Hallo,
ein Verlustvortrag kann nur im Folgejahr angerechnet werden, wenn er durch das FA in einem Verlustfeststellungsbescheid festgestellt wurde.
Diesen Bescheid gibt es jedoch nur, wenn die Werbungskosten (nicht die WK-Pauschale) höher sind als die Einnahmen (z.B. Bruttolohn.
Versicherungen zählen grundsätzlich nicht, Bewerbungen jedoch schon zu den Werbungskosten.
Liebe Grüße, gatschetto