Die Rückstellungsbeträge gehören zum Gemeinschaftseigentum und sind als Vorschuss auf notwendigeReparaturen am Gemeinschaftseigentum anzusehen. Bei einem Verkauf bleiben sie imgemeinschaftlichen Topf und können vom Verkäufer nicht zurückverlangt werden. Vielmehr geht der Anteil an der Rücklage mit dem Wohnungsverkauf automatisch auf den Erwerber über und ist in dem ausgehandelten Kaufpreis enthalten (OLG Düsseldorf Az 9 U 220 / 93).

Mach es, wie Mauersegler bereits geschrieben hat.

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Genau hierüber wurde sogar bereits höchstrichterlich entschieden:

Vermieter müssen beim Einzug einer Familie mit Kleinkindern Zimmertüren nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten, entschied der BGH.

Sie müßten ihre Mieter und deren Kinder nur vor den Schäden bewahren, mit denen nach Lebenserfahrung zu rechnen sei. Das ein Kind durch den Glaseinsatz einer Tür stürzt, werteten die Bundesrichter als eher ungewöhnlich.

Der BGH wies mit seinem Urteil die Klage gegen einen Vermieter ab. Ein fünfjähriges Mädchen war beim Spielen in den Glasausschnitt einer Zimmertür gestürzt und hatte sich erheblich verletzt (Az:VIZR189/05)

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