Hallo Thetwister, ich hab was für Dich gefunden, Du solltest aber die vereinbarung mit Frankreich noch lesen, denn darin befinden sich die Grundlagen:
http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/G/Grenzgaenger.html#D063041800009
Die Grenzgängerregelung nach dem DBA-Österreich entspricht im Wesentlichen den Grundsätzen des DBA-Frankreich. Abweichungen bestehen bezüglich der Grenzzonen. Maßgeblich ist das Gebiet von je 30 km auf beiden Seiten der Grenze.
Hinsichtlich der unschädlichen Nichtrückkehrtage (45-Tage-Frist) sind Sonderregelungen zu beachten (Verständigungsvereinbarung mit der österreichischen Finanzverwaltung (s. dazu FinMin Baden-Württemberg vom 29.8.1994, S 1304 – Österreich/2, StEK Doppelbesteuerung Österreich/21).
Danach gilt Folgendes: Verlässt ein als Grenzgänger tätiger Berufskraftfahrer in Ausübung seiner Berufstätigkeit im Zuge einer Tagestour (ein- oder mehrmals) die Grenzzone von 30 km, so ist eine Tätigkeit außerhalb der Grenzzone nur anzunehmen, wenn sich der Berufskraftfahrer während der Tagestour überwiegend (d.h. mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit) außerhalb der Grenzzone aufhält. Arbeitstage mit überwiegendem Aufenthalt außerhalb der Grenzzone sind in die »45-Tage-Frist«, die für die Beibehaltung der Grenzgängereigenschaft maßgeblich ist, einzubeziehen. Arbeitstage mit überwiegendem Aufenthalt innerhalb der Grenzzone bleiben für die Anwendung der »45-Tage-Frist« außer Ansatz.
Im Zuge der Sachverhaltsprüfung wird diesbezüglichen Erklärungen der betroffenen Kraftfahrer grundsätzlich gefolgt werden können, sofern nicht aufgrund der üblichen Aufzeichnungen (z.B. Fahrtenbuch) Anlass besteht, diese Angabe in Zweifel zu ziehen.