Das stimmt nicht.

Ein aktiver Feuermelder entspricht erstmal der Meldung einer akuten Gefahr. Damit ist es Pflicht für die Feuerwehr, die Lage zu erkunden.

Wenn sich dann ein Fehlalarm herausstellt, rückt die Feuerwehr ab und ist glücklich, dass sie nicht weiter aktiv werden musste.

Gefahrenabwehr und Menschenrettung gehört zu den hoheitlichen Aufgaben der Feuerwehr.

Erst wenn vorsätzliche Manipulation oder wiederholter Fehlalarm stattfinden, ohne dass die Ursache behoben wurde, werden Gespräche geführt, Auflagen erlassen oder Einsätze in Rechnung gestellt.

Im Privatbereich ist also nicht davon auszugehen.

Ansonsten ist eine Privathaftpflicht sinnvoll, die ggf. die Ansprüche der Wehr übernimmt.

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Egal ob deutsches oder österreichisches Gesetz, kann man das doch durch einen einfachen Dreisatz berechnen:

1. Wieviel mehr bekomme ich jährlich an Pension/ gesetzlicher Rente?

2. 15.184,80€ durch Rentenplus = Amortisationszeitraum der Investition in Jahren

3. Vergleich: erwartete Lebens- bzw. erwarteter Rentenzeitraum gegen die Amortisationszeit.

Fazit: solltest Du nicht erwarten, länger zu leben als Deine Investion braucht, um sich zu rentieren, dann lass die Finger von der Investition.

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Wieviel Geld willst Du Dir leihen?

Wann zahlst Du zurück?

Wieviel zahlst Du zurück?

Hast Du ein Arbeit? Wenn ja wieviel Geld verdienst Du?

Bist Du verheiratet?

Hast Du Kinder?

Wohnst Du zur Miete? Wenn ja, wie hoch ist Miete, Strom, Handy, Wasser etc?

Wieviele Kredite hast Du bereits?

Das sind alles Fragen, die eine Bank übrigend auch stellt...

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Zumindest zur Gebäudeversicherung kann ich etwas sagen:

Erst mit Eintragung im Grundbuch geht die Eigentümer-Eigenschaft auf den Käufer über. Die Kaufpreiszahlung ist anders als allgemein angenommen NICHT relevant.

Ab der Grundbucheintragung geht damit auch die Versicherungsnehmer-Eigenschaft aus der Gebäudeversicherung auf den Erwerber über, da sie "am Gebäude hängt".

Vielfach habe ich erlebt, dass zu den überzahlten Versicherungsbeiträgen im Notarvertrag keine explizite Regelung getroffen wurde. Das ist aber, ähnlich wie bspw. bei Heizölvörräten, dringend angeraten, da die Prämie vom Verkäufer ja bereits für eine gewisse Zeit nach dem Übergang bezahlt wurde (vor allem bei Jahresverträgen).

Fehlt eine Regelung für einen Ersatz bereits bezahlter Beiträge, so hat der Verkäufer leider Pech. Gegenüber der Versicherung kann er die Herausgabe dann nicht mehr geltend machen, da er nicht mehr Versicherungsnehmer ist. Das ist ja nun der Käufer.

Somit muss er hoffen, dass der Verkäufer ihm aus Kulanz nachträglich den zu viel gezahlten Anteil erstattet.

Das ist dann aber eine freiwillige Zahlung des Erwerbers, auf die der Verkäufer keinen rechtlichen Anspruch herleiten kann, da der Notarvertrag dafür keine Regelung/Anspruchsgrundlage bietet.

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Ich bin entsetzt über die Anleitungen zur Unterschlagung, die hier so bereitwillig geteilt werden.

Der gesunde Menschenverstand sagt doch, dass ich Schulden habe, wenn ich in Privazinsolvenz bin. Es gibt also Firmen oder Personen, von denen ich etwas bekommen habe ohne oder nicht ausreichend dafür bezahlt zu haben.

