habe gerade nocheinmal die Frage gelesen, also bei einem 3 Familienhaus wurde die größte WE geschätzt, damit mindestens 30 - 40 % der Fäche, das ist definitiv nicht zulässig, das hätte auch techem wissen müssen, hier gibt es also nur eine Pauschalabrechnung mit einem 15 % igem Kützungsrecht der Heizkosten!!!! Also selbst mal rechnen, Heizkosten durch die Gesamtfläche des Hauses, eigener Anteil minus 15%, mehr darf nicht berechnet werden. Und natürlich dar techem seine Ablesekosten nicht berechnen und umlegen, sind noch ein paar Euro.
Hallo,
fakt ist, das hier eine Schätzung erfolgen musste, definitiv wurde ja nicht abgelesen. Die Frage ist nur, wie wurde geschätzt. Dafür gibt es die Richtlinie der AG Heizkostenverteilung e.V., dort ist auch techem Mitglied. In diesem Fall wäre eine Schätzung nach dem Durchschnitt des Hauses oder nach den Vorjahreswerten sicher richtig gewesen, dann hätte es eine derartige Abweichung nicht gegeben. Also Techem muss in jeden Fall darlegen, wie geschätzt wurde, das muss eigentliche aus der Abrechung auch hervorgehen, sonst ist sie schon formell falsch.. Zu klären wäre auch der Umfang der Schätzung, wenn davon mehr wie 25% der Hausfläche betroffen ist, ist eine Schätzung nicht mehr zulässig, dann muss nach m² abgerechnet werden.
Hallo,
wie gesagt, würde mir die Rechnung gern mal anschauen, am besten per Mail an a.joseph@freenet.de
Viele Grüße
Ich würde die Rechnung nicht bezahlen, warum ? 1. Eine Abrechnung komplett mit Vorjahreswerten ist nicht rechtens! 2. Ohne Ablesung auch keine Abrechnung, die Ablesung ist Bestandteil der Rechnung ! 3. Der Kunde erteilt erst mit der Kostenmeldung den Auftrag zur Abrechnung, wenn diese nicht vorliegt, kann keine Abrechnung erfolgen 4. Techem kann höchstens die entstanden Kosten berechnen, muß diese aber belegen.
P.S. würde mir die Rechnung gern mal ansehen..
Viele Grüße Andreas