite angibt:

http://www.finanzmanager24.de/impressum/impressum.php

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Die ersten drei Monate werden weiterbezahlt, ansonsten gelten die 60% aber, aber: wenn die Ehe berets am 1.1.2002 bestanden hat und beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden oder wenn die Ehe erst nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde, dann gibt es nur 55%.

Schau mal hier: http://www.svlfg.de/40-leistung/leis02_ak/leis0202_ak_rente/leis020206_ak_hinterblr/leis02020604_hinterblrente_hoehe/index.html

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Ich sehe hier keine Kürzung. K bezieht doch ein Geschäftsführergehalt und darauf zahlt er ja keine Gewerbesteuer. Sinn und Zweck der Gesetzesgrundlage ist ja, dass man die Doppelzahlung der Gewerbesteuer vermeidet.

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Für mich als Laien zu kompliziert. Mir reicht eine klare Linie, die einen Chart darstellt! (Ich wusst bisher gar nicht was Ichimoku ist.

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Was sagt denn die Bank - eventuell räumen die Euch ja eine Linie ein. Sprecht mit allen Beteiligtenm Bank und Finanzamt! Offen die Punkte klären!

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Ich setze auf Betongold: eine werthaltige Immobilie besitzen, in der man selber wohnt spart spätere Mietzahlungen. Solltest Du bereits ein Eigenheim haben, dann eventuell noch eine vermietete Wohnung als Kapitalanlage, mit den Mieteinnahmen daraus, kannst Du eine zusätzliche Rente erzielen. Dabei musst Du aber den Verwaltungsaufwand berücksichtigen, z.B. Mieterprobleme, Sanierungsmaßnahmen etc.

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In den Wochenendeanzeigen der großen Tageszeitungen inserieren, da ist das üblich! Rubrik: Beteiligungen! Viel Glück!

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Den Antrag würde ich immer dann stellen, wenn der Todesfall des Partners eintritt. Es gibt im Internet Witwenrentenrechner. Gib den Begriff mal bei google ein, da kannst Du es per heute mal ausrechnen! Die Betragsgrenzen werden sich sicherlich im Laufe der Jahre ändern.

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TopJob hat in allem Recht - die Unterhaltspflicht besteht nur bis zum Abschluß der ersten qualifizierenden Ausbildung. Zumindest während der ersten Ausbildung (Lehre) wäre er aber noch unterhaltspflichtig gewesen!!!

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Hallo raidaidai, hier findest Du einen gehaltsvergleichsrechner, da kannst du mal nachsehen:

http://www.gehaltsvergleich.com/mitmachen.html

Ansonsten empfehle ich Dir, dass Du das Gehalt bei Deinem Arbeitgeber mal erfragst, dann kannst Du über einen Steuerklassenrechner im Internet errechnen, was in Steuerklasse 5 übrig bleibt.

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Ich glaube Du machst Dir da zu große Gedanken. Weiterbildungskosten kannst Du doch absetzen. Ich habe hier einen Beitrag gefunden:

http://www.erwin-denzler.de/fortbild/

Du kannst es als Anpassungsfortbildung deklarieren und die Gewerbeerweiterung deklariert das ja.

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