Nun komme ich zu Geld... Mir würde nie in den Sinn kommen, das Geld zu behalten, sondern erstmal meine Schulden zu zahlen. Ich hätte sonst kein gutes Gewissen mehr.

Der Tip, den Insolvenzberater zu informieren ist super! Sollte ich das nicht machen und es kommt heraus, ist die Wohlverhaltensphase vorbei. Im schlimmsten Falle haben die Gläubiger das Recht, ihre Schulden wieder vollständig bei mir einzutreiben.

Was spricht denn dagegen, das Auto zu reparieren?

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Hi!

Sorry, wenn ich die Hoffnung geweckt habe, aber ich verleihe kein Geld.

Vielmehr wollte ich die Anregung geben, wie man von einer Bank oder anderem gewerblichen Vermittler vielleicht doch noch Geld bekommen könnte.

Sollte ich 5.000€ verleihen, würde ich mind. 415€ zzgl. Zinsen als monatliche Rückzahlung verlangen. Überschreibung von Sicherheiten kämen dazu. DAS mache ich aber NICHT!

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Moin!

Zuerstmal zur Küche und deren Einordnung.

Nimmt man das Dach des Hauses ab und schüttet es aus, ist alles das Hausrat, was rausfällt.

Die Küche folglich auch. Auch wenn Sie individuell angepasst wurde, ist die heutige Küche keine Einbauküche im klassischen Sinn mehr. Das Schlüsselwort war: sie lässt sich ausbauen und wieder an anderer Stelle vielleicht auch in anderer Zusammenstellung aufbauen.

Zu den Eigentumsverhältnissen.

Ist nichts anderes vereinbart, so gilt bei Eheleuten die Zugewinngemeinschaft. Das ist der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Klingt komisch ist aber so.

Alles, was vor der Eheschließung bestand, gehört nach der Trennung auch demjenigen, dem es vor der Ehe gehörte. Voraussetzung ist natürlich, dass es noch da ist.

An allem anderen, was während der Ehe angeschafft wurde, haben beide Eheleute gemeinsam Eigentum.

Bezüglich der Küche ist nun zu klären (und zu beweisen) wie die Eigentumsverhältnisse sind. Es spricht dafür dass Du Käufer und Darlehensnehmer in einer Person bist, was aber auch der Einfachheit halber bei Kauf so hätte verabredet worden sein könnte, so dass dann die gemeinsame Anschaffung wieder im Vordergrund steht. Hierfür spricht auch die gemeinsame und unentgeltliche Nutzung durch Deine (Ex-) Frau

Ich würde daher von je 50% vom Zeitwert der Küche ausgehen.

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Hallo!

So schwer das heute zu verstehen ist, gelten Hunde immer noch als Sache. Herrchen oder Frauchen sind die Halter/Eigentümer dieser Sache und tragen dafür die Haftung.

Unstrittig wäre es bspw, wenn ein Ziegel vom Hausdach fällt und jemandem verletzt oder ein geparktes Auto beschädigt. Der Halter/Eigentümer muss zahlen.

Das nennt man Gefährdungshaftung. Der Eigentümer haftet automatisch, wenn nicht bestimmte Umstände ihn exculpieren. Eine Möglichkeit wäre, dass ich alles dafür getan habe, damit durch mein Eigentum kein Schaden entsteht bspw. in kurzen regelmäßigen Abständen alle Ziegel auf dem Dach überprüft habe. Aber trotzdem gehen die Gerichte in der Regel nicht davon aus, dass alle möglichen Sicherungen durchgeführt und eingehalten wurden. Ergebnis: ich hafte für den Schaden.

Unter Hunden/Sachen gibt es auch keine Notwehr, die u.U. dazu führt, dass ich für den Schaden aus der Handlung nicht zahlen muss.

Vielmehr stellt sich die Frage, ob einer der Halter Vorschriften (Führen an der Leine) missachtet hat. So wie ich lese, habt ihr beide dies. Insofern herrscht Waffengleichheit, wenn nichts anderes dafür spricht. Somit hat deine Sache eine andere beschädigt, so dass du dafür haften musst.

Dem Hund kann auch kein moralisch korrektes Verhalten unterstellt werden (beisse keinen anderen Hund, wenn Du nicht gebissen werden willst! Halte auch die andere Wange hin! Deeskaliere die Situation und redet über eure Gefühle. Gewalt ist keine Lösung!). Also fehlt es ihm an Einsicht, so dass die Kosten eben wieder an Dir hängen bleiben.

Ein Lösung gibt es: Tierhalter-Haftpflicht (kostet ca. 100€ im Jahr). Jeder Hunde-Ratgeber empfiehlt dies dem werdenden Herrchen oder Frauchen.

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"Nehmen wir mal an...?" Da Du schreibst, dass ein Versicherer bereits Regess nimmt, höre ich mal auf zu spekulieren.

Du schreibst, dass Du Student bist und keine Versicherung hast. Blöd, denn die hätte max 5€ pro Monat gekostet. Das sind 95 € weniger als Du aktuell zahlen könntest.

Schluss mit der Schimpferei...

Wenn Du in Ausbildubg bist, könntest Du Haftpflichtschutz aus der Familien-Privathaftpflicht Deiner Eltern haben.

Moderne Bedingungswerke decken die Kinder bis Ende der Ausbildung mit ab, auch bei Fachrichtungswechsel und auch wenn die sog. häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht.

Bitte ernsthaft prüfen lassen.

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Fahren ohne Zulassung bzw. hne Versicherungsschutz... das kann happig werden...

Hier dazu ein Artikel aus dem letzten Jahr:

https://www.cash-online.de/versicherungen/2019/fahren-ohne-gueltiges-kennzeichen-fuer-rollerfahrer-wird-s-teuer/458562

Einige Stichwörter:

Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz... Straftat... 180 Tagessätze ersatzweise Haft... evtl. nur Bussgeld..

Wichtig ist: Das ist keine Pflichtübung oder Kavaliersdelikt, sondern eine ernste Sache!

Fazit: ab 2021 vergisst Du es wahrscheinlich nicht mehr.

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Es gibt eine Telefonummer, die 24 Stunden am Tag in solchen Fällen erreichbar ist: 112

Da sitzen Profis, die in solchen Situationen auch das Recht haben die Wohnung gewaltsam zu öffnen.

Dieses Recht hatte Dein Feund nicht und hat trotzdem vorsätzlich die Wohnung aufgebrochen. Vorsatz ist in der Haftpflicht nicht versichert.

Eventuell könnt ihr über die Gebäudeversicherung -sofern eine besteht- die Reparatur unter "Gebäudebeschädigung zur Gefahrenabwendung" oder vielleicht als Schadenminderungskosten geltend machen. Könnte sein, dass der Versicherer auch fragt, warum die Feuerwehr nicht alamiert wurde.

Fazit: In solchen Fällen erst 112 anrufen. Man bringt sich nicht in Gefahr und es gibt auch weniger Probleme mit der Versicherung.

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Es besteht über die Deckungszusage (eVB = elektronische Versicherungsbestätigung) eine sogenannte vorläufige Deckung.

Wie schon gesagt wurde, darf man ein zulassungspflichtiges Fahrzeug nicht ohne Zulassung im öffentlichen Strassenverkehr bewegen (Ausnahme: Der direkte einmalige Weg zur Zulassungsstelle). Macht man es doch einen Ausflug und verursacht einen Unfall, zahlt zwar die Haftpflichtversicherung u.U., nimmt aber Regress. Der eigenen Schaden wird dann i.d.R. nicht übernommen. Außerdem hat das dann noch Auswirkungen auf Führerschein und ggf. weitere Strafverfahren. Also: Schön zu Hause bleiben!

Ist in der vorläufigen Deckung allerdings eine Kasko eingeschlossen, besteht schon jetzt Schutz gegen bspw. Diebstahl. Hierzu bitte die Bedingungen der vorläufigen Deckung lesen.

Fazit: Zu Hause bleiben, Moped anschauen, aber nicht anfassen! Erst zulassen, wenn das Amt wieder offen hat und dann losbrausen!

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Moin!

Mit der eVB (elektronische Versicherungs-Bestätigung) der Gesellschaft, bei dem das KFZ versichert werden soll, zeigt man der Zulassungsstelle an, dass mindestens Haftpflichtschutz besteht bzw. der Versicherer sog. vorläufige Deckung gewährt.

Das ist sowas wie eine Vor-Versicherung für das KFZ und ist normalerweise kostenlos.

Der eigentliche Versicherungsvertrag wird i.d.R. anschließend durch Antragsaufnahme mit dem Zulassungsbeginn als Beginn der KFZ-Versicherung gestellt. Dabei werden auch weiter Tarifmerkmale wie bspw. Fahrleistung, Schadenfreiheit, Garage, Fahrerkreis, etc. berücksichtigt.

Erst dann beginnt das eigentliche Versicherungsverhältnis und der Versicherer stellt einen Versicherungsschein aus. Damit beginnt auch die Beitragspflicht.

Je nach Zahlweise (jährlich, monatlich, vierteljährig, usw.) wird der Beitrag per Sepa-Mandat oder per Rechnung eingefordert. Bei monatlicher Zahlweise und dem 15.04. als Beginn wird wahrscheinlich sogar der Beitrag vom 15.04. bis 30.04. sowie der Beitrag für Mai angefordert. Beiträge sind im Voraus zu zahlen also zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Manche Versicherer weichen davon auf Anfrage ab (z.B. 15. statt 01. im Monat).

Einige Versicherer sind dabei schneller, andere brauchen etwas länger. :-)

Auch kommt es drauf an, ob der Versicherer sich an das Kalenderjahr (Hauptfälligkeit 01.01.) hält oder immer ein ganzes Jahr berechnet (15.04. bis 15.04.).

Gebe ich keinen Antrag ab oder bezahle den Beitrag nicht, wird es kompliziert und endet bei Zwangsstillegung und Fahndung durch die Polizei. Bewege ich das KFZ trotzdem im Strassenverkehr begehe ich sogar eine Straftat.

Kurz zusammengefasst:

Kein Beitragseinzug vor/ohne Antrag; Zahlung im Voraus bspw. zum Monatsersten; je nach Zahlweise und Schnelligkeit kann der erste Beitrag höher ausfallen

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Du kannst deine Ansprüche gegen die Versicherung abtreten. Das Vertragsverhältnis zum Versicherer ändert sich dadurch nicht.

Entweder hat die Versicherung einen entsprechenden Vordruck oder der Handwerker sollte so etwas haben.

Sollte keiner weiterhelfen können, so kannst Du die auch selber schreiben: Hiermit trete ich meine Ansprüche auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag bis in Höhe der erbrachten Handwerkerleistung an XY ab. Bitte rechnen Sie direkt mit dem Handwerker XY ab.

Bitte keine gehässigen Kommentare hinsichtlich meiner rechtlichen oder literarischen Leistung.

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Für kurzfristige Geldanlagen war früher das Sparbuch oder Tagesgeld nahezu alternativlos, wenn es um Sicherheit und Verfügbarkeit ging.

Dieser Zug ist mangels Verzinsung nun abgefahren. Im Gegenteil führt die Inflation zu programmiertem Wertverlust. Noch dazu reißen sich nur noch wenige Banken um diese Einlagen.

Eine Anlage in Fonds halte ich für diesen Zeitraum ebenfalls nur für bedingt geeignet. Neben Kosten in Form von Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten bleibt das Kursänderungsrisiko. Was ist also, wenn in 3-4 Jahren Corona die Wirtschaft erneut ins Tal schickt?

Vorteilhaft ist auf jeden Fall die regelmäßige Besparung, da sich so bei einer volatilen also schwankenden Anlage der sog. Cost-Average-Effekt bemerkbar macht.

Alternativen können weiter Verbundpartnet der Raiffeisenbanken bieten.

R+V bietet bspw. Anlagen an, die mit Beitrags- und Ertragssicherungsgarantien arbeiten. Diese sind in den Risikoklassen 1 oder 2 eingeordnet. Wichtig ist hier, darauf zu achten, wie schnell ich an mein Geld komme. Natürlich werden hier auch Kosten fällig, die aber auf die ersten 60Monate bei laufender Beitragszahlung verteilt werden.

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Grundsätzlich zahlt die PH (=Privathaftpflicht) bei vorhandener Klausel auch Mietsachschäden. In der Regel ist die Klausel heute auch eingeschlossen.

Allerdings zahlt sie nur die Schäden, die durch mich oder ggf. mitversicherte Personen (bspw. Partner, Kinder) verursacht wurden.

Da Du wohl nicht über die PH der Tochter abgesichert bist, müsstest ihr diesen Schaden so wie ihn hier schildert, Deiner PH melden.

Das könnte zwei Probleme geben:

Allmählichkeitsschaden: ist nicht versichert. Da das schadenverursachende Ereignis aber "plötzlich" eingetreten ist, die Schadenauswirkung allerdings allmählich, sollte das aber trotzdem funktionieren.

Gefälligkeitsschaden: nicht versichert. Du hast Deiner Tochter bestimmt ohne Bezahlung geholfen (Pizza und Hilfe-Bier zählen nicht als Bezahlung). Dann besteht keine gesetzliche Schadenersatzpflicht, sondern höchstens eine moralische. Die ist aber selten bis nie versichert.

Mein Tip: Nicht Du sondern Deine Tochter hat das Rohr selber installiert. Das sollte glatt durchlaufen bei der Schadenanzeige.

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Ein Kratzer ist kein Bruch: folglich kein TK- Glasschaden. Da ist es egal, ob fachfremdes Publikum in der Werkstatt etwas anderes behauptet. Die wollen nur den Reparaturauftrag. Wer dann die Rechnung bezahlt, ist denen egal.

Für eine Regulierung nach VK müsste ein selbstverursachter Schaden vorliegen. Ich gehe davon aus, dass ihr nicht einen Tag lang hinter einem Sand-LKW auf der Autobahn hergefahren seid. Folglich liegt hier ein sogenannter Allmählichkeitsschaden vor. Die Kratzer sind einfach nach und nach entstanden, was in der Regel nicht versichert ist.

Wenn die Versicherung anbietet, es trotzdem über VK abzurechnen: annehmen!

Dann allerdings ist die SB zu zahlen und ggf. steigt die Prämie im nächsten Jahr.

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Anders gefragt: Sie bezahlen eine Rechnung und irrtümlich eine Woche später die Rechnung ein zweites Mal. 

Wollen Sie Ihr Geld zurück? 

Seien Sie fair, benachrichtigen Sie die Versicherung und zahlen das Geld von sich aus zurück. 

Wenn Sie selber unbemerkt zweimal zahlen, freuen Sie sich auch, wenn Sie darauf aufmerksam gemacht werden.

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Grundsätzlich: ja. Der Vertrag ist ja nun nicht mehr schafenfrei.

Der SFR bedeutet übersetzt: Schadenfreiheitsrabatt.

Die Rabatthöhe ist genauso wie die Rückstufung in den Bedingungen geregelt und von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich, weil ureigene Produktgestaltung der Versicherung.

Ein Rabattschutz oder Rabattretter sorgt dafür, daß der Rabatt vor dem Unfall erhalten bleibt. Das kostet aber in der Regel extra und wird gesondert vereinbart.

Weitere kostenlose Hilfsmittel, um den Rabatt zu erhalten: selber zahlen oder den Schaden bis Ende des Versicherungsjahres zurückkaufen. 

ODER: Versuchen Sie, den Eigentümer des Baumes zu finden und weisen Sie ihm mangelnde Baumpflege etc. nach. Machen Sie ihn so haftbar und lassen Sie ihn für die Kosten des Schadens am Auto zahlen oder beanspruchen Entschädigung für die Höherstufung auch für die Folgejahre.

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