Hallo Meret, die AOK hat doch nichts mit der Rentenversicherung zu tun, das ist eine Krankenversicherung.

  1. Wenn du selbständig bist, dann bist Du nicht verpflichtet in die Rentenversicherung einzuzahlen.
  2. Wenn Du nur nebenberuflich selbständig bist, dann musst Du für diese Tätigkeit ebenfalls nicht in die RV einzahlen.

Hoffe das hilft weiter!

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Der Businessplan muss natürlich passen, das heisst, die Selbständigkeit muss sich tragen. Ich würde da immer Fachleute einbeziehen, z.B. Steuerberater, die helfen da.

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Mit Zusatzversicherungen, die Dir am Herzen liegen (Zähne und Krankenhausaufenthalt) musst Du in Deinem Alter auf jeden Fall damit rechnen, nochmals kräftig zu bezahlen, wenn Dich eine Versicherung überhaupt aufnimmt. Ausserdem kommen dann auch noch die Wartefristen, bis eine Leistung erstmals möglich ist, hinzu. Ich würde deshalb nicht wechseln, wenn Du es Dir leisten kannst.

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Widerspruch Einkommensteuerbescheid - Komplexer Vorgang

Es geht um die Frage, ob ein Widerspruch zum Einkommensteuerbescheid zum gewünschten Erfolg führt.

Der Vorgang: 2003 haben meine damalige Frau und ich uns scheiden lassen. Der gemeinsame Sohn (damals 12 Jahre) bleibt bei der Mutter. Das Haus wird auf den Mann übertragen. Frau lebt mit Sohn weiterhin im Haus. Es wurde ein Grundbucheintrag Wohnrecht für Exfrau nach § 1093 BGB eingeräumt. Ein Mietvertrag wurde daraufhin erstellt. Steuerlich habe ich es seit 2003 so gemacht, dass ich als Ausgaben Anlage U und Anlage V (Zinsen Darlehen und etwas Nebenkosten) und als Einnahmen Anlage V den Mietzins angegeben habe. Nach ca. einem Jahr wurde dann die Mietzahlung eingestellt und weil ich damals auch zeitnah arbeitslos wurde habe ich den Ehegatten- und Kindsunterhalt eingestellt. Das Finanzamt wollte dies damals nicht akzeptieren und verlangte einen Nachweis über die Zahlungsabkürzung (da sich beide Beträge [Mietzins gegen Ehegattenunterhalt und Kindsunterhalt] in etwa deckten). Ich habe daraufhin (vielleicht ungeschickter Weise von Unkenntnis getrieben) einfach den Mietvertrag geändert auf 0 Euro und darin auch festhalten lassen, dass die Zahlungen meinerseits bzgl. Ehegatten- und Kindsunterhalt entfallen. Steuerlich wurde aber so weiter gemacht wie bisher: Anlage U und V, U als Ausgabe und V mit Ein- und Ausgaben. Das Finanzamt hat sich nie wieder gemeldet.

Im Dezember 2010 habe ich begonnen mit Hilfe eines Anwalts zu erreichen, dass ich von der Ehegattenunterhaltspflicht befreit werde und auch um eine zeitliche Beschränkung des Wohnrechts festzulegen, welche leider bei dem damaligen Notar etwas zu lasch formuliert wurde. Schließlich gibt es auch neue Gesetzesregelungen zum Unterhalt seit 2008. Mein Anwalt riet mir dabei bei der Steuererklärung die Anlage U nicht mehr auszufüllen und die Einnahmen bei Anlage V auf 0 setzen. Dies tat ich dann auch brav ab dem Steuerjahr 2011.

Im Dezember 2012 kam es dann endlich zur gerichtlichen Verhandlung und habe das erreicht was ich wollte. Kein Ehegattenunterhalt mehr und das Wohnrecht kann zu einem genau vereinbarten Termin ausgetragen werden.

Jetzt das Problem: Ab dem Steuerjahr 2011 habe ich keine Anlage U abgegeben und keine Miteinnahmen bei Anlage V gemacht bzw. 0 Euro. Das hat das Finanzamt auch akzeptiert, ich erhielt einen Einkommensteuerbescheid mit Anrechnung der Ausgaben für Vermietung aus Anlage V. Pünktlich zum 1. Mai 2013 habe ich meine Steuererklärung für 2012 abgegeben (auch das Gerichtsurteil bzgl. Unterhalt und Wohnrecht) und erhielt letzte Woche zwei Bescheide: 2011 und 2012. Der Bescheid von 2011 wurde genau um die Ausgabe von Anlage V korrigiert, so dass ich jetzt Nachzahlen muss. Im Bescheid von 2012 sind die Ausgaben von Anlage V ebenfalls nicht berücksichtigt.

Jetzt frage ich mich, ist das so ok oder lohnt sich ein Widerspruch zum Einkommensteuerbescheid?

Wo liegt ggf. der Fehler? Ich verstehe es nicht!

Bitte einfach fragen, falls noch Infos fehlen sollten.

Danke.

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Wiederspruch einlegen - Steuerberater hinzuziehen, er wird Dir die Aussichten auf Erfolg siche darlegen können. Ich glaube, der Sachverhalt ist wirklich kompliziert, ich kann mich Mikkeys Meinung nur anschließen!

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Hallo babajaga, ab 2010 fließt die Vorsorgepauschale nur noch in die Berechnung der Lohnsteuer ein. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden ab 2010 ausschließlich die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vorsorgepauschale

Für mich heisst das, es stehen Dir nur die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen zu!

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Ich würde sagen ja, Du kannst die Kosten absetzen:

Beim Zweitstudium sind die Kosten hingegen immer als Werbungskosten voll absetzbar - vorausgesetzt, es sollen auch Einkünfte erzielt werden. Das Zweit-Studium darf also nicht als Hobby betrieben werden, wie es z.B. manche Rentner machen. Quelle: http://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2012/64/Berufsausbildung_

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Sicherlich ist das nicht gerade kundenfreundlich - aber letztlich kann die DB in ihren Geschäftsbedingungen das so regeln. Sie weist ja auch speziell auf dieses Manko hin. Ich ärgere mich z.B. immer wieder, dass ein Online-Ticket (Fahrkarte auf das Smartphone per MMS) nur für die einfach Strecke gelöst werden kann. Aber anscheinend ist es technisch derzeit nicht anders lösbar.

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Wenn Du nur die 300 Euro Elterngeld bekommst (Mindestbetrag) dann wird Dir meines Wissens nichts abgezogen. Wenn Du aber mehr Elterngeld bekommst, dann wird es angerechnet.

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Wenn Du gerade gewechselt hast, dann bist Du 18 Monate gebunden. Du hast eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende der 18 Monate. Wechsel also frühestens nach 18Monaten möglich.

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