Grundsätzlich erbt man Schulden und Gewerbebetrieb mit.

Lösung, um nicht haften zu müssen: Errichtung eines Nachlassinventars vor dem Notar. Wenn dieses beim zuständigen Amtsgericht eingereicht wurde, beschränkt sich die Haftung des Erben auf die Gegenstände bzw. das Vermögen aus dem Inventar. Falls dann Gläubiger des Verstorbenen anklopfen, reicht ein Dreizeiler:

"Die Erben haben vor dem Amtsgericht soundso unter dem Aktenzeichen XYZ ein Nachlassinventar errichtet".

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In § 2247 BGB ist festgelegt, dass ein handschriftliches Testament gültig ist. Es sei denn, es lassen sich weder Datum noch Ausstelllungsort des Testamentes ermitteln.

Hier:

§ 2247 Eigenhändiges Testament

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. ... ... ...

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

Das Testament ist also in der Regel gültig, unabhängig davon, ob ein Datum oder eine Ortsangabe enthalten sind.

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