Ja, es gibt eine Verjährungsfrist, die zu beachten ist. Die Verjährung beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, die aber nicht am Ende des Jahres beginnt, sondern eben mit dem Zugang der Auflösungs- oder Rücktrittserklärung.
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Du sprichst von eheänlicher Gemeinschaft, also von keiner Ehe. Sie ist besser geschützt durch die Hausratsordnung. In deinem Fall gehts somit nur einvernehmlich, ansonsten wirds problematisch, weil die Hausratsauseinandersetzung nicht geregelt ist.
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