Ausbildung und schließe diese im Januar 2014 ab.

Stichtag für die Familienkasse ist der Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (das ist i. d. Regel das Datum auf dem Prüfungszeugnis). Es gibt noch KGeld für den Monat, in dem dieser Tag liegt.


Klar, dass es ab Studienbeginn weiter Kindergeld gibt.

Es gibt aber auch KG, - wenn das Kind (falls unter 21) arbeitslos gemeldet ist oder wenn es ausbildungssuchend gemeldet ist

  • oder wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz / für ein Studium bewirbt (Kopien sammeln und der Familienkasse vorlegen)

  • außerdem spätestens ab dem Monat, in dem es zur neuen Ausbildung die Zusage hat

  • Auch ein Sprachkurs mit > 10 Wochenstunden Aufwand dürfte Kindergeld begründen.

Bei diesen Möglichkeiten lässt sich also sicher was gestalten.


Seit 2012 ist Kindergeld nicht mehr vom Einkommen des kindes abhängig. Einzige Einschränkung, wenn schon eine Ausbildung abgeschlossen ist: Während der nächsten Ausbildung darf man nur maximal 20 h mit einem Nebenjob zu bringen

...zur Antwort

Ja, wenn das Kind unter 25 ist und wenn ein ggf. betriebener Nebenjob <= 20 h ausfüllt.

Die Zeit ab der Bewerbung/Zusage zum Studium ist ebenfalls Kindergeld-fähig, falls dort die o. g. Bedingungen gelten.

...zur Antwort

das KG wird immer nur monatlich ausgezahlt. Das ist im Gesetz so geregelt.

Seine Dauer und damit sein Gesamtbetrag kann schon aus logischen Gründen nicht vorheresagt werden: Von Ausbildungsabbrüchen bis hin zum Todesfall kann ein das Kindergeld aus unterschiedlichsten Gründen vorzeitig enden.

Alternative zu Bankdarlehen: Darlehensgeber im privaten Bereich suchen. Bei 3% - bis 4% hat man ein günstiges Darlehen und der Darlehensgeber bekommt mehr Geld als von der Bank.

Der Darlehensgeber muss die Zinsen wie üblich versteuern: gleicher Freibetrag und gleicher Steuersatz wie bei ankzinsen.

...zur Antwort

Es wird das Gesamtbrutto - also auch steuerfreier Lohn genommen.

Die Rechnung geht:

Gesamtbrutto

minus 920€ oder (falls höher die echten Werbungskosten in dieser Zeit

minus Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil).

plus Zuschussanteil von Bafög plus Waisenrente plus Stipendium

minus 180€

Das Ergebnis muss unter

8004 € liegen.

...

Bei einem Minijob können Werbungskosten und Sozialversicherung nicht abgezogen werden.

Googel mal nach Kindergeld tipps tricks werbungskosten

...zur Antwort

Es wird der Gewinn ermittelt (=Einnahmen- Ausgaben). Der kommt (auch wenn einmalig) in Anlage S zur Steuererklärung.

Bei fortgesetzter Tätigkeit Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit beim FAmt.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.