Anspruch auf den Gründungszuschuss haben Sie nur, wenn Sie zum Stichtag mindestens 90 Tage Anspruch auf das ALG I haben oder hätten. Dieses sollten Sie prüfen. Anspruch auf das Einstiegsgeld hätten Sie ggf., falls Sie ALG II beziehen, welches aber aus ihren Daten man verneinen könnte.
Wir hatten mal einen ähnlichen Fall und ich kann mich erinnern, dass hier nicht das Arbeitsamt dafür zuständig wäre, sondern die RVA oder auch Knappschaft dafür der Ansprechpartner wäre.
Eines ist aber sicher: es gibt darauf keinen Rechtsanspruch,
viel Erfolg!