Vorgründungskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anfallen, können auch vor der "Anmeldung" getätigt werden und als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, hier dann über mehrere Jahre "abschreiben"
sofern Ihr Kommilitone, z.B. durch eine sozialversicherungspflichte Tätigkeit, während des Studiums einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld erwirtschaftet hat (innerhalb der letzten 24 Monate mindesten 360 Tage, auch unterbrochen), dann hat er auch Möglichkeiten, den Gründungszuschuss zu beantragen.
Anspruch auf den Gründungszuschuss haben Sie nur, wenn Sie zum Stichtag mindestens 90 Tage Anspruch auf das ALG I haben oder hätten. Dieses sollten Sie prüfen. Anspruch auf das Einstiegsgeld hätten Sie ggf., falls Sie ALG II beziehen, welches aber aus ihren Daten man verneinen könnte.
Wir hatten mal einen ähnlichen Fall und ich kann mich erinnern, dass hier nicht das Arbeitsamt dafür zuständig wäre, sondern die RVA oder auch Knappschaft dafür der Ansprechpartner wäre.
Eines ist aber sicher: es gibt darauf keinen Rechtsanspruch,
viel Erfolg!