Die Rückstellungsbeträge gehören zum Gemeinschaftseigentum und sind als Vorschuss auf notwendigeReparaturen am Gemeinschaftseigentum anzusehen. Bei einem Verkauf bleiben sie imgemeinschaftlichen Topf und können vom Verkäufer nicht zurückverlangt werden. Vielmehr geht der Anteil an der Rücklage mit dem Wohnungsverkauf automatisch auf den Erwerber über und ist in dem ausgehandelten Kaufpreis enthalten (OLG Düsseldorf Az 9 U 220 / 93).

Mach es, wie Mauersegler bereits geschrieben hat.

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Hab da mal gerade reingeschaut

"Sie rufen bei Terminproblemen unseren medizinischen Infoservice AOK Clarimedis unter der kostenfreien Rufnummer 0800 0 326 326 an oder wenden sich an eine Geschäftsstelle in Ihrer Nähe und nennen das Stichwort "Arzttermin". Dann nehmen wir direkt Kontakt mit dem Facharzt auf. Innerhalb von drei Werktagen teilen wir Ihnen einen zeitnahen Termin mit. Sie entscheiden dann, ob Ihnen der neue Termin passt."

http://www.aok.de/rheinland-hamburg/leistungen-service/leistungen-und-services-von-a-bis-z-arzttermin-in-drei-tagen-93861.php

Mich würde nunmehr interessieren, in welchem kilometermäßigen Umkreis? Bei Deinem gwählten Arzt Deines Vertrauens?
Das müßte zuvor nochmal abgeklärt werden.

Von einem Arzt weiß ich, daß dieser Alternativmedizin, z.B. Ozontherapie, Akkupunktur usw. lieber AOK-Patienten anbietet, da hier der Antrags-/Verwaltungsaufwand einfach geringer ist.

Ca. 2 Form-/Antragsblätter gegenüber ca. 20 bei der Techniker u./o. anderen.

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Sofern ihr über die Nebenkostenvorausszahlungen an den Beitragszahlungen der Wohngebäudeversicherung beteiligt seid (was ich mal unterstelle), ist das Mieterinteresse im Rahmen der Gebäudeversicherung mitversichert, da der Mieter die Versicherung finanziert.

Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Vermieters/Verwalters, die Versicherung und nicht den Mieter in Anspruch zu nehmen.

Insofern ist mir das Verwalterhandeln gänzlich unverständlich. Die von Dir vorgenommene Mietminderung, die Stromkosten für Trocknungsgeräte, Reinigungsarbeiten etc. werden von der Versicherung getragen (Mag sein mit dem ein o. anderen Abzug, z.B. bei der Reinigungsleistung, hier wird man sich aber sicher einig werden können).

Ich würde mich an Eurer Stelle einmal direkt mit dem Versicherer in Verbindung setzen. Schlußendlich seid auch Ihr als Mieter durch VS-Beitragszahlungen Versicherungsnehmer.

Solltet Ihr mit der Miete verrechnen, sehe ich die gleiche Problematik wie WFW auf Euch zukommen. Abzug bei der Kaution. Versuch die Sache jetzt nocheinmal mit Nachdruck u. Unterstützung der Versicherung zu regeln.

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Genau hierüber wurde sogar bereits höchstrichterlich entschieden:

Vermieter müssen beim Einzug einer Familie mit Kleinkindern Zimmertüren nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten, entschied der BGH.

Sie müßten ihre Mieter und deren Kinder nur vor den Schäden bewahren, mit denen nach Lebenserfahrung zu rechnen sei. Das ein Kind durch den Glaseinsatz einer Tür stürzt, werteten die Bundesrichter als eher ungewöhnlich.

Der BGH wies mit seinem Urteil die Klage gegen einen Vermieter ab. Ein fünfjähriges Mädchen war beim Spielen in den Glasausschnitt einer Zimmertür gestürzt und hatte sich erheblich verletzt (Az:VIZR189/05)

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Um Deine Frage zu beantworten, muß man ganz schön weit ausholen.

Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung und dementsprechenden Ausstattung der Wohnungen mit Warmwasserzählern ist bundeseinheitlich in der Heizkostenverordnung geregelt.

Der Vermieter ist jedoch dann nicht nach § 11 der Heizkostenverordnung verpflichtet, verbrauchsabhängig abzurechnen, wenn:

  • die Verbrauchserfassung unwirtschaftlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Kosten für die Erfassung des Verbrauchs extrem hoch oder die Heiz- und Wasserkosten sind außergewöhnlich gering (Niedrigenergiehäuser) sind
  • die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich ist
  • die Mieter den Wärmeverbrauch in den angemieteten Wohnungen nicht beeinflussen können (in Alters- und Pflegeheimen, Studenten- und Lehrlingsheimen)
  • der Vermieter eine besonders energiesparende Heizanlage betreibt (z.B. Solaranlage).

Ich unterstelle mal, daß Du eine ganz normale Wohnung im 'Gebäudebestand' bewohnst, zu deren Errichtungszeit eine Zählerausstattung noch nicht Pflicht war - i.d.R. ist hierbei davon auszugehen, das der Einbau von Warmwasserzählern selbst bei der billigsten Ausführungsvariante unwirtschaftlich ist.

Wäre das der Fall oder träfe eine der anderen genannten Ausnahmen zu, steht Dir kein Kürzungsrecht i.H.v. 15% von der Heizkostenabrechnung zu.

Die Verpflichtung zur nachträglichen Ausstattung von Wohnungen mit Kaltwasserzählern besteht nur in den Bundesländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein (Übergangsfristen + Ausnahmen sind zu beachten).

Wohnst Du in einem anderen Bundesland, hast Du überhaupt gar keinen Anspruch gegenüber Deinem Vermieter auf Ausstattung der Wohnung mit Kaltwasserzählern und demnach natürlich auch keinen Anspruch auf Kürzung der Rechnungsposition Kaltwasser in der Nebenkostenabrechnung (in keinem Fall aber ein Anrecht auf Mietminderung).

Konnte ich Dir Deine Frage beantworten?

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