Jo so is das
Wieso denn filmen? Wie verraten ?
Das klingt doch alles sehr wirr und komisch
Du kannst ja viel erzählen, deine Nachbarn dürfen im Übrigen ihr Grundstück überwachen
Es ist zwar richtig, dass die im Allgemeinen nur ihr Grundstück filmen dürfen aber es gibt da tatsächlich Ausnahmen, etwa wenn die Nachbarn mal überfallen wurden ist das Interesse des Grundstückseigentümers immer höher als deine
Könnte nach § 238 StGB strafbar sein bei dir Geldstrafe und bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe
Die passiert leider nicht viel, ich werde es nie verstehen , wieso Menschen in diesem Schlaraffenland so was tun ?
Dein Vater ist doch offenbar wohlhabend, sonst hätte er das nicht bezahlen können ube du lebst in einem intakten Sozialstaat, wo keiner verhungern muss
Ich kenn Länder da klauen Menschen weil sie sonst verhungern, du betrügst offenbar, weil du gierig bist
Wäre ich dein Vater, ich würde dir bestimmt nicht aus der patsche helfen, du hast offenbar viel kriminelle Energie, da hilft nur eins : 2 Jahre Knast
Is meine Meinung
Wieso soll keiner gefunden werden
Ich finde das sind so Fragen, sie solltest du ggfs doch lieber einen qualifizierten Anwalt stellen
Hier ist das ein Forum, wo man sich in Alltagssituationen hilft aber du erbst doch oder, dann wirst du sicher Geld für einen Anwalt haben ;)
Steht in Art 23 und auch Art 1 GG
Gibt noch mehr, einfach mal nachschlagen
Wichtug ist, dass das EU niemals das GG ganz aushebeln kannst, wenn also einem Verfassubgsrichter in Deutschland was nicht passt, kann er mir art 1 und 20 EU Recvt immer abprallen lassen, weil das zu den sog. Ewigkeitssrtikeln zählt
Ok da hier keiner das passende schreibt, sag ich mal JA
So also das geht, dass nennt sich aber nicht Mietvertrag, sondern ist dann ein sog Leihvertrag
Da kann man zb auch die Dauer und den Zwevk regeln.
Das fängt bei § 598 BGB an, interessant für euch wird es ab § 604 BGB
Es gibt Kontrahierungszwang zb Art 3 oder 138 BGB
Du schau mal nach Dienste höherer Art usw
Kommt drauf an
Wenn du zb Brief bekommst von einer Person, die bei dir nicht mehr wohnt, kannst das eig wegwerfen, is vllt bei dir auch passiert
Es gibt Briefgeheimnis aber wegwerfen geht, jedenfalls muss man sich um korrekte Ummeldung kümmern, man is selbst nicht verpflichtet dem anderen zu informieren oder immer Post nachzutragen
Wieso überhaupt Hausverbot ?? Das kann man nicht einfach so erteilen, weil das u.a Diskriminierung ist, außer du hast da randaliert
Es kommt auf den Einzelfsll an, dass kann man dir bestimmt nicht sagen, ggfs RA aufsuchen
Wenn der Mietvertrag bspw nur noch deklaratorischer Natur war, also ne Art Notiz, damit man nix vergisst, gab bzw gibt es ja parallel deine mündliche Sache
Ein Vertrag entsteht auch mündlich, wenn ihr euch zb über die essenziellen Dinge einig wart, zb Miete usw dann ist m.E ein Vertrag zustande gekommen aber es kommt drauf an wie bei euch der Ablauf war und was besprochen war
Eig könnte der Vermieter durch dein konkludentes zudem drauf schließen, dass du den Stellplatz noch willst, er hat dur ja offenbar konkret vor Ort ein Angebot gemacht, du hast dies zumindest konkludent angenommen
Es könnte allerdings schwierig werden das du beweisen, der Vermieter kann nur sich selbst als „zeuge“ in einer sog Parteivernahme ( 448 zpo) beantragen
Das Gericht müsste wg Grundsatz der Waffengkeichheut und eines EGMR Urteils das dann eig als letztes Mittel zulassen
Eng wird es vllt tatsächlich auch, weil du den Eindruck vermittelt hast, dass du nun den Stellplatz auch gemietet hast
Du hättest dem Vermieter eig rechtzeitig sagen müssen, dass du das nicht so meintest bzw von deinem evtl gehörenden Widerrufsrexht Gebrauch machen, was theoretisch vllt sogar noch geht, da der eugh hier den Verbrauchern 1 Jahr anstatt zwei Wochen Frist zubilligt, Voraussetzung ist aber auch, dass der Vermieter Unternehmer ist, dass muss man prüfen , allg. wird das ab 4 Einheuten angenommen, der der Vermieter zu vermieten hat usw
Anfechtung seh ich hier nicht
Hmm eig musst den nicht reinlassen
Der kann aus polizeilich nicht einfach reinkommen, wg Richtervorbehalt und ab und zu wiegt art 13 GG sogar höher, etwa bei Bagatellforderungen
Der Schuldner hat auch Rechte, sicher, wenn er ganz ausgebufft ist, schaut er sich auch die Rechtssprechung an zb Eigentumsvermutung, Bedeutung wohnen und ob es eine Selbstbindung gibt und eine Ermessensreduzierung gen null nach Art 3 GG
Ca 1 bis 2 Monate würd ich sagen
pfänden muss er heutzutage kaum noch, insbesondere § 811 abs 4 zpo ist interessant
Soll das ein Scherz sein
Wo lebst du eigentlich ?
Natürlich, du kannst tun was du willst, erwarte aber nicht automatisch, dass die Gesellschaft dir deine „Extrawürste“ dann auch noch fürstlich bezahlt
Wieso Scheidungsanwalt ? Es geht hier erst mal um ne Kündigung
Deine Mutter muss den Typ nur auf Zustimmung zur Auflösung gemäß den §§ 745 ff BGB zu verklagen, dass Urteil dann ersetzt die Unterschrift dann unter der Kündigung
Wenn du da wohnst, aber natürlich der § 1362 BGB nur unter Eheleuten greift, musst du dem Gerichtsvollzieher eig nur den Hinweis geben, dass das deine Sachen sind, idealerweise mit Belegen nachweisen aber eine einfache Behauptung deinerseits reicht völlig aus
Der Gerichtsvollzieher könnte trotzdem ein Siegel draufsetzen, da er selbst vor Ort nach deutschem Recht kurioserweise das Eigentum eben nicht zu prüfen hat, nur in Ausnahmefällen also wenn es ganz offensichtlich ist, dass es dir gehört kann er von einer Pfändung absehen
Er ist aber trotzdem gehalten die Kosten klein zu halten, d.h er belässt die Dinge wohl erst mal bei dir
Du müsstest dann eine Drittwiderspruchsklage einreichen, dass klingt komplizierter als es ist, einfach selber oder besser durch Anwalt Antrag nach § 771 ZPO stellen, sicherheitshalber nach den §§ 769, 775 ZPO einstweilige Einstellung der Versteigerung bis zum Urteil stellen und fertig
Die Erfilgschancen sind sehr hoch, da hier das Gesetz vorab die Vermutung aufstellt, dass es sich zumindest um Miteigentum handelt und das kann man nicht so leicht pfänden, ergibt sich § 1006 und 1008 BGB.
also unterm Strich gute Chancen würd ich sagen
Den Nachweus am Alleineigentum kannst Du notfalls die §§ 445 ff ZPO stellen