Hier diverse Antworten zum Thema: gefunden unter: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/hinterziehungszinsen.html

Punkt 4 beantwortet Deine Frage ausführlich!

  1. Tatbestand: Hinterzogene Steuerbeträge sind zu verzinsen (§ 235 AO). Die Zinspflicht tritt ein, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und die Tat vollendet ist. Sie besteht unabhängig von einem Steuerstrafverfahren und setzt v.a. keine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus. Hinterziehungszinsen fallen somit z.B. auch im Fall einer wirksam erstatteten Selbstanzeige an.

  2. Bemessungsgrundlage: Zu verzinsen ist der hinterzogene Steuerbetrag. Das ist regelmäßig die Differenz zwischen der richtig festzusetzenden Steuerschuld und der Steuer, wie sie die Finanzbehörde ohne Kenntnis des der Steuerhinterziehung zugrunde liegenden Sachverhalts festgesetzt hat.

  3. Zinsschuldner: Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Unerheblich ist, ob er an der Steuerhinterziehung selbst beteiligt war.

4. Zinslauf: Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung bzw. der Erlangung des Steuervorteils, d.h. sobald die Tat im strafrechtlichen Sinn vollendet ist. Er endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer. Wird die Steuerfestsetzung danach geändert, aufgehoben oder wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt, hat dies keinen Einfluss auf die Zinsfestsetzung.

  1. Berechnungsgrundsätze: Die Zinsen betragen 0,5 Prozent für jeden vollen Monat des Zinslaufes; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Der zu verzinsende Betrag wird auf volle 50 Euro nach unten abgerundet (§ 238 AO). Eine Bagatellgrenze von zehn Euro ist zu beachten (§ 239 II AO).

  2. Hinterziehungszinsen können im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgabe abzogen werden.

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Hallo Surf536: Wenn Ihr Realsplitting vereinbart habt, dann musst Du die Unterhaltszahlungen angeben in der Steuererklärung. Ansonsten ist Deine Frage mit untenstehender Erläuterung beantwortet. Du hast dem Realsplitting zusgestimmt, oder? Dann könntest Du erst für das nächste Jahr widerrufen, wenn Ihr nicht vereinbart habt, dass Dein Ex den Nachteil ausgleicht.

Auszüge aus Wikipedia: Realsplitting bewirkt, dass die Unterhaltszahlungen beim Unterhaltsberechtigten als Einkommen angerechnet werden. Dies kann beim Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass er zusätzliche Einkommenssteuer zahlen muss oder dass er überhaupt erst steuerpflichtig wird. Er kann seine Zustimmung zum Realsplitting deshalb davon abhängig machen, dass der Unterhaltspflichtige zusagt, diese Nachteile auszugleichen. Wenn dieser Nachteilsausgleich sichergesetellt ist, dann ist der Unterhaltsberechtigte allerdings auch verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen. Weigert er sich ohne triftigen Grund, so kann der Unterhaltsberechtigte die Zustimmung zum Realsplitting einklagen. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf, der Widerruf ist erst möglich für das dem Widerruf folgende Kalenderjahr.

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Hallo, kommissionsfrei hab ich nichts gefunden, aber hier gibt es einen Anbieter, der um 50% reduzierte Kosten anbietet: http://www.broker-test.de/cfd-broker/ig-markets/meldungen/ig-markets-senkt-kommission-fuer-intraday-trades

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Du hast Deinen Hauptwohnsitz in Deutschland, also bist Du hier unbeschränkt einkommensteuerpflchtig. Daran ändert sich nichts! Wenn Du Mietzahlung erhältst, musst Du die trotzdem in Deutschland versteuern!

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Hier sind hilfreiche Antworten zu Deiner Frage: http://www.finanzfrage.net/frage/kann-ein-vermieter-eine-versicherung-gegen-mietnomaden-abschliessen

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Dies habe ich gefunden: Verwandtenpflege: Ein Vielzahl von Kindern leben als Pflegekinder bei Verwandten. Großeltern, Tante und Onkel haben die Enkelin, Nichte oder Neffen aufgenommen und das Kind wird in dieser Familie groß. Die Verwandtenpflege kann einerseits eine "Hilfe zur Erziehung" gemäß §27 KJHG sein, d.h. hier werden Großeltern, Tante oder Onkel so wie eine fremde Familie finanziell (Pflegegeld) und beraterisch unterstützt. Andererseits kann Verwandtenpflege auch einfach eine Hilfe der Familie für die Eltern des Kindes sein, ohne dass sich das Jugendamt um diese Pflegestelle kümmern muss. Aber auch solche Pflegefamilien haben Anspruch auf die Beratung durch das Jugendamt und können Hilfe einfordern. siehe auch www.moses-online.de Also ein eindeutiges JA auf Deine Frage, dass auch großeltern Pflegegeld zusteht!

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