Ganz so sehe ich das nicht - wenn jemand die Wohnung bezieht und in einem Zustand übergibt, der die weiter Vermietung erschwert oder fast unmöglich macht, weil die Bude eine einzige, stinkende, gelbe Raucherkammer ist, dann wird der Vermieter durch aus Rechte geltend machen können. Ich kann das nicht belegen, entspricht aber meinem Rechtsverständnis, weil es sich um wissentliche Nachlässigkeit handelt. Diverse Schäden muss ja der Vermieter oder dessen entsprechende Versicherung übernehmen, dass würde ich in diesem Fall ähnlich gelagert sehen.... wäre interessant, ob es da schon einen solchen Fall gibt.

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Zusatzfrage: Manche Online Shops bieten eine längere Rücksendefrist an. Manche Onlineshops formulieren ganz klar, dass man Gründe anführen soll, oder muss - sind diese Forderungen auch über die 14-tägige Frist hin obsolet?

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Ich denke mal, dass du hier die entsprechende Unibibliothek kontaktieren solltest. Meist laufen diese Dinge ja automatisch ab, sprich die 80 Euro haben sich automatisch mit jedem Tag und jeder Mahnung aufsummiert, es kann sein, dass dies noch nicht mal jemand gegengeprüft hat. Ich würde dort Nachfragen. Wenn es tatsächlich den Neukaufwert schon übersteigt, kann es schon sein, dass es diesbezüglich eine Regelung gibt, daran wird sich die Unibibliothek auch halten und halten müssen. Du kommst so oder so nicht darum herum, dich mit der Bibliothek persönlich auseinander zusetzen. Wie gesagt, ich kann mir nicht vorstellen, dass hier im automatischen Mahnungssystem Obergrenzen für Mahnungskosten einkalkuliert oder miteinbezogen werden, vor allem auch nicht, was den Neukaufwert anbelangt. Daher kannst du hoffen, aber mehr auch nicht.

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