Um Deine Frage zu beantworten, muß man ganz schön weit ausholen.
Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung und dementsprechenden Ausstattung der Wohnungen mit Warmwasserzählern ist bundeseinheitlich in der Heizkostenverordnung geregelt.
Der Vermieter ist jedoch dann nicht nach § 11 der Heizkostenverordnung verpflichtet, verbrauchsabhängig abzurechnen, wenn:
- die Verbrauchserfassung unwirtschaftlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Kosten für die Erfassung des Verbrauchs extrem hoch oder die Heiz- und Wasserkosten sind außergewöhnlich gering (Niedrigenergiehäuser) sind
- die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich ist
- die Mieter den Wärmeverbrauch in den angemieteten Wohnungen nicht beeinflussen können (in Alters- und Pflegeheimen, Studenten- und Lehrlingsheimen)
- der Vermieter eine besonders energiesparende Heizanlage betreibt (z.B. Solaranlage).
Ich unterstelle mal, daß Du eine ganz normale Wohnung im 'Gebäudebestand' bewohnst, zu deren Errichtungszeit eine Zählerausstattung noch nicht Pflicht war - i.d.R. ist hierbei davon auszugehen, das der Einbau von Warmwasserzählern selbst bei der billigsten Ausführungsvariante unwirtschaftlich ist.
Wäre das der Fall oder träfe eine der anderen genannten Ausnahmen zu, steht Dir kein Kürzungsrecht i.H.v. 15% von der Heizkostenabrechnung zu.
Die Verpflichtung zur nachträglichen Ausstattung von Wohnungen mit Kaltwasserzählern besteht nur in den Bundesländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein (Übergangsfristen + Ausnahmen sind zu beachten).
Wohnst Du in einem anderen Bundesland, hast Du überhaupt gar keinen Anspruch gegenüber Deinem Vermieter auf Ausstattung der Wohnung mit Kaltwasserzählern und demnach natürlich auch keinen Anspruch auf Kürzung der Rechnungsposition Kaltwasser in der Nebenkostenabrechnung (in keinem Fall aber ein Anrecht auf Mietminderung).
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