Gesetzliche Vertreter des Kindes sind beide Elternteile. Wenn das Sorgerecht bei der Trennung nicht auf einen Elternteil übertragen ist, bleibt auch der andere sorgeberechtigt und damit gesetzlicher Vertreter. Für gewöhnlich genügt es aber, dass ein gesetzlicher Vertreter zustimmt, weil er damit auch den anderen vertritt und insoweit von ihm als bevollmächtigt angesehen wird.
Ich schließe mich der Meinung von albwolf an. Nein, da davon auszugehen ist, dass der Handwerker korrekt abgerechnet hat. Aber du musst die Rechnung natürlich überprüfen. Nur wenn dir dabei Sachen auffielen, die nicht stimmen, also z. B. dass er zuviel Stunden oder etwas doppelt abgerechnet hätte, kannst du mit Recht die Rechnung drücken. Aber das ist ja alles nicht der Fall. Dann geht es nicht.
Wenn auf ein Zustimmungsverlangen zu einer Mieterhöhung nicht reagiert wird, wie in deinem Fall, gilt es nicht als Zustimmung. Du musst nämlich ausdrücklich zustimmen. Ansonsten erhält der Vermieter die Klageberechtigung zur Mieterhöhung wie wenn du sie ausdrücklich versagtest oder ihr ausdrücklich nicht zustimmtest. Aber du bist ja mit der Mieterhöhung einverstanden. Wenn du jedoch nicht damit einverstanden gewesen wärest, hättest du die Abbuchung der erhöhten Miete auch rückgängig machen können.