Antwort
Ja, es gibt eine Verjährungsfrist, die zu beachten ist. Die Verjährung beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, die aber nicht am Ende des Jahres beginnt, sondern eben mit dem Zugang der Auflösungs- oder Rücktrittserklärung.