Eine Miegliedschaft im Mieterschutzbund kostet dich 20 Euro Aufnahme und 76 Euro jährlichen Beitrag. Gehe besser zu einer Verbraucherzentrale oder suche dir einen Fachanwalt. Die Verbraucherzentrale nimmt eine einmalige Gebühr und der Anwalt sein Honorar. Aber du hast nicht das Problem, das du an die Kündigung der Mitgliedschaft denken musst.
Sicherungsmittel zur Absicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung, Aufhebung oder inhaltliche Änderung eines Rechts an einem Grundstück. Gesetzliche Regelungen enthalten die Paragrafen 883 bis 888 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Zwischen dem Abschluss eines Vertrages (z. B. Grundstückskaufvertrag) und der Eintragung im Grundbuch vergeht oft viel Zeit. Während diesem Zeitraum kann der Eigentümer wirksam über das Grundstücksrecht - auch zum Nachteil des Erwerbers - verfügen. Die Vormerkung sichert die Ansprüche des Erwerbers und dient damit dessen Schutz.
Durch die Vormerkung kann auch ein zukünftiges Recht gesichert werden (§ 883 Absatz 1 Satz 2 BGB), beispielsweise aufschiebend befristete Ansprüche.
Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen. Sie erfolgt auf Antrag. Der Betroffene muss einwilligen. Verweigert er die Einwilligung, kann sie durch eine einstweilige Verfügung ersetzt werden (§ 885 BGB). Die Kosten belaufen sich bei einem Objekt von 100.000 Euro auf ca. 150 Euro Gerichtskosten.
Die Auszahlung der Kaution kann sich tatsächlich auch laut Mietgesetz neun Monate hinziehen, wenn der Vermieter die nächste Nebenkosten-Abrechnung abwarten will, um eventuell zu erwartende Kosten mit der Kaution zu verrechnen. Diese Recht hat der Vermieter. Die Auszahlung der Kaution nach 3-6 Monate gilt als angemesssene Frist, kann sich aber durchaus verlängern. Ohne Verrechnung der Nebenkosten ist die Frist 6 Monate nach Vetragsende.
Ihr hättet tatsächlich die Angelegenheit im Vorfeld klären müssen. Wenn du einfach eine Küche mitnimmst, die du nicht in die Wohnung gestellt hast, hätte es einen Kaufvertrag geben müssen, der dich als Eigentümer ausweist. In dem Fall denke ich, dass dein Vermieter Recht auf das Geld hat. Außerdem haben wir inzwischen 2010 und seit wann verfallen Schulden.
Die Kosten für leerstehende Wohnungen zahlt immer der Vermieter. Deine Kosten bleiben anteilig immer gleich, egal wie viele Wohnung vermietet sind. Für eine erhöhte Nebenkostenabrechnung könnte es aber tatsächlich viele verschiedene Gründe geben. Du solltest deine neue Abrechnung mit der letzten Abrechnung vergleichen und dir genau anschauen, wo es zu einer Kostenerhöhung gekommen ist. Für diese Positionen lässt du dir von deinem Vermieter die Belege zeigen. Er ist dazu verpflichtet, die Unterlagen offen darzulegen.
Deine Schwester sollte erst einmal mit dem Vermieter reden und eventuell Einkommensnachweise der letzten drei Monate vorlegen, falls noch nicht geschehen, und ggf. eine Bescheinigung des alten Vermieters beibringen, dass die Miete immer pünktlich bezahlt wurde und dass die Wohnung in einem einwandfreien Zustand ist. Vielleicht hat sie dann doch noch eine Chance die Wohnung zu bekommen.
Ein "Recht" auf eine Ratenzahlung gibt es nicht. Besser ist, du setzt dich mit deinem Vermieter in Verbindung. Erkläre ihm, das du bereit bist, die Summe zu bezahlen, es dir aber nur möglich ist, sie in Raten zu entrichten. Es gibt keinen mir bekannten Fall, das der Vermieter so etwas ablehnt. Er wird eher froh sein, das deu alles zahlst, wenn auch in kleinen "Häppchen".
Das das Betreten der Wohnung oder Garage ohne Erlaubnis des Mieters nicht rechtens ist, wurde ja schon gesagt. Normalerweise gibt der Eigentümer sogar alle Schlüssel der Wohnung oder Garage ab, damit nämlich genau sowas nicht passiert. Vielleicht kann man mit dem Vermieter sprechen und auf Herausgabe der Schlüssel drängen.
Unter Wikipedia ist folgendes nachzulesen:Eigenbedarf ist der bekannteste und häufigste Grund für die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter.
Für Mietverhältnisse über Wohnraum ist die Kündigung wegen Eigenbedarfes in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt, die Kündigungsfrist ergibt sich sodann aus § 573c BGB.
Die Eigenbedarfskündigung muss ordentlich begründet werden. Ob sie wirksam ist, ist davon abhängig, ob der Vermieter den als Kündigungsgrund geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann.
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die (ganze) Mietwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Seit dem 27. Januar 2010[1][2] gehören nun auch Nichten und Neffen zum Kreis der Personen für die Eigenbedarf angemeldet werden darf.
Der Vermieter muss die Wohnung benötigen. Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden zu wohnen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen oder wenn der Vermieter seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen will, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich das Kind vom Elternhaus löst.
Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt, und er muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt.
Den Bundesländern ist es gemäß § 577a Abs. 2 BGB möglich, Verordnungen (Beispiel siehe Weblink) zu erlassen, in denen bestimmt wird, in welchen Gebieten nach der Begründung und Veräußerung von Wohneigentum eine Sperrfrist bis zur Aussprechung der Eigenbedarfskündigung eingehalten werden muss. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die Eigenbedarfskündigung mit allen Fristen etc. ausgesprochen werden.
In Nordrhein-Westfalen betrug die Sperrfrist in praktisch allen Ballungsgebieten 8 Jahre nach dem Kaufdatum, in den Randgebieten dieser Ballungsräume meist 6 Jahre. Die dortige Kündigungssperrfristverordnung wurde aber zum Jahresende 2006 außer Kraft gesetzt.
In Bayern beträgt die Sperrfrist in den meisten Ballungsgebieten 10 Jahre nach dem Kaufdatum.[3]
Die Bemessungsgrundlage für eine Minderung nach §536 BGB ist die Bruttomiete ( Mietzins einschl. aller Nebenkosten). Das geht aus einem Urteil des BGH hervor. Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2005 [Aktenzeichen: XII ZR 225/03]. Für die Mietminderung gibt es verschiedene Tabellen, die man sich über Google anzeigen lassen kann, z.B. "hanhoerster.de".
Wenn ein Vermieter einem Interessenten eine Wohnung zeigt, zählt auf jeden Fall schon mal der erste Eindruck. Bevor es zum Vertragsabschluss kommt, sollte sich der Vermieter einen Ausweis von allen Vertragspartnern zeigen lassen und eventuell Kopien für seine Unterlagen machen.Sinnvoll sind weiterhin eine aktuelle Schufaauskunft, die letzten drei Gehaltsabrechnungen oder ein Schreiben vom Wohnungsamt über die Übernahme der Miete. Klug wäre es auch, sich eine Bestätigung des letzten Vermieters ausstellen zu lassen, dass es dort keine Mietschulden gibt und sich die jetzige Wohnung in einem guten Zustand befindet. Wenn der Mieter Interesse und nichts zu verbergen hat, wird er die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Wenn der Mieter sich weigert, sollte der Vermieter Abstand von einem Mietvertrag nehmen.
Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen, d.h. er muss ggf. ein Sonderkonto für die Mietkaution einrichten. Er ist zudem laut Gesetz verpflichtet, die Kaution zu verzinsen, und zwar mit dem üblichen Zinssatz für Guthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Zinsen erhöhen den Wert der Sicherheit. Sie stehen in voller Höhe dem Mieter zu.
Die Bemessungsgrundlage für eine Minderung nach §536 BGB ist die Bruttomiete ( Mietzins einschl. aller Nebenkosten). Das geht aus einem Urteil des BGH hervor. Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2005 [Aktenzeichen: XII ZR 225/03] Es gibt verschiedene Mietminderungtabellen, in denen man nachsehen kann. Für eine detaillierte Antwort reichen meines Erachtens deine Angaben leider nicht aus.
Wenn man seinem Vermieter die Lage erklärt, hat man vielleicht Glück und er kommt einem entgegen, aber ein Recht hat man nicht darauf. Selbst aus 6 Monaten können auch 9 Monate werden, wenn der Vermieter noch eine Nebenkostenabrechnung offen hat und warten will, bis diese ausgestellt ist, kann er die Kaution mit der eventuellen Forderung verrechnen.
Wie das Wort schon sagt, sind auch die Heizkosten bereits darin enthalten: Miete + Nebenkosten (Betriebs- und Heizkosten). Hinzu kommen nur noch Strom, da du den selber anmelden must, und z.B. deine private Hausratversicherung. Die Warmmiete beinhaltet also alle Kosten, die du an den Vermieter zahlen must.
Dass jemand stillschweigend mit in einen Mietvertrag aufgenommen wurde, habe ich noch nie gehört. Ein Vertrag wird von Vertragspartnern unterschrieben und auch wieder gekündigt. Solltest du mit aufgenommen worden sein, hättest du etwas Schriftliches erhalten und gegenzeichnen müssen. Nur das Bezahlen der Miete macht dich nicht zu einem Vertragspartner. Ich glaube nicht, dass die Unterschrift nötig ist, verstehe aber auch nicht, dass du dich dagegen sträubst. Ruf doch einfach den Vermieter an und frag nach.
Es kommt auf den Abrechnungszeitraum an. Der Vermieter muss die Abrechnung 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter zustellen um seine Forderungen noch geltend machen zu können. Wenn deine Nebenkosten für den Zeitraum 01.01. - 31.12.09 abgerechnet wurden, muss der Vermieter dir die Abrechnung bis zum 31.12.10 zugestellt haben. In dem Fall must du bezahlen. Nach der Betriebskostenverordnung sind Grundsteuern umlagefähig. Ebenso umlagefähig sind die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer- Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
Ich würde das schon mit deinem Vermieter abklären. Er hat mit dir den Mietvertrag geschlossen und geht davon aus, dass du in der Wohnung lebst. Kennst du denn die Person, der du die Wohnung zwischenvermieten möchtest? Dein Vermieter kennt sie ja wohl nicht. Ich denke nicht, dass das für den Vermieter O.K. ist, dass eine ihm nicht bekannte Person in seiner Wohnung lebt, ohne dass er davon weiss. Sag es ihm doch einfach und erklär deine Situation.
Nein, das kannst du nicht. Reparaturen können nicht bei den Nebenkosten mit aufgeführt werden. Eine gute Definition von Mietnebenkosten findest du bei Rechtwörterbuch.de: "Aufgrund § 2 BetrKV können nur die Folgenden Posten als Mietnebenkosten bzw. umlagefähigen Betriebskosten dem Mieter auferlegt werden: Laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks, Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Betrieb der zentralen Heizungsanlage und Abgasanlage, Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, Betrieb eines Personen- oder Lastenaufzugs, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Kosten für die Außenbeleuchtung und Beleuchtung im Hausflur, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswartkosten, Betrieb einer Gemeinschafts-Antennenanlage, Betrieb von Einrichtungen für die Wäschepflege, sonstige Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind."
Dafür gibt es keine Gesetzesvorlage, genauso wenig wie für die Vorlage einer Schufa, etc.. Viele Vermieter wollen nur einfach wissen, wen sie sich ins Haus holen. Es gibt inzwischen so viele Berichte über Mietnomaden, Mietschuldner, usw. , dass der Vermieter einige Unterlagen des Mieters sehen möchte. Wer die Unterlagen nicht vorlegt, ist vielleicht schon aus dem Kreis der Bewerber für die neue Wohnung draussen. Das ist eine reine Vorsichtsmaßnahme